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Neuerungen in der Beruflichen Bildung
Mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) halten zwei Themen Einzug ins Berufsbildungsgesetz (BBiG), die für die Zukunft und Attraktivität der Beruflichen Bildung von großer Bedeutung sind: Seit August 2024 ist der konsequente Einsatz von digitalen Dokumenten und medienbruchfreien digitalen (Verwaltungs-)Prozessen in der Beruflichen Bildung möglich. Ab 2025 wird das Feststellungsverfahren der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit – Validierung –eingeführt.
Elektronischer Ausbildungsvertrag und elektronisches Zeugnis
Vor dem Hintergrund des digitalen Prozesses, muss ein Ausbildungsvertrag künftig nicht mehr die Unterschriften der Vertragsparteien enthalten. Es genügt, wenn der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden (und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertretung) die elektronische Vertragsabfassung übermittelt und diese den Empfang bestätigen.
Die elektronische Vertragsabfassung muss so beschaffen sein, dass sie gespeichert und ausgedruckt werden kann. Der Empfangsnachweis lässt sich am einfachsten dadurch erreichen, dass der Betrieb die Auszubildenden bittet, den Erhalt des Vertrages elektronisch zu bestätigen, etwa durch eine separate Nachricht oder ein Bearbeitungsfeld im Dokument selbst. Unterschreiben die Auszubildenden den Vertrag handschriftlich, gilt dies zugleich als Empfangsnachweis.
Auch digitale Zeugnisse sind nun gesetzlich erlaubt: Mit Einwilligung der Azubis können Ausbildende das Zeugnis künftig in elektronischer Form erteilen. Dabei muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 126a BGB).
Die Eintragung elektronischer Kontaktdaten in das Ausbildungsverzeichnis wird zur Pflicht. Dies soll den zuständigen Stellen eine moderne Kommunikation mit den Azubis beziehungsweise deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen, Ausbildenden und dem Ausbildungspersonal ermöglichen. Im BBiG ist nun festgelegt, dass die Industrie- und Handelskammern künftig die elektronischen Kontaktdaten der Beteiligten erfassen und so rechtssicher auch digital mit ihnen kommunizieren können. Liegt keine Mailadresse vor, ist ersatzweise die Angabe einer Telefonnummer möglich.
Digital ausbilden
Dank der Anpassung aus dem BVaDiG sieht das BBiG nun ausdrücklich die Möglichkeit des digitalen mobilen Ausbildens vor. Das bedeutet, dass die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auch ohne gleichzeitige physische Anwesenheit von Azubi und Ausbilder an einem Ort stattfinden kann. Allerdings ist das mobile Ausbilden nicht uneingeschränkt erlaubt, sondern nur in "angemessenem Umfang". Der Gesetzgeber hat sich dabei bewusst gegen eine konkrete Festlegung des Umfangs entschieden. Maßstab ist die Qualität, in der die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Den angemessenen Umfang des mobilen Ausbildens gilt es dann jeweils für den konkreten Einzelfall zu beurteilen. Dabei gelten dieselben Kriterien wie in der Präsenzausbildung.
Regelungen zur "Validierung"
Nach § 50b Absatz 1 des BBiG sind künftig die Industrie- und Handelskammern (IHKs) für die Organisation und Durchführung von beruflichen Feststellungsverfahren ("Validierung") in Berufen aus Industrie, Handel und Dienstleistungen zuständig.
Im Zuge einer solchen Validierung können Menschen, die über langjähriger Berufserfahrung, nicht aber über einen verbrieften Abschluss verfügen, ihre in der Praxis erworbenen Kompetenzen mit den Anforderungen des geltenden Berufsbildungssystems vergleichen und bewerten lassen.
Ab 2025 haben sie einen Anspruch auf ein solches Feststellungsverfahren bei der IHK. Damit sollen auch flächendeckend und bundesweit Standards und damit eine Vergleichbarkeit der Validierungen in diesen Berufen erreicht werden.
Wenn auf diesem Wege berufliche Handlungsfähigkeit dokumentiert wird, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung erworben wurde, aber einer Berufsausbildung vergleichbar ist, hilft das auch den Betrieben: Sie können dann das Wissen und Können von Menschen ohne Berufsabschluss besser einschätzen und diese entsprechend ihrer Fähigkeiten im Arbeitsleben einsetzen. Gleichzeitig hilft die Validierung dabei, den Weiterbildungsbedarf von angelernten Beschäftigen zu erkennen und sie passgenau weiter zu qualifizieren. Für Betriebe kann sie somit zu einem weiteren wichtigen Baustein in einer Gesamtstrategie zur Fachkräftesicherung und Mitarbeiterbindung werden.
DIHK
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Sandra Bengsch