Erweiterte gewerbliche Grundstückskürzung

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können sich von   der Gewerbesteuer befreien lassen.
Das Steuersparmodell „erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung“ bietet sich insbesondere für Immobilienunternehmen mit der Rechtsform Kapitalgesellschaft an. Aber aufgepasst: Wenn das Grundstück   zum Teil dem Gewerbebetrieb eines der Anteilseigner der Grundstücksgesellschaft   dient – beispielsweise für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage – ist die Steuerbefreiung einem Beschluss des Bundesfinanzhofs zufolge gefährdet (1. Juni 2022, Az. III R 3/21).
Der Tipp von Simon Gossert, Steuerberater bei Ecovis: „Sichern Sie sich die Steuerbefreiung, indem Sie das Betriebsunternehmen – beispielsweise die Fotovoltaik-GbR – nicht als Personengesellschaft, sondern als Ka­pi­talgesellschaft, also als Schwester-GmbH, führen. Dann wird für die Prüfung der Steuerbefreiung nicht auf den einzelnen Gesellschafter der GbR geschaut, sondern auf die Kapitalgesellschaft als eigenständige juristische Person.“ 
Welche Regeln für Steuerzinsen jetzt gelten  
  • Der alte Zinssatz von sechs Prozent gilt nur noch für Zinszeiträume bis zum 31. Dezember 2018.  
  • Der Zinssatz für Zinsen beträgt laut geänderter Abgabenordnung (AO), Paragraph 233a, für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019, also rückwirkend, 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr.  
  • Die Angemessenheit der Zinssätze ist alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
Für welche Steuerzinsen die Änderungen gelten
Die Neuregelungen beziehen sich nur und ausschließlich auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Ausdrücklich nicht neu gefasst sind andere Steuerzinsen, etwa Stundungszinsen nach Paragraph 234 AO, Hinterziehungszinsen nach Paragraph 235 AO sowie Aussetzungszinsen nach Paragraph 237 AO. Auch Säumniszuschläge für verspätete Steuerzahlung bleiben unberührt.
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