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Neue Regelungen für Kleinunternehmen
Seit 1. Januar gelten neue Grenzen bei der Kleinunternehmerregelung. Neu ist auch eine grenzüberschreitende Besteuerung von Kleinunternehmer*innen (EU-KU-Regelung) innerhalb der Europäischen Union (EU) – ein Überblick.
Wie waren die Voraussetzungen bei der bisherigen Regelung für Kleinunternehmer*innen?
Die Umsatzsteuer wurde für nationale Umsätze von inländischen Kleinunternehmer*innen nicht erhoben. Um von dieser Erleichterung Gebrauch zu machen, durfte der Vorjahresumsatz die Grenze von 22.000 Euro nicht überschritten haben und der Gesamtumsatz des laufenden Jahres den Betrag von 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen. Hierbei handelte es sich um Brutto-Grenzen. Wurde das Kleinunternehmertum gewählt, konnte im Gegenzug das Recht auf Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden.
Wann liegt jetzt ein Kleinunternehmer*innentum vor?
Kleinunternehmer*in ist, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 25.000 Euro (alt 22.000 Euro) erwirtschaftet hat. Im laufenden Jahr gilt die Grenze von 100.000 Euro für den Gesamtumsatz.
Wie lauten die Neuregelungen für Kleinunternehmer*innen in Deutschland?
Wenn die Umsatzgrenze von 100.000 Euro überschritten wird, kommt es unmittelbar, auch unterjährig, zu einem Wechsel von der Besteuerung als Kleinunternehmer*in zur Regelbesteuerung. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen handelt es sich bei den neuen Umsatzgrenzen um Netto-Grenzen. Zudem wird auf das Erheben der Umsatzsteuer nicht mehr verzichtet, sondern die Umsätze sind umsatzsteuerbefreit (ohne das Recht auf Vorsteuerabzug).
Was bedeutet die Neuregelung für die E-Rechnungspflicht?
Die Befreiung von der Umsatzsteuer führt dazu, dass Kleinunternehmen keine E-Rechnung ausstellen müssen. Es können weiterhin Rechnungen im Papierformat oder in einem anderen elektronischen Format (z. B. PDF) verschickt werden. Wichtig: Die Empfangspflicht für E-Rechnungen bleibt weiterhin bestehen.
Was ist steuerrechtlich zu beachten?
Kleinunternehmer*innen sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben, können aber von der Finanzverwaltung dazu aufgefordert werden.
Bei Unternehmensgründungen starten alle Gründer*innen als Kleinunternehmer*innen. Jedoch können Kleinunternehmen – wie bisher auch – auf die Anwendung der Besteuerung für Kleinunternehmen verzichten, beispielsweise im Elster-Portal der Finanzverwaltung mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Die Entscheidung für die Regelbesteuerung und gegen die Anwendung der Kleinunternehmenden-Eigenschaft ist für fünf Kalenderjahre bindend.
Was gilt im EU-Auslandsgeschäft?
Zum Jahreswechsel setzte Deutschland weitere EU-Vorgaben für die Kleinunternehmer*innen-Regelung um. Neu ist, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die nationalen Kleinunternehmer*innen-Regelungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten nutzen können. Bisher konnten Unternehmen nur in ihrem eigenen Mitgliedstaat die Kleinunternehmerregelung (Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz) nutzen. Bei internationalen Tätigkeiten mussten sich Unternehmen im Ausland mit komplexen umsatzsteuerlichen Problemen und Fragestellungen beschäftigen.
Jetzt können deutsche Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmer*innen-Regelungen anderer Mitgliedstaaten nutzen. Im Gegenzug wenden auch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten die deutschen Regelungen an. Ein erstes Informationsportal zu den neuen EU-Kleinunternehmer*innen-Regelungen (EU-KU-Regelungen) wurde von der EU-Kommission bereits eingerichtet. Dort sind weitere Erläuterungen zur Anwendung der EU-weiten Vorgaben zu finden.
Wo werden Anträge gestellt?
Beabsichtigt ein deutsches Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Kleinunternehmer*innen-Regelung in Anspruch zu nehmen, muss es vorab seine Teilnahme an den EU-KU-Regelungen auf elektronischem Weg unter beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen und erhält im Gegenzug eine KU-IdNr. Die Antragstellung in Deutschland erfolgt ausschließlich über das Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern unter https://online.portal.bzst.de/DE/Home/home_node.html.
Im Antragsprozess können sich Unternehmen für die EU-KU-Regelung registrieren und auch auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten die nationale Regelung in Anspruch genommen werden soll. Weitergehende Informationen zur Registrierung sind auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlicht.
Yvonne Fernando und Susanne Blumenthal
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Yvonne Fernando

Susanne Blumenthal