Steuerliche Erleichterungen

Mit dem Wachstumschancengesetz erhöht sich die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von bisher 800 Euro auf 1.000 Euro. Das soll die Liquidität der Unternehmen stärken und gleichzeitig Freiräume für neue Investitionen schaffen.
„Die Erhöhung der GWG-Grenze wirkt sich positiv auf die Liquidität der Unternehmen aus. Auch wenn die 200 Euro keinen großen Effekt auslösen, ist die Änderung sinnvoll. Künftig besteht damit für mehr Wirtschaftsgüter die Möglichkeit, sie direkt abzuschreiben“, sagt Katrin Pestner, Steuerberaterin bei Ecovis.
Gesetzliche Grundlage ist der Paragraph 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes. Demnach sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zum Grenzwert 800 bzw. 1.000 Euro im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
Für die Ermittlung der GWG-Grenze sind die Netto-Anschaffungskosten heranzuziehen, die Vorsteuer wird nicht mit einbezogen. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer werden somit nicht benachteiligt, da sie ebenfalls von der GWG-Regelung Gebrauch machen können bis zu einem Betrag von 1.000 Euro zuzüglich 190 Euro Umsatzsteuer.
Die GWG-Regelung ist ein steuerliches Wahlrecht, das Unternehmen nur im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage geltend machen können. Für Computerhardware besteht zusätzlich das Wahlrecht, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen. Somit können die Anschaffungskosten von Hardware auch dann in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Anschaffungskosten 1.000 Euro übersteigen.
Die GWG-Regelung bezieht sich auf Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzbar sind. Das heißt: Die Wirtschaftsgüter müssen unabhängig von anderen Wirtschaftsgütern einsetzbar sein. Beispielsweise ist eine Computer-Maus nicht selbstständig nutzbar, der Firmenlaptop jedoch schon.
Jedes GWG ist in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, falls es mehr als 250 Euro gekostet hat. Dabei sind der Tag der Anschaffung, der Herstellung oder der Einlage sowie die Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder der Einlagewert anzugeben. Diese Angaben sind jedoch nicht zwingend erforderlich, sofern sie aus der Buchführung ersichtlich sind.
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