Insolvenz als Weg in die Zukunft

In Folge der Corona-Pandemie sind viele Betriebe von Insolvenz bedroht. Welche Möglichkeiten das Insolvenzrecht bietet, erläutert Expertin Susanne Berner von der Neuen Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands im Interview.
Frau Dr. Berner, rollt pandemiebedingt ein Pleitetsunami auf Deutschland zu?
Von einem Tsunami, der die deutsche Wirtschaft zu verschlingen droht, würde ich nicht sprechen. Das klingt mir zu dramatisch. Aber ich rechne mit einer Zunahme an Unternehmensinsolvenzen. Das wird jedoch eher ein steter Strom als eine plötzliche Riesenwelle.
Wann rechnen Sie damit, dass die Zahl der Firmenpleiten steigt?
Bis zum 30. April war die Insolvenzantragspflicht noch ausgesetzt, möglicherweise verlängert der Gesetzgeber die Regelung nochmal – schließlich ist Wahljahr. Dann könnte es sein, dass sich die Insolvenzwelle bis ins nächste Jahr verschiebt. Aber einige Unternehmen waren schon vor der Pandemie zahlungsunfähig und hätten eigentlich längst Insolvenz anmelden müssen. Aus unserer Sicht als Insolvenzpraktiker sind diese Firmen ein echtes Problem.
Warum?
Früher oder später wird die Insolvenz unvermeidlich sein. Bis dahin aber vernichten diese Firmen Werte in erheblichem Umfang – materielle, aber auch ideelle. Denn sie zerstören das Vertrauen, auf dem jede Wirtschaft basiert. Wenn Unternehmen zu ihrem Vertragspartner kein Vertrauen mehr haben, leidet der gesamte Rechtsverkehr. Hinzu kommt die Gefahr des Dominoeffekts: Firmen, die ihre Insolvenz lange hinauszögern, können andere, gesunde Unternehmen mit in den Abgrund reißen. Wenn das in größerem Maßstab passiert, wäre das fatal für die gesamte Wirtschaft.
Sie meinen das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“?
Richtig, kurz: COVInsAG. Dieses Gesetz enthält höchst vielschichtige Regelungen. Die darin enthaltene Aussetzung der Insolvenzantragspflichten ist mehrfach verlängert worden. Und auch die daran geknüpften Voraussetzungen wurden mehrfach überarbeitet und verändert. Mittlerweile sind die Regelungen des COVInsAG selbst für Spezialisten nur schwer verständlich.
Was sollte ein Unternehmer dennoch auf jeden Fall über das COVInsAG wissen?
Dreierlei. Erstens: Die Regelungen gelten nur für Kapitalgesellschaften, also GmbH, Aktiengesellschaften und analog auch für GmbH & Co. KG. Einzelunternehmer, wie wir sie vor allem im Handelssektor häufig finden, unterliegen nicht der Insolvenzantragspflicht, sodass auch deren Aussetzung für sie nicht gilt. Zweitens: Die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens muss perspektivisch heilbar sein. Das heißt: Es muss glaubhaft darlegen können, dass es seine Liquidität dauerhaft wiederherstellen kann. Drittens muss das Unternehmen, jedenfalls grundsätzlich, berechtigt sein, einen Antrag auf staatliche Corona-Hilfen seit November 2020 zu stellen – und dieser Antrag muss zumindest die Aussicht auf Bewilligung besitzen.
Klingt kompliziert.
Und es kommen noch weitere, für den Laien nur schwer verständliche Regelungen dazu. Ich kann Unternehmern daher nur raten, sich rechtzeitig Hilfe und Rat von kompetenten Dritten zu holen. Das kann der Steuerberater, der Rechtsanwalt oder auch die berufsständische Vertretung oder die lokale IHK sein. Wenn ich mich als Geschäftsführer zu Unrecht auf das COVInsAG berufe, mache ich mich womöglich der Insolvenzverschleppung strafbar – und zwar selbst dann, wenn ich meine, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben. Irrtum schützt in diesem Fall nicht vor Strafe.
Was droht bei Insolvenzverschleppung?
Die Geschäftsführung haftet in diesem Fall gleich zweifach: einmal zivilrechtlich und einmal strafrechtlich. Stellt der Geschäftsführer den Insolvenzantrag zu spät, haftet er für daraus entstandene materielle Schäden, und zwar persönlich und auch mit seinem Privatvermögen. Eine D+O-Versicherung tritt in diesem Fall zwar ein. Aber kaum ein KMU hat eine solche Versicherung abgeschlossen. Noch unangenehmer kann die strafrechtliche Haftung sein. Staatsanwaltschaften ahnden Insolvenzverschleppungsdelikte. Es könne saftige Geldstrafen drohen.
Worin unterscheiden sich Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit?
Um die Überschuldung eines Unternehmens festzustellen, setze ich das Vermögen, etwa den Wert seines Maschinenparks, in Relation zu seinen Verbindlichkeiten. Übersteigen die Verbindlichkeiten das Vermögen, liegt eine bilanzielle Überschuldung vor. Das ist erst mal nicht weiter schlimm – jedenfalls so lange es für das Unternehmen eine „positive Fortführungsprognose” gibt, also die begründete Perspektive besteht, dass sich Missverhältnis zwischen Verbindlichkeiten und Vermögen wieder umkehrt.
Und was versteht man unter Zahlungsunfähigkeit?
Hier betrachtet man die Liquidität des Unternehmens. Salopp gesprochen, guckt man auf die Bankkonten und in die Portokasse, ob noch Geld da ist. Unternehmen gelten als zahlungsunfähig, wenn sie zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten oder mehr nicht mehr innerhalb von drei Wochen bezahlen können.
Wenn ich als Geschäftsführer feststelle, dass meinem Unternehmen Zahlungsunfähigkeit droht, was muss ich dann tun?
Dann sollten Sie sich schleunigst mit Ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater zusammensetzen und beraten, ob Sie beim Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag stellen müssen. Meine Erfahrung zeigt: Tun Sie es selbst, bevor es ein anderer für Sie tut.
Was meinen Sie damit?
Es kommt ziemlich häufig vor, dass nicht das Unternehmen selbst den Insolvenzantrag stellt, sondern einer seiner Gläubiger – etwa das Finanzamt, wenn die Steuervorauszahlungen ausgeblieben sind, oder die Krankenkassen, wenn die Sozialbeiträge nicht rechtzeitig abgeführt wurden.
Für die Geschäftsführung des insolventen Unternehmens ist das ziemlich peinlich, oder?
Jedenfalls einschneidend. Aber nicht nur der Ruf des Unternehmens kann beschädigt werden. Auch die Aussichten für eine Sanierung oder Restrukturierung verschlechtern sich. Denn im ungünstigsten Fall stehen dem Insolvenzverwalter nicht mehr alle Sanierungsoptionen offen.
Sehen es viele Unternehmer noch immer als ihr eigenes, persönliches Versagen an, wenn sie Insolvenz anmelden müssen?
Ja, Insolvenz gilt in Deutschland leider noch immer als Stigma. Das hat historische Gründe: Bis 1998 war der Konkurs eines Unternehmens eigentlich immer gleichbedeutend mit seiner Liquidation, sprich: Schluss, aus, vorbei! Heute ist das ganz anders: Das geltende Insolvenzrecht hat nicht primär die Abwicklung des Unternehmens zum Ziel, sondern seinen Erhalt. Entsprechend bietet es dem Insolvenzverwalter eine ganze Palette an möglichen Sanierungs- und Restrukturierungsinstrumenten.
Zum Beispiel?
Welches Sanierungsverfahren sich für welche Insolvenz eignet, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Das beginnt mit dem sogenannten Schutzschirm in Eigenverwaltung. Dabei bleibt die alte Geschäftsführung im Amt und bekommt vom Insolvenzgericht lediglich einen Sachwalter zur Seite gestellt, der aufpasst, dass die Sanierung abläuft wie geplant. Die sogenannte Planinsolvenz oder auch die übertragende Sanierung werden von Insolvenzverwaltern häufig zur Sanierung genutzt, die erstgenannte auch in Kombination mit dem Schutzschirmverfahren. Der Vorteil des Schutzschirmverfahrens, das mit einem Insolvenzplan abschließt, liegt darin, dass es – wenn alle Beteiligten mitspielen – deutlich schneller gehen kann als eine Regelinsolvenz. Anfang dieses Jahres sind noch zwei weitere Gesetze in Kraft getreten, die die Durchführung von Sanierungen in Insolvenz regeln: das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetzes” und das „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“.
SanInsFoG und StaRUG – sind das die beiden glückverheißenden Abkürzungen für notleidende Unternehmen?
Naja, kommt darauf an, wie Sie Glück definieren. Auf alle Fälle haben die verschiedenen neuen Gesetze und die Diskussion darüber dazu beigetragen, dass sich Unternehmer intensiver und offener mit dem Thema Insolvenz auseinandersetzen. Das hilft in der Sache enorm. Denn nur wenn die Chefs von in Schieflage geratenen Unternehmen bereit sind, sich mit Themen wie Sanierung und Restrukturierung ernsthaft zu beschäftigen, können Restrukturierungsberater und Insolvenzverwalter den Firmen dabei helfen, ihre Krise zu überwinden. Die Gläubiger sind bei einer Insolvenz erfahrungsgemäß das kleinere Problem. Die meisten von ihnen haben nichts dagegen, wenn das Unternehmen, das ihnen Geld schuldet, saniert wird und seine Schulden zumindest zum Teil zurückzahlen kann. Viel schwieriger ist es, sture alte Koofmichs davon zu überzeugen, dass der Gang in die Insolvenz der Weg in die Zukunft ist. 
Christina Preiser
Insolvenzen in Zahlen
Normalerweise ist die Zahl der Insolvenzen ein präziser Indikator für die wirtschaftliche Lage. Nicht jedoch während der Corona-Krise, hier haben sich die Insolvenzen zunehmend vom wirtschaftlichen Geschehen entkoppelt. Der Grund: Unter bestimmten Bedingungen müssen Betriebe ihre Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nicht mehr anzeigen. Die Aussetzung der sogenannten Insolvenzantragspflicht seit März 2020 hat nicht nur zu einem leichten Rückgang der Insolvenzen in den offiziellen Statistiken geführt, sondern womöglich auch zum Vertrauensverlust bei vielen Geschäftspartnern, Lieferanten und Kreditgebern. Ausgesetzt ist die Insolvenzantragspflicht unter engen Voraussetzungen zunächst noch bis Ende April. (Stand: 09.04.2021)
So meldeten in der DIHK-Unternehmensbefragung vom März 2020, also zu Beginn der Corona-Pandemie, 18 Prozent der Betriebe „drohende Insolvenz“, Anfang dieses Jahres waren es „nur“ noch fünf Prozent. In vielen Lockdown-Branchen wird die drohende Insolvenzgefahr dagegen als deutlich stärker wahrgenommen. Das Statistische Bundesamt hat für das vergangene Jahr insgesamt einen Rückgang der Unternehmensinsolvenzen um 15,5 Prozent ermittelt.
Einzig bei Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten sind die Insolvenzen sprunghaft angestiegen: Laut Creditreform haben sich diese nahezu verdoppelt: von 0,8 Prozent im Jahr 2019 auf 1,5 Prozent im Jahr 2020. Ist das ein Vorbote einer möglichen Insolvenzwelle nach der Corona-Krise? Einen Hinweis hierauf bieten möglicherweise aktuelle Zahlen aus dem ersten Quartal diesen Jahres. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen stieg danach im Februar um 30 Prozent gegenüber dem Januar an. Auch das Zahlungsverhalten zwischen Unternehmen hat sich zuletzt verschlechtert: Es wird insgesamt später und mehr in Raten gezahlt. Christian Jekat

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