18.03.2019
Informationspflichten für öffentlich bestellte Sachverständige
Öffentliche Bestellung als Sachverständiger nach § 36 GewO.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist verpflichtet, seinem Auftraggeber vor Vertragsabschluss bzw. vor Erbringen der Dienstleistung eine Reihe von Informationen in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung zu stellen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Informationspflichten für öffentlich bestellte Sachverständige".