Willenserklärung
Eine Willenserklärung kann auch mittels Zeichen kundgetan werden, d. h. auch durch digitale Piktogramme – wie Emojis.
Ob der Verwender von Emojis einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen oder lediglich seine Stimmungs- oder Gefühlslage mitteilen möchte, ist eine Frage der Auslegung (OLG München, 11.11.2024, Az.: 19 U 200/24 e). Diese Entscheidung ist insbesondere auch für Sachverständige interessant, die auf vertraglicher Grundlage im privaten Auftrag tätig sind.
Quelle: IfS-Newsletter vom Mai 2025