Vergütung - Auslagenvorschuss

Nach § 8a Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die berechnete Vergütung den angeforderten Ausalgenvorschuss erheblich überschreitet und der Sachverständige nicht rechtzeitig nach § 407a Abs.4 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hinweist.
Von einer rechtzeitigen Mitteilung kann nach Sinn und Zweck nur gesprochen werden, wenn der Hinweis zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Parteien diesen noch entgegennehmen und reagieren können, bevor es zu der Vorschussüberschreitung kommt (OLG Hamm, 07.02.2024, Az.: 25 W 305/23).
Quelle: IfS-Newsletter vom 28.11.2024