Umsatzsteuerpflicht
Durch das Jahressteuergesetz 2024 haben sich auch die Grenzen der Umsatzsteuerpflicht geändert.
Die nach §§ 19, 19a UStG geltenden Schwellenwerte zur Kleinunternehmerregelung sind zum 01.01.2025 angehoben worden: der Vorjahresumsatz von € 22.000 auf € 25.000 und der Umsatz des laufenden Jahres von € 50.000 auf € 100.000. Diese Grenzwerte sind auch für Sachverständige relevant - sowohl bei privater als auch bei gerichtlicher Beauftragung.
Quelle: IfS-Newsletter vom Mai 2025