Planen & Bauen

Bau- und Planungsrecht

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Seit dem 01. Juli 2025 gilt in Niedersachsen eine überarbeitete Fassung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Nachdem die NBauO 2024 bereits ein erstes Änderungsverfahren durchlaufen hat, wurde sie 2025 erneut überarbeitet und ergänzt. Neben der Einführung von Neuerungen, wurden auch Klarstellungen und rechtliche Präzisierungen zur vorangegangenen Novelle vorgenommen. Zielsetzung der Novelle ist es weiterhin, Planerinnen und Planer sowie Bauherrinnen und Bauherren zu entlasten und Verfahren zu beschleunigen.

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Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) wurde am 20. Juni 2024 geändert und die neuen Regelungen sind am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Die Hauptzielsetzung der Änderung war, das Bauen in Niedersachsen zu beschleunigen, zu vereinfachen und kostengünstiger zu machen. Durch die Gesetzesänderung haben sich vor allem Erleichterungen für Baumaßnahmen bei bestehenden Gebäuden ergeben. Ein weiterer Schwerpunkt war dabei die Förderung des Wohnungsbaus.

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In Niedersachsen basieren die baurechtlichen Regelungen zur Bereitstellung von Sanitäranlagen (Toiletten) in gastronomischen Kleinbetrieben im Wesentlichen auf zwei Erlassen des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aus den Jahren 2003 und 2004. Zielsetzung der Erlasse ist zum einen, den Vollzug des Gaststättengesetzes zu erleichtern und zum anderen, die kostenwirksamen Anforderungen an Gaststättenbetriebe auf das Notwendige zu reduzieren.

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Die IHK Hannover hat ihre Liste der Planungsbüros und Gutachter aktualisiert, die Einzelhandelskonzepte und Verträglichkeitsgutachten zu Einzelhandelsgroßprojekten erstellen.

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Für gewerbliche Tätigkeiten in Wohnungen gelten teilweise sehr restriktive baurechtliche Vorschriften - auch wenn nur ein Raum (um-)genutzt werden soll. Die IHK empfiehlt Unternehmen und Gründern, sich frühzeitig zu informieren.

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Man spricht immer dann von einer Nutzungsänderung, wenn sich die neue Nutzung von der bisher genehmigten Nutzung inhaltlich so unterscheidet, dass für die neue Nutzung andere oder weitergehende bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Anforderung gelten. Zu beachten ist, dass eine Nutzungsänderung in der Regel einer neuen Baugenehmigung bedarf. Wir empfehlen deshalb bei Nutzungsänderungen grundsätzlich eine Rücksprache mit dem örtlich zuständigen Bauamt einzuplanen.

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Durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird geregelt, welche Nutzungen auf einem Grundstück zulässig sind und in welchem Umfang das Grundstück bebaut werden darf. Deshalb ist es wichtig, dass sich Investoren/Bauherrn – insbesondere wenn Gewerbenutzungen geplant sind – vor dem Grundstückskauf bzw. vor der Bebauung darüber informieren, welche Baugebietskategorie für das Grundstück im Bebauungsplan, der auf der BauNVO basiert, festgelegt ist.

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Mit der Planungsrechtsnovelle im Jahr 2017 wurde das Urbane Gebiet als § 6a in die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgenommen. Die neue Baugebietskategorie erlaubt eine räumliche Nähe von Funktionen, wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Sport, und sieht eine im Vergleich zum Mischgebiet breiter angelegte Nutzungsmischung und einen erhöhten Tageslärmwert vor. Mit dem MU soll Gewerbe in die Stadt- und Ortskerne gebracht werden bzw. in diesen besser gehalten werden.

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Zur Frage wieviel Stellplätze beim Bau neuer baulicher Anlagen vorgehalten werden müssen, gibt es eine aktualisierte Ausführungsbestimmung zur Niedersächsischen Bauordnung. Für großflächigen Einzelhandel und Gastronomie ergeben sich keine Veränderungen bei der Zahl der vorgeschriebenen Parkflächen.

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Eine Kommune darf bei Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein neues Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft eines Entsorgungsunternehmens nicht darauf vertrauen, dass sich die drohenden Konflikte dadurch lösen, dass das Unternehmen möglicherweise umsiedelt.