Planen & Bauen

BauNVO - Welche Nutzung ist auf einem Grundstück zulässig?

Durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird geregelt, welche Nutzungen auf einem Grundstück zulässig sind und in welchem Umfang das Grundstück bebaut werden darf. Die Baunutzungsverordnung konkretisiert die in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen von den Kommunen festgelegten Festsetzungen und Bestimmungen. Dabei sind von hervorgehobener Bedeutung die Vorschriften über die verschiedenen Baugebietskategorien und die in ihnen zulässigen baulichen Nutzungen. Derzeit sind in der BauNVO folgende Gebietskategorien festgelegt:
  • Kleinsiedlungsgebiet
  • reine Wohngebiete
  • allgemeine Wohngebiete
  • besondere Wohngebiete
  • Dorfgebiete
  • Mischgebiete
  • Urbane Gebiete
  • Gewerbegebiete
  • Industriegebiete
  • Sondergebiete
Für jede Gebietskategorie legt die BauNVO die grundsätzlich zulässigen Nutzungen fest. Darüber hinaus gibt die BauNVO Auskunft über die Bestimmung des Maßes der möglichen Bebauung (bauliche Nutzung) eines Grundstücks. Dieser Aspekt ist wichtig, weil in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen für bestimmte Grundstücke genau definiert wird, welche Bauweise erlaubt ist und wie viel der Grundstücksfläche überbaut werden dürfen.
Die Baunutzungsverordnung gibt somit den Rahmen für die Bebauung und Nutzung eines Grundstücks vor. Deshalb ist es wichtig, dass sich Bauherren – insbesondere wenn Gewerbenutzungen geplant sind – vor dem Grundstückskauf bzw. vor der Bebauung darüber informieren, welche Baugebietskategorie für das Grundstück im Bebauungsplan, der auf der BauNVO basiert, festgelegt ist. So kann überprüft werden, ob die geplante gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück gemäß BauNVO zulässig ist. Ebenso sollte bei Nutzungsänderungen bei bereits bebauten Grundstücken immer eine Prüfung erfolgen, ob die neu geplante Nutzung auf Basis des bestehenden Bebauungsplanes zulassungsfähig ist. Erste Auskünfte über Fragen zur Zulässigkeit in den Baugebietskategorien gibt die IHK.
Die aktuelle Baunutzungsverordnung können Sie unter folgenden Link abrufen:
http://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/
Stand: 14.03.2023