Planen & Bauen

Nutzungsänderung gemäß Niedersächsischer Bauordnung

Nutzungsänderung ist ein Begriff aus dem Baurecht, bei der es um die Änderung der genehmigten Nutzung einer baulichen Anlage geht. Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen Nutzung inhaltlich so unterscheidet, dass für die neue Nutzung andere oder weitergehende bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Anforderungen gelten. So werden beispielsweise hinsichtlich des Schallschutzes an Wohnräume andere Anforderungen gestellt als an Büroräume.
Bei der Nutzungsänderung handelt es sich gemäß Baugesetzbuch (BauGB) § 29 also um ein baurechtliches Vorhaben. Deshalb ist eine Nutzungsänderung nur selten verfahrensfrei und bedarf in der Regel einer – neuen (!) – Baugenehmigung, die auf Grundlage der jeweiligen Landesbauordnung erteilt wird. Allerdings lässt die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) – wie auch die anderen Landesbauordnungen - für bestimmte Fälle auch eine Ausnahme von der Verfahrens- und Genehmigungspflicht zu.
In Niedersachsen ist die Änderung der Nutzung nach § 60 Absatz 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) dann verfahrensfrei, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt. Verfahrensfrei bedeutet, dass die Nutzungsänderung ohne Baugenehmigung erfolgen kann und auch keine Genehmigungsfreistellung benötigt wird. Allerdings gehen die Baubehörden regelmäßig von einer Baugenehmigungspflicht aus. Deshalb ist es ratsam, nicht ohne Rücksprache mit der zuständigen Baugenehmigungsbehörde oder einem sachkundigen Fachplaner von der Verfahrensfreiheit auszugehen. Man läuft hier schnell Gefahr, da man eigenverantwortlich für die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu sorgen hat, dass im Nachgang eine Nutzungsuntersagung erfolgt.
Keine Genehmigung braucht eine Nutzungsänderung, wenn die bauliche Anlage nach Durchführung der Änderung genehmigungsfrei im Sinne des § 62 NBauO ist. Genehmigungsfrei bedeutet hier, dass kein Bauantrag gestellt werden muss. Stattdessen ist das Vorhaben lediglich „anzuzeigen“, deshalb wird hier auch oft vom vereinfachten Genehmigungsverfahren gesprochen. Um eine Genehmigungsfreistellung zu erhalten, müssen alle wichtigen Planungsunterlagen bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden. Die Behörde prüft dann, ob das Bauvorhaben als genehmigungsfrei einzustufen ist.
Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Es ist dennoch empfehlenswert im Vorfeld mit dem zuständigen Bauamt Kontakt aufzunehmen. Im Wesentlichen sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • Amtliches Antragsformular
  • Betriebsbeschreibung/Nutzungsbeschreibungen
  • Lageplan (ggf. Auszug aus dem Liegenschaftskataster)
  • Bauzeichnungen mit Eintragung der bisherigen und künftigen Nutzung
  • Bauzahlenberechnung wie Wohn- oder Nutzflächenberechnung
  • Stellplatznachweis für den Mehrbedarf
Wird eine Nutzungsänderung nicht als genehmigungsfrei eingestuft, ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchzuführen.
Wir empfehlen bei Nutzungsänderungen aufgrund der komplizierten Rechtsvorgaben und der kommunal unterschiedlichen Verfahrensweisen grundsätzlich eine Rücksprache mit dem örtlich zuständigen Bauamt einzuplanen. Erste Auskünfte über Fragen zur Nutzungsänderung von Gebäuden und Räumen gibt die IHK. Die aktuelle Fassung der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) können Sie unter folgenden Link abrufen.
Stand: 14.03.2023