Planen & Bauen

Bereitstellung von Gästetoiletten in gastronomischen Kleinbetrieben

In Niedersachsen basieren die baurechtlichen Regelungen zur Bereitstellung von Sanitäranlagen (Toiletten) in gastronomischen Kleinbetrieben im Wesentlichen auf zwei Erlassen des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aus den Jahren 2003 und 2004. Zielsetzung der Erlasse ist zum einen, den Vollzug des Gaststättengesetzes zu erleichtern und zum anderen, die kostenwirksamen Anforderungen an Gaststättenbetriebe auf das Notwendige zu reduzieren.

Nach diesen Erlassen gelten folgende Regelungen:

Gaststätten,
  • in welchen der Betreiber während der Ladenöffnungszeiten ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht,
  • in denen nicht mehr als zehn/keine Sitzgelegenheiten für Gäste bereitgestellt werden,
  • in denen die für den Aufenthalt der Gäste bestimmte Fläche 40 m² nicht übersteigt und
  • in denen die Gäste bereits im Eingangsbereich des Betriebes während der gesamten Öffnungszeit gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass keine Toiletten vorhanden sind (Dies kann z. B. in Form eines Hinweisschildes an der Eingangstür oder im Eingangsbereich mit der Aufschrift "Keine Gästetoiletten" geschehen.),
brauchen keine Toilette für Gäste zur Verfügung stellen.

Gaststätten,
  • in welchen der Betreiber auch alkoholhaltige Getränke ausschenkt,
  • bei denen die Öffnungszeiten über die der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten hinaus gehen und
  • in denen die für den Aufenthalt der Gäste bestimmte Fläche 40 m² nicht übersteigt,
benötigen eine Toilette für alle Gäste.

Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, des Lebensmittelhandwerks (wie Bäckereien, Fleischereien) und Imbisse,
  • in denen während der Ladenöffnungszeiten ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen angeboten werden,
  • in denen nicht mehr als zehn bzw. keine Sitzgelegenheiten für Gäste bereitgestellt werden und
  • in denen die für den Aufenthalt der Gäste bestimmte Fläche 40 m² nicht übersteigt,
müssen keine Toiletten bereitstellen.

Allgemeine Hinweise:
  • Bei der Sitzplatz- und Aufenthaltsflächenberechnung sind auch Sitzgelegenheiten und Aufenthaltsbereiche auf betrieblichen Außenflächen zu beachten.
  • Auch nach genehmigungsfreien, betrieblichen Erweiterungen gelten die vorgestellten Regelungen weiter, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Stand: 27.10.2023