Planen & Bauen

Parkplatz-Pflicht bei Neubauten

Zur Frage wieviel Stellplätze beim Bau neuer baulicher Anlagen vorgehalten werden müssen, gibt es eine aktualisierte Ausführungsbestimmung zur Niedersächsischen Bauordnung.
In § 47 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ist geregelt, dass für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen müssen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können.
Zu § 47 (NBauO) gibt es nun eine aktualisierte Ausführungsbestimmung (RdErl. d. MS v. 6. 7. 2016 – 503-24 156/3-1) mit Richtzahlen für den Einzelplatzbedarf verschiedener baulicher Anlagen. So sind beispielsweise bei großflächigen Verkaufsstätten (i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO) weiterhin 1 Einstellplatz je 10 bis 20 m² Verkaufsnutzfläche und bei Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Einstellpatz je 8 bis 12 Sitzplätze erforderlich. Neu ist u.a., dass Büro- und Verwaltungsräume mit hohen Nutzflächen (Bibliotheken, Registraturen und Archive und dergleichen) einen Einstellplatz je 80 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte vorhalten sollen.
Stand: 15.02.2023