Nachhaltigkeit und Digitalisierung

Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung

Die Ökodesign-Richtlinie trat 2009 in Kraft und wurde Ende 2011 in deutsches Recht mit dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) umgesetzt. Seither gab es viele Anpassungen und Neuerungen in der Richtlinie und im Gesetz. Die neuste Entwicklung zeigt, dass die EU aus der Richtlinie eine Verordnung entwickeln möchte, die nicht nur die Energieeffizienz, sondern auch die Umweltverträglichkeit von Produkten festlegen soll. Darin soll auch der neue “digital Produktpass” geregelt werden. Wir halten Sie mit diesem Artikel auf dem neusten Stand.

Neue Energielabels nun auch Pflicht für Leuchtmittel

Seit dem 1. September 2021 gelten neue Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/2020 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen.
Die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2020 betreffen die Energieeffizienz, die Funktion sowie die Angabe von Informationen (siehe Artikel 3, Anhang II). Artikel 4 der Verordnung sieht Anforderungen zur Entnahme von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten vor.
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 wird u.a. die Skala des Energieverbrauchslabels umgestellt (A-G). Die “labelbezügliche“ Delegierte Verordnung (EU) 874/2012 wird laut Artikel 9 offenbar mit Wirkung vom 1. September 2021 aufgehoben, mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 4 Absatz 2, die mit Wirkung vom 25. Dezember 2019 aufgehoben wurden.
Die Mitteilung der Europäischen Kommission

Produktvorgaben – Neue Energielabel ab März 2021

Neues EU-Energielabel und neue Ökodesign-Regeln in Kraft
Zum 1. März 2021 sind neue Verordnungen zur Ökodesign–Richtlinie in Kraft getreten. Damit kommt es zu neuen Standards für bestimmte neue Produkte hinsichtlich deren Reparierbarkeit und Effizienz. Die Mitteilung der EU-Kommission finden Sie auf der Seite des DNR (Deutscher Naturschutzring).
Informationen für Unternehmen zum Energielabel finden Sie auf der Seite der EU (your Europe).
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 16.12.2019. 

Reparierbarkeit von Elektrogeräten

Insgesamt zehn europäische Verordnungen zur Ökodesign-Richtlinie sehen vor, dass ab März 2021 neue Produkte u.a. nur noch unter Vorhaltung von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen vermarktet werden dürfen.
Betroffen sind Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke oder Bildschirme. So müssen deren Hersteller oder Importeure nun über einen Zeitraum von mindestens sieben beziehungsweise zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells in der EU noch Reparaturanleitungen und bestimmte Ersatzteile zu Ermöglichung von Reparaturen durch Fachbetriebe zur Verfügung stellen. Für wiederum andere Ersatzteile gilt dies zur Ermöglichung von Reparaturen auch durch Verbraucher selbst. 
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Internetseiten:
Umweltbundesamt
Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland

Smartphones und Tablets sind zukünftig leichter reparierbar

Die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission haben sich auf neue Ökodesign-Regeln für Smartphones, Tablets, Mobiltelefone und schnurlose Telefone geeinigt. Siehe Pressemeldung vom 18.11.2022 (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)

Verbot bestimmter Halogenlampen

EU-Kommission veröffentlicht FAQ
Seit dem September 2018 gilt ein EU-weites Verbot für die Herstellung und Vermarktung bestimmter Halogenlampen. Hintergrund sind ausgelaufene Übergangsfristen im Rahmen der Ökodesign-Vorgaben. Die EU-Kommission hat dazu nun ein FAQ veröffentlicht.
Die EU-Kommission verdeutlicht darin u. a., welche Lampen vom Verbot betroffen sind und welche Energieeinsparungen sich die EU-Kommission davon erhofft. 
Anforderungen für externe Netzteile
 Die Verordnung (EU)2019/1782 zu Ökodesign-Anforderungen für die Vermarktung externer Netzteile ist am 1. April 2020 in Kraft getreten.
Die Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für externe Netzteile mit Leistung von höchstens 250 W zur Verwendung mit elektrischen Haushalts- und Bürogeräten. Auch bestimmte Batterieladegeräte und Dockingstationen sind betroffen, manche sind wiederum ausgenommen.
Ausnahmen:
  • Spannungswandler
  • Unterbrechungsfreie Stromversorgung
  • Bestimmte Batterieladegeräte
  • Konverter für Lampen
  • Externe Stromversorgungsgeräte für Medizinprodukte
  • Aktive Power-over-Ethernet-Injektoren (Stromversorgung über Ethernet Kabel)
  • Dockingstationen für autonome Geräte.
    Die Vorschriften gelten sowohl für Effizienz im Betrieb (angeschlossen an Steckdose und Endgerät) als auch für die Leistungsaufnahme bei Nullast (nur an Steckdose angeschlossen).