Energieeffizienzsysteme
Unternehmen, die die Steuerentlastung in Anspruch nehmen möchten, müssen Energieeinsparungen erbringen, indem sie nachweisen, dass sie im Antragsjahr ein Energiemanagementsystem, Umweltmanagementsystem oder - als kleine und mittlere Unternehmen - alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben oder betrieben haben, § 10 Abs. 3 Stromsteuergesetz (StromStG).