Nachhaltigkeit und Digitalisierung

Marktstammdatenregister

Für das Marktstammdatenregister besteht eine Meldepflicht. Wenn Sie Ihre Anlage nicht fristgerecht eintragen, droht der Verlust Ihrer Vergütung nach dem EEG oder KWKG und ein Bußgeld. 
Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist zum 31. Januar 2019 gestartet. Registrierungen von Stromerzeugungsanlagen können nur noch über das Webportal vorgenommen werden. Das gilt auch für Solaranlagen, Batteriespeicher und KWK-Anlagen.
Sämtliche Akteure des Strom- und Gasmarkts sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen zu registrieren. Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke.
  • Windenergieanlagen
  • Biomasseanlagen
  • Wasserkraftanlagen
  • Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm
  • Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen und Brennstoffzellen
  • Stromspeicher
Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, zum Beispiel Netzbetreiber und Strom- und Gashändler. Die Registrierung erfolgt über das Marktstammdatenregister.
Für diejenigen, die keinen eigenen Internetzugang besitzen, hält die Bundesnetzagentur Papierformulare bereit. Diese können bei der allgemeinen Hotline unter 0228/14 3333 angefordert werden.

Meldefristen

Generell und vereinfachend gilt:
  • Bestehende EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 31. Januar 2019 haben für die Registrierung im MaStR 24 Monate Zeit (bis zum 31. Januar 2021).
  • Neue EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 31. Januar 2019 haben für die Registrierung nur 1 Monat Zeit nach der Inbetriebnahme.
Bei allen anderen Einheiten und Anlagen gilt:
  • Bei Inbetriebnahme vor 1. Juli 2017 ist die Registrierungsfrist 24 Monate
  • Bei Inbetriebnahme ab 1. Juli 2017 ist die Registrierungsfrist 6 Monate
Andere Fristen ergeben sich nur in seltenen Ausnahmefällen. Auf der Webseite des Marktstammdatenregisters finden Sie eine Darstellung der Fristen der MaStR-Verordnung, die bei der Registrierung zu beachten sind. Dazu zählen auch die Fristen, die von den Netzbetreibern bei der Netzbetreiberprüfung einzuhalten sind.