Was bringt das Jahr 2024?
Worauf müssen sich Unternehmen 2024 einstellen? Hier geben wir einen Überblick quer durch alle IHK-Bereiche von Arbeitsmarkt bis Zoll.
Arbeitsmarkt
- Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. In einem weiteren Schritt wird er Anfang 2025 um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro brutto pro Stunde erhöht.
- Ausbildungsvergütung
Die Mindestausbildungsvergütung wird im Jahr 2024 auf 649 Euro für das erste Ausbildungsjahr angepasst. Das gilt für alle Azubis, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen. Sie kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Weiterhin gilt jedoch die bisherige Regelung zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung: Die Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe darf 80 Prozent der branchenüblichen Vergütung nicht unterschreiten. Grundlage für die Berechnung der Vergütungshöhe ist das Jahr des Ausbildungsbeginns, ab dem zweiten Ausbildungsjahr kommen gesetzlich festgelegte Steigerungssätze zur Anwendung. (2024: 1. Ausbildungsjahr = 649 Euro; 2. Ausbildungsjahr= 766 Euro; 3. Ausbildungsjahr =876 Euro; 4. Ausbildungsjahr = 909 Euro)
- Fachkräfte-Einwanderung
Das im November 2023 in Kraft getretene „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ erleichtert es Fachkräften mit Hochschulabschluss aus Drittstaaten mit einer Blauen Karte EU nach Deutschland einzuwandern. Die Neuerungen: abgesenkte Gehaltsgrenzen, erweiterter Kreis der Personen sowie der Liste der Berufe, erleichterte Mobilität und Familiennachzug. IT-Spezialisten mit entsprechender Berufserfahrung können eine Blaue Karte EU auch ohne Abschluss erhalten. So sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Fachkräfte mit einem qualifizierten Berufs- oder Hochschulabschluss dürfen jede qualifizierte Beschäftigung im nicht reglementierten Bereich ausüben. Ausbildung und Beschäftigung müssen dabei nicht mehr im Zusammenhang stehen. Außerdem wird die Beschäftigung von Berufskraftfahrern vereinfacht.
- Mehr Menschen in Arbeit halten (Inklusion)
Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Es soll mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit bringen, mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit halten und Menschen mit Schwerbehinderung gezielt unterstützen. Wer seine gesetzliche Beschäftigungspflicht von fünf Prozent schwerbehinderter Menschen nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese wird mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in einer „vierten Staffel“ erhöht. Fällig wird sie erstmals zum 1. März 2025, wenn die Abgabe für das Jahr 2024 fällig wird. Arbeitgeber können nach wie vor ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch erfüllen, indem sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen.
Außenwirtschaft
- CO2-Grenzausgleich (CBAM)
Wer Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Strom, Düngemittel, Wasserstoff sowie einige vor- und nachgelagerte Produkte aus Nicht-EU-Ländern importiert, fällt unter die neuen CBAM-Vorschriften. Zum 31. Januar 2024 muss erstmals und dann quartalsweise über die beim Herstellen dieser Produkte entstandenen CO2-Emissionen berichtet werden.
- Schweiz-Industriezölle abgeschafft
Die Schweiz schafft zum 1. Januar 2024 die Zölle auf Industriegüter ab. In vielen Fällen ist kein präferenzieller Ursprungsnachweis mehr notwendig, denn der Zollsatz beträgt für alle Einfuhren Null Prozent. Einfuhrzollanmeldungen bleiben verpflichtend.
- Exportkontrolle Gebührenordnung
Ab 1. Januar 2024 erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für seine Leistungen bei der Ausfuhrkontrolle Gebühren, u.a. für Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter (sowohl zivil als auch militärisch verwendbare Güter). Bestimmte Leistungen, z.B. Nullbescheide, bleiben gebührenfrei.
- Änderung Zolltarifnummer
Jährlich ändern sich die Warennummern im Außenhandel. Anhand dieser werden die Zollsätze bei der Einfuhr festgelegt, aber auch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie die jeweils erforderlichen Dokumente.
- Carnet wird schrittweise digital
Wer vorübergehend Berufsausrüstung, Warenmuster oder Messe-Exponate ins Ausland einführt, nutzt ein Zollpassierscheinheft (Carnet A.T.A.). Ab 2024 sollen Betriebe ihre Carnets bei der IHK elektronisch über eine webbasierte Lösung beantragen. Der Vorteil der digitalen Abwicklung: Stammdaten werden nur einmal erfasst, Fehler lassen sich ohne großen Aufwand korrigieren, Nutzer erhalten Einblick in den Bearbeitungsstand und der Antragsteller muss das Carnet nicht mehr in der IHK abholen, sondern erhält es auf Wunsch auch per Post.
Energie
- Energieeffizienzgesetz
Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet alle Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden im Jahr, wirtschaftlich sinnvolle Energieeffizienzmaßnahmen zusammenzutragen und zu veröffentlichen. Sie müssen Abwärme vermeiden und reduzieren sowie Informationspflichten erfüllen. Unternehmen, die 7,5 Gigawattstunden Gesamtenergie verbrauchen, müssen darüber hinaus Energiemanagementsysteme oder EMAS einführen. Für Rechenzentren – einschließlich Unternehmen, die eigene Rechenzentren haben – gelten ebenfalls umfassende Pflichten.
- Gebäudeenergiegesetz
Für alle Gebäude, für die ab 2024 ein Bauantrag gestellt wird, gelten abhängig von ihrer Lage verschärfte Anforderungen an den Heizungseinbau. Im Bestand ist kein Heizungstausch verpflichtend, bei Reparaturen gelten Übergangslösungen.
Recht
- Änderungen für GbR
Ab 1. Januar 2024 gelten neue Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gilt ohne Übergangsregelung auch für bestehende Gesellschaften. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nun ausdrücklich zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen GbR. Zudem kann sich eine GbR zukünftig in das neu entstehende öffentliche Gesellschaftsregister eintragen lassen. Es besteht keine allgemeine Eintragungspflicht. In bestimmten Fällen wird ein solcher Eintrag jedoch zu einem faktischen Zwang, wenn die GbR ihre Handlungsfähigkeit nachweisen muss. Eine eingetragene GbR trägt den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw.„eGbR“.
Umwelt
- Verpackung
Bereits seit 2022 sind alle Getränkedosen und Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff pfandpflichtig. Am 1. Januar 2024 endete die Übergangsfrist für Einwegkunststoffgetränkeflaschen auf Milchprodukte. Für Milch, Milchmischgetränke und alle trinkbaren Milcherzeugnisse von 0,1 bis 3,0 Liter Füllvolumen gilt die Pfandpflicht.
- „Tethered Caps“: Nicht ablösbare Flaschendeckel
Verschlusskappen, die nach dem Öffnen fest mit der Flasche verbunden bleiben, werden bald EU-weit für Verbraucher zum Alltag gehören. Ab Juli 2024 ist das bei Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Volumen von bis zu drei Liter verpflichtend. So sollen künftig weniger Verschlusskappen in der Natur landen.
- Einwegkunststofffonds
Wer Kunststoffprodukte wie Getränkebecher, Tüten- und Folienverpackungen, leichte Tragetaschen, Luftballons und Tabakfilter herstellt, muss sich 2024 beim Umweltbundesamt registrieren und die in Verkehr gebrachten Mengen melden. Auf dieser Basis wird ab 2025 eine Abgabe erhoben, die Kommunen dann für Reinigungs- und Entsorgungsaufwendungen zur Verfügung steht.
- Batterien
Im Februar 2024 tritt die neue EU-Batterieverordnung in Kraft. Mit ihr gibt es schrittweise neue Anforderungen, die den Umgang mit Batterieabfällen verbessern sollen. Für große Industrie- und Traktionsbatterien mit internem Speicher sowie Batterien für leichte Verkehrsmittel gelten zum 18. August 2024 Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und elektrochemische Leistung als Voraussetzung für das Inverkehrbringen sowie eine Informationspflicht darüber.
Die Änderungen greifen, wenn nichts anderes aufgeführt wird, ab dem 1. Januar 2024. (Stand Mitte November 2023)