Energetische Anforderungen an Gebäude

Das Gebäudeenergiegesetz legt die energetischen Anforderungen im Neubau und im Bestand im Allgemeinen sowie an die Anlagentechnik im Besonderen fest. Es regelt darüber hinaus die Erstellung und Verwendung von Gebäudeenergieausweisen sowie die finanzielle Unterstützung bei Energieeffizienzmaßnahmen. 
Die gewerblichen Kammern Sachsen-Anhalt informieren gemeinsam mit der Ingenieurkammer am 5. Dezember 2023 über die wichtigsten Änderungen und Auswirkungen auf Unternehmen. Bitte melden Sie sich über die IHK-Veranstaltungsdatenbank an . 

Zweck des Gesetzes

Das Gebäudeenergiegesetz gilt für beheizte und gekühlte Gebäude und deren Anlagentechnik sowie die Warmwasserversorgung. Es gibt Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien. Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse ist ausdrücklich nicht Gegenstand des Gesetzes. Grundsätzlich gelten die Anforderungen und Pflichten als wirtschaftlich vertretbar, wenn die Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch erwartbare Einsparungen erwirtschaftet werden können (mehr dazu in § 5). Das GEG erklärt allerdings nicht, wie diese Wirtschaftlichkeit berechnet werden soll. Inhalte der Novelle 

Änderungen ab 2024 (GEG 2024)

Die Novelle des GEG wurde am 8. September 2023 beschlossen
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen finden Sie hier
Grundsätzlich soll ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung (mit Bauantrag in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) in Neubaugebieten mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Außerhalb von Neubaugebieten besteht diese Pflicht ab 2026. Bestehende Heizungen können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044.
Vor dem Einbau einer Verbrennungsheizung ist ab dem 1. Januar 2024 ein verpflichtende Beratung vorgesehen. 
Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder den bereits vorhanden Möglichkeiten für Steuergutschriften. Ein Förderkonzept erneuerbares Heizen wurde in der Bundesregierung abgestimmt und passt die Förderung auf das neue Gebäudeenergiegesetz an. 

Anforderungen an den Neubau

Beim Neubau von Gebäuden dürfen bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten werden. Nichtwohngebäude müssen als Niedrigstenergiegebäude erbaut werden, sofern dies nicht anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – etwa zu Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz, Gesundheits- oder Arbeitsschutz – entgegensteht. Außerdem gibt es Ausnahmen für Gebäude mit mehr als 4 Metern Höhe. 
Zu den Vorgaben für Nichtwohngebäude gehören: 
  • ein Mindestwärmeschutz (§ 11),
  • ein möglichst geringer Einfluss von Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf (§ 12),
  • Dichtheit nach anerkanntem Stand der Technik (§ 13),
  • sommerlicher Wärmeschutz (§ 14).
Nach § 18 darf der Jahresprimärenergiebedarf der Nichtwohngebäude für Heizung, Warmwasserbereitstellung, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung das 0,55fache bezogen auf ein Referenzgebäude nach Anlage 2 des Gesetzes nicht überschreiten. Konkrete Vorgaben macht der Unterabschnitt 2 in den Paragraphen 18 und 19. In Abschnitt 3 werden Berechnungsgrundlagen und -verfahren beschrieben. 
Abschnitt 4 befasst sich mit der Nutzung erneuerbarer Energien und legt fest, zu welchen Anteilen und Voraussetzungen der Kälte- und Wärmebedarf mit konkreten Technologien gedeckt werden muss. Die Technologien sind kombinierbar (§ 34 (2)). 

Anforderungen an den Bestand

Für den Bestand gelten verschiedene Nachrüstpflichten sowie Vorgaben bei Sanierung, Anbau oder Ausbau. Werden mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche einer Außenbauteilgruppe eines Bestandsgebäudes (Fassade, Fenster, Türen, Dach; mehr in Anlage 7) – verändert, darf sich die energetische Qualität des Gebäudes nicht verschlechtern. Für die jeweiligen Bauteilgruppen gelten konkrete Pflichten nach Anlage 7. Darüber hinaus bestehen Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen (Anlage 8). 

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