CBAM: CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll Importe mit im EU-Binnenmarkt hergestellten Produkten gleichstellen und dafür sorgen, dass sich die CO2-Kosten bei der Herstellung der Produkte außerhalb der EU in den Importpreisen widerspiegeln. Für Importeure gelten zunächst Berichtspflichten. Ab 2026 werden bei der Herstellung der importierten Waren entstandene CO2-Kosten auf die Importware aufgeschlagen.

Wer ist betroffen?

Einführer bzw. benannte indirekte Zollvertreter von CO2-intensiven Produkten müssen die Treibhausgasemissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung dieser Produkte sowie die indirekten Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen, erfassen und melden.
Vom CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Er gilt auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Zu den berichtspflichtigen Waren gehören:
  • Eisen und Stahl
  • Zement
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Elektrizität und
  • Wasserstoff
Zu beachten ist, dass auch vor- und nachgelagerte Produkte in den Bereich des CBAM gehören. Dazu zählen zum Beispiel Schrauben oder Aluminiumfolie. Maßgeblich ist die Warennummer/Zolltarifnummer. Eine vollständige Liste der berichtspflichtigen Waren enthält Anhang I der Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ab Seite 39).
Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind:
  • Waren für den persönlichen Gebrauch
  • Waren mit Ursprung in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein und
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen (Rückwaren)
Neu ab 2026: Die bisherige Wertgrenze von 150 Euro je Sendung entfällt. Stattdessen gilt eine Bagatellgrenze von 50 Tonnen pro Jahr. Wer mehr als 50 Tonnen “CBAM-Waren” importiert, fällt unter die Pflichten, Ausnahme: Strom- und Wasserstoff.
Der Ursprung der eingeführten Waren muss also künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Art. 60 Zollkodex der Union.

Was gilt in der Übergangsphase?

Die Übergangsphase (bis 31.12.2025) dient der Einführung des CBAM. Seit dem 1. Januar 2024 sind Einführer verpflichtet, die mit der Herstellung der von ihnen eingeführten Waren verbundenen CO2-Emissionen zu ermitteln und im “CBAM-Bericht” zu melden. In dieser Phase ist noch kein finanzieller Ausgleich für die CO2-Emissionen zu zahlen. Die Berichte müssen quartalsweise im CBAM-Übergangsregister eingereicht werden - jeweils bis zum Ende des ersten Monats nach Quartalsende. Eine verspätete Einreichung ist (jedoch nur während der Übergangsphase) über die Funktion “Request delayed submission” im Portal möglich und muss begründet werden.
Detaillierte Hinweise zur Berichterstattung (Gliederung, Detailangaben und Berechnungsmethoden) regelt die Durchführungsverordnung (2023/1773) der EU-Kommission.
Der Bericht muss folgendes enthalten:
  • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, je Produktionsanlage.
  • die Gesamtemissionen (direkt und indirekt) nach den Methoden der Durchführungsverordnung
  • den CO2-Preis, der im Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist – unter Berücksichtigung von Rabatten oder sonstigen Formen des Ausgleichs
Die in Deutschland zuständige Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt. Die CBAM-Berichte selbst müssen im CBAM-Übergangsregister eingereicht werden.
In der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Es ist vorgesehen, dass der Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid informiert wird. Der Zoll informiert. Die EU hat Leitlinien für EU-Importeure in englischer Sprache veröffentlicht, darin wird das System erläutert. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.

Exkurs: Umfang der Berichtspflichten

Die Berichtspflicht während des Übergangszeitraums besteht aus folgenden Punkten:

Was gilt ab 2026?

Ab 2026 dem CBAM unterliegende Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Dazu müssen sich EU-Einführer vorab entweder einzeln oder über einen Vertreter registrieren. In der Zollanmeldung ist eine CBAM-Kontonummer anzugeben. Einführer sind verpflichtet, jährlich die Gesamtmenge der im Vorjahr eingeführten Waren sowie die damit verbundenen Emissionen zu melden.
Die Frist für die CBAM-Erklärung wurde auf den 30. September des Folgejahres verschoben, sodass die erste Erklärung für Importe des Jahres 2026 bis spätestens 30. September 2027 einzureichen ist.
Für die gemeldeten Emissionen müssen CBAM-Zertifikate erworben werden. Der Verkauf dieser Zertifikate beginnt erst im Februar 2027, rückwirkend für die Importe des Jahres 2026. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am durchschnittlichen Auktionspreis der EU-ETS-Zertifikate. Wenn ein Hersteller im Drittland bereits einen CO₂-Preis gezahlt hat, können diese Kosten angerechnet werden.
Neu ist außerdem die Bagatellgrenze: Unternehmen, die unterhalb der Bagatellgrenze liegen, müssen dies künftig in der Zollanmeldung per Unterlagencodierung angeben.
Die nationalen Behörden genehmigen die Registrierung, prüfen die jährlichen Erklärungen und sind für den Verkauf der Zertifikate verantwortlich. Die nationalen Behörden genehmigen die Registrierung der Anmelder im CBAM-Register; überprüfen und verifizieren die Erklärungen. Die nationalen Behörden werden auch für den Verkauf der CBAM-Zertifikate an die Importeure verantwortlich sein.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

  • Prüfen, ob Waren aus Anhang I der EU-Verordnung importiert werden
  • innerbetriebliche Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten festlegen
  • Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen - ab 2026 gilt die EU-Berechnungsmethode
  • nichtpräferenziellen Ursprung der Waren kennen
  • neu ab 2026: Registrierung als zugelassener Anmelder beantragen, Bagatellgrenzen beachten, auf jährliche Frist der CBAM-Erklärung vorbereiten und Erwerb von Zertifikaten planen

Weitere Informationen

Quellen: DIHK, IHK Stuttgart