Carnet-Verfahren

1. Carnet A.T.A für zügige Zollabfertigung

Das Carnet A.T.A ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. Das Carnet A.T.A dient als Zollpapier sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland. Dadurch ist eine zügige Grenzabfertigung möglich. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in den Einfuhrländern entfällt.

2. Was bedeutet Carnet A.T.A?

„Carnet“ ist französisch und heißt "Heft". Die Abkürzung „A.T.A“ steht für „vorübergehende Einfuhr“ (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt „Carnet A.T.A“ also Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren - quasi ein Reisepass für Waren. Es dient als Zollanmeldung und zugleich als Bürgschein. Die IHK-Organisation bürgt gegenüber dem Zoll im Einfuhrland dafür, dass der Carnetinhaber keine Zollschuld entstehen lässt.

3. Welche Vorteile bietet das Carnet ATA?

  1. zügige Grenzabfertigung
  2. beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr
  3. keine weiteren Ausfuhr-/Einfuhrdokumente erforderlich
  4. keine Zahlung und Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben

4. Sind Genehmigungen erforderlich?

Bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware ist zusätzlich zum Carnet eine Ausfuhrgenehmigung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de) erforderlich.

5. Wer erhält ein Carnet A.T.A?

Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen erfolgen.

6. Wer stellt Carnets A.T.A aus?

Ausgebende Stelle ist die jeweils örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.

7. Welche Länder akzeptieren Carnet A.T.A?

Dem Carnet-Verfahren sind 77 Staaten beigetreten, allerdings ist der Anwendungsbereich nicht in allen Ländern einheitlich. Bitte nutzen Sie das Beratungsangebot Ihrer IHK.
Innerhalb der EU benötigt man keine Carnets. Ausnahme hiervon bilden Einfuhren in folgende Länder und Gebiete:
  • Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
  • Ceuta und Melilla
  • Französische Départements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).

8. Für welche Waren lässt sich ein Carnet A.T.A verwenden?

Es ist anwendbar für die vorübergehende Verwendung von:
  • Messe- und Ausstellungsgut
  • Warenmustern
  • Berufsausrüstung
  • und andere

Messe- und Ausstellungsgut (fairs and exhibitions – foire et exposition)

Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.

Warenmuster (commercial samples – échantillons)

Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.

Berufsausrüstung (professional equipment – matériel professionnel)

Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung sowie Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Hinweis:
Für Verbrauchsgüter, wie z.B. Prospekte und Werbematerial, die im Einfuhrland verbleiben, dürfen keine Carnets ausgestellt werden. Das gilt auch für verderbliche Waren, insbesondere für Lebensmittel.
Grundsätzlich gilt dies auch für Waren, die im Ausland vermietet oder verkauft werden sollen.
Falls die Absicht besteht, Produkte im Ausland zu verändern (Reparatur, Veredelung), ist das Carnetverfahren ebenfalls ausgeschlossen.

9. Der “Reisepass” für Waren wird (schrittweise) digital

Die Vorzüge des Carnets sollen möglichst rasch auch digital realisierbar sein: Schon heute können Sie bei uns ein Carnet elektronisch beantragen. So muss der Antrag nicht mehr persönlich während der Service-Zeiten beauftragt werden, sondern er lässt sich bequem, ortsunabhängig, zeit- und kostensparend per Mausklick versenden.
Das elektronisch beantragte Carnet wird von der IHK ausgedruckt. Das fertige Carnet kann entweder selbst abgeholt werden oder Sie lassen es sich komfortabel per Post zuschicken.
Die Registrierung für die elektronische Carnet-Beantragung erfolgt unter www.e-ata.de.
Zudem strebt die Internationale Handelskammer (ICC) eine vollständige Digitalisierung des internationalen Zollverfahrens Carnet an – von der Antragstellung bis zur abschließenden Abwicklung des "Re-Imports" der vorübergehend eingeführten Güter.
Mehr Details zur "Elektronischen Antragstellung Carnet ATA / CPD" finden Sie auch im Handbuch, das die IHK für München und Oberbayern als PDF-Dokument auf ihrer Website zum Download bereithält.

10. Kosten Carnetverfahren

  • IHK-Bearbeitung: 50,00 Euro 
  • ICC – Abgabe: 12,00 Euro zzgl. Ust. 
  • Versicherungsentgelt gestaffelt nach Warenwert: mind. 37 Euro (deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Waren im Ausland)
  • ATA-Formularvordrucke inklusive einer kompletten Reise: 2,79 Euro zzgl. Ust. (zusätzliche Einlageblätter: 0,31 Euro zzgl. Ust./Formular); C.P.D/Taiwan-Vordruck: 19,28 Euro zzgl. Ust.; 1,40 Euro zzgl. Ust. bei elektronischer Beantragung (zusätzliche Einlageblätter: 0,18 Euro zzgl. Ust./Formular) 
  • Saas-Entgelt für elektronische Beantragung: 11,76 Euro zzgl. Ust. 

11. Vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet

Es gibt viele Gründe, die eine vorübergehende Ausfuhr oder Verbringung von Waren ins Ausland erforderlich machen können.
Werden Waren in ein Land außerhalb der Europäischen Union exportiert und kommen diese ganz oder teilweise wieder zurück, können sie unter bestimmten Voraussetzungen von Einfuhrabgaben befreit wieder in die Europäische Union eingeführt werden (Anerkennung der Rückwareneigenschaft). Die Befreiung von Einfuhrabgaben für Rückwaren wird jedoch nur gewährt, wenn es sich um Unionswaren handelt, d.h. Ware, die sich zum Zeitpunkt der Ausfuhr im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union befunden hat.
Weitere Voraussetzungen sind, dass die Waren in unverändertem Zustand und innerhalb von drei Jahren wieder eingeführt werden.
Informationen zu Zollförmlichkeiten bei der vorübergehenden Ausfuhr von Waren finden Sie im IHK-Merkblatt.