Nr. 5028266

Mein Unternehmenskonzept

Ohne Plan kein Geld, diese Erfahrung machen jährlich tausende Existenzgründer und Unternehmer, wenn sie für Ihr Vorhaben öffentliche Fördermittel beantragen wollen. Ohne ein fundiertes und nachhaltiges Unternehmenskonzept, auch Businessplan genannt, fehlt jedem Fördermittelgeber das Vertrauen in die Idee und in das Vorhaben des Unternehmers.
Die IHK-Publikation (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3543 KB) hilft Existenzgründern und Unternehmern dabei Ihr Unternehmenskonzept zu erstellen. Schritt für Schritt lernt der Leser die vier Bausteine des Konzeptes kennen. Spezielle Aufmerksamkeit wird dabei dem textlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich gewidmet. Das Besondere ist ein kostenfreies Online-Excel-Tool "IHK-Vorlagen: Finanzplanung" mit dem der Nutzer sein individuelles Vorhaben betriebswirtschaftlich durchrechnen kann und sofort Schwachstellen erkennt. Die Broschüre dient dabei als Anleitung und Orientierungshilfe. Abgerundet wird die Publikation mit einer praktischen und bewährten Absatz- und Umsatzplanung für Dienstleister, Gastronomen und Händler.

IHK-Stellungnahme für öffentliche Finanzhilfen

Die IHK Halle-Dessau führt im Rahmen öffentlicher Finanzhilfen Stellungnahmen zur Tragfähigkeit von Existenzgründungsvorhaben durch. Mehr Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Checkliste "Bewertung Unternehmenskonzepte“. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB)

Verfahrensweise

Nach Eingang Ihres Unternehmenskonzeptes nimmt die IHK eine inhaltliche Prüfung vor, vollständige Unterlagen vorausgesetzt. Auf dieser Basis führt die IHK mit Ihnen ein persönliches Gespräch, in dem Sie, als auch die IHK offene Fragen klärt. Innerhalb weniger Tage erhalten Sie dann einen Folgetermin um ggf. inhaltliche Korrekturen und Aktualisierungen an Ihrem Unternehmenskonzept vorzunehmen. Sind danach alle Sachverhalte geklärt, bescheinigt die IHK die Tragfähigkeit Ihres Unternehmenskonzeptes mit einer fachkundigen Stellungnahme.
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Wahl der Rechtsform und Registrierungspflichten

Stand: Februar 2025

1. Allgemeines

Eine der grundlegenden Fragen bei der Unternehmensgründung ist die nach der optimalen Rechtsform. Wesentliche Kriterien für die Wahl der Rechtsform können beispielsweise sein:
  • branchenspezifisches Haftungsrisiko
  • Gründungs- und Kapitalaufwand
  • organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten
  • gewerbliche oder freiberufliche Geschäftstätigkeit
  • Dauer der Unternehmung
  • Steuern
Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht unterliegt dem sog. Typenzwang. Nach diesem Grundsatz sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsformen abschließend. Es ist daher nicht möglich, eine neue Rechtsform zu erfinden und mit dieser am Markt aufzutreten. Allerdings bietet das Gesetz viel Spielraum für eine individuelle Gestaltung der gesetzlich vorgegebenen Grundstrukturen. Im Nachfolgenden werden die charakteristischen Merkmale verschiedener Organisationsformen dargestellt. Details bleiben ausgespart, sie sind für den Einzelfall interessenspezifisch mit einem Berater abzuklären.
Eine weitere Besonderheit ist die Abgrenzung zwischen Kleingewerbe und Handelsgewerbe.
Liegt ein Handelsgewerbe vor, muss dieses in das Handelsregister eingetragen werden. Kleingewerbliche Unternehmen können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Vollkaufleute behandelt.
Ein Gewerbebetrieb ist als kaufmännisches Handelsgewerbe zu qualifizieren, wenn der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erfordert (§ 1 HGB). Maßgebliche Kriterien hierfür sind in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte/Niederlassungen. Eine Umsatzgröße in Höhe von mehr als 500.000 Euro spricht in der Regel dafür, dass ein kleingewerblicher Rahmen überschritten ist. Ein Handelsgewerbe kann z. B. in Form eines einzelkaufmännischen Unternehmens (e.K.) oder einer Personenhandelsgesellschaft wie der offene Handelsgesellschaft (OHG), der Kommanditgesellschaft (KG) und die beschränkt haftende Personengesellschaft (GmbH & Co.) geführt werden. Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die AG gelten kraft ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften.
Kleingewerbliche Rechtsformen sind dagegen Kleingewerbetreibende als Einzelpersonen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft; GbR).

2. Kleingewerbetreibender

Am einfachsten ist die Unternehmensgründung in Form eines Kleingewerbebetriebes. Der Inhaber muss lediglich beim Gewerbeamt den Beginn seines Gewerbes anzeigen. Zuständig ist das örtliche Gewerbeamt am Sitz des Unternehmens. Vordrucke sind dort erhältlich, deren Verwendung ist zwingend. Die Anmeldung erfolgt allein auf den Vor- und Zunamen des Inhabers, da ein Kleingewerbetreibender keine eigene Firma führen kann. Sofern ein Kleingewerbetreibender eine Geschäftsbezeichnung neben dem eigenen Personennamen nutzt, wird diese bei der Gewerbeanmeldung nicht berücksichtigt.
Das Gewerbeamt bestätigt den Empfang der Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen. Die Betroffenen erhalten dadurch die Gewissheit, dass ihre Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist. Auf die Erteilung der Bescheinigung besteht ein Rechtsanspruch. Beim Gewerbeamt wird unter anderem geprüft, ob die beabsichtigte Geschäftstätigkeit einer besonderen Erlaubnis bedarf.
Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgeld- und Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden.
Die Gewerbekarteien der Gewerbeämter sind kein öffentliches Register, die Einsichtnahme Privater ist nicht möglich. Die Gewerbebehörden erteilen jedoch regelmäßig Auskunft über den Namen, die Betriebsanschrift und die ausgeübte Tätigkeit des Gewerbebetriebs; ein Rechtsanspruch auf solche Auskünfte besteht nicht.
Der Gewerbetreibende haftet mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das Haftungsrisiko kann aber durch den Abschluss entsprechender Versicherungen eingegrenzt werden.

3. GbR

Für die GbR gelten ähnliche Grundsätze wie vorstehend dargestellt. Eine GbR entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen (oder auch freiberuflichen) Unternehmens zusammenschließen. Die gesetzliche Basis findet sich in § 705 BGB. Dieser lautet: "Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten". Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein; gewerbliche Aktivitäten sind also nicht zwingend.
Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es nicht einmal eines schriftlichen Vertrages, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich zu fixieren. Dies kann bei möglichen späteren Meinungsverschiedenheiten eine wichtige Beweiserleichterung bringen.
Bei der GbR mit einem gewerblichen Unternehmensgegenstand müssen alle Gesellschafter eine Gewerbeanzeige abgeben. Da die GbR keine eigene Firma nutzen kann, werden beim Gewerbeamt allein die Vor- und Zunamen der Gesellschafter registriert.
Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle sowohl mit ihrem Geschäfts- wie auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können Forderungen sowohl gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen. Haftungsbeschränkungs-Modelle sind denkbar, sollten aber nicht ohne fundierte juristische Beratung angegangen werden.
Eine im Bereich der Gesellschaften wichtige Begriffsbestimmung ist die Abgrenzung zwischen Geschäftsführung und Vertretung. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Vertretung ist das Handeln nach außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen.
Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft als Grundtyp vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht, was einem gewissen Kontroll- und Sicherungsbedürfnis Rechnung trägt. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung, im Gesellschaftsvertrag kann aber auch anderes vereinbart werden.
Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft steht und fällt mit ihren Gesellschaftern. Das Ausscheiden Einzelner hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge; diese Konsequenz kann in der Praxis zu äußerst unbefriedigenden Ergebnissen führen. Durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse können aber auch andere Regelungen getroffen werden.

4. Eingetragener Kaufmann

Das vollkaufmännische Einzelunternehmen ist das Gegenstück zum Kleingewerbetreibenden. Wenn eine vollkaufmännische Betriebsgröße vorliegt, muss zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Betreffend die definitive Zuordnung zum kleingewerblichen oder vollkaufmännischen Bereich gibt es bei der IHK entsprechende Fragebögen.
Die Haftung des Einzelkaufmanns ist unbeschränkt, auf seine Geschäfte findet das Handelsgesetzbuch in vollem Umfang Anwendung.

5. Offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist der vollkaufmännische Gegenpol zur GbR. Zusätzlich zur Gewerbeanmeldung ist die Eintragung in das Handelsregister erforderlich.
Gesetzliche Grundlage der OHG ist § 105 HGB: "Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist".
Besondere Merkmale sind also das Erfordernis einer gewerblichen Betätigung, die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Seit 1. Juli 1998 genügt anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens.
Die wesentlichen Rechtsbeziehungen dieser Gesellschaftsform sind gesetzlich geregelt, allerdings nur in Form einer groben Grundstruktur. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftervertrag. Die gesetzlichen Vorschriften finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung sollte er aber trotzdem (sei es nur zu Beweiszwecken) entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung sollte man sich nach Möglichkeit durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.
Die interne Geschäftsführung steht bei der OHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Diese Frage ist so existenziell, dass - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis geklagt werden muss (auch hier kann der Gesellschaftsvertrag aber anderes vorsehen). Für die Regelung ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann aber auch hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen.
Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder allein vertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungsregelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind z. B. Beschränkungen in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu nehmen ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung, sie begründet nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht. Für die Haftung gilt, dass Gläubiger sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können, jeweils für die volle Forderung. Ein erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen.
Gesetzlich verankert ist ein Wettbewerbsverbot: Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen, noch in einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten. Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall explizit geregelt werden. Auch im Hinblick auf Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolgeregelungen sollten beim Abschluss des Vertrages Überlegungen stattfinden.

6. Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von einer OHG im Wesentlichen dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag - der auch in das Handelsregister eingetragen wird - beschränkt ist. Die voll haftenden Gesellschafter werden Komplementäre, die beschränkt haftenden Kommanditisten genannt. Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auf die Struktur aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden. Letztere sind insbesondere von der Geschäftsführung/Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen auch keinem Wettbewerbsverbot.

7. GmbH & Co. KG

Diese Rechtsform bildet einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH beteiligt, was letztendlich zu einer mittelbaren Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz "GmbH & Co. KG". Dieses Modell wird häufig im Immobilienbereich verwendet, wo eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.
Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von deren Geschäftsführern); das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt.

8. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Hauptgrund für die Wahl einer GmbH ist die Haftungsbeschränkung. Die Rechtsform bewirkt nämlich eine Trennung zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem privaten Vermögen der jeweiligen Gesellschafter.
Die Gründung einer GmbH ist wesentlich aufwendiger als bei den vorgenannten Rechtsformen. Erforderlich ist zum einen ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss, sowie die Eintragung in das Handelsregister. Erst durch die Eintragung entsteht die Gesellschaft und ihre Haftungsbeschränkung, sie ist dann eine eigene juristische Rechtsperson.
Die GmbH führt eine eigene Firma, sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten und tritt verselbständigt neben die Inhaber.
Eine Besonderheit besteht darin, dass auch eine Einzelperson eine GmbH gründen kann. Bei Neugründungen beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital 25.000 Euro.
Der Gründungsaufwand beläuft sich auf ca. 500,- Euro. Die Dauer des Eintragungsverfahrens wird entscheidend durch die Vollständigkeit und Richtigkeit der einzureichenden Unterlagen beeinflusst. Da nicht selten Verzögerungen z. B. durch die Wahl einer unzulässigen Firma oder ungenügender Ausformulierung des Unternehmensgegenstandes entstehen, empfiehlt es sich diese Punkte frühzeitig mit der örtlichen IHK abzustimmen. Sofern beim Handelsregistergericht kein besonderer Prüfungsaufwand entsteht, kann mit einer Eintragung innerhalb von ein bis zwei Wochen gerechnet werden.
Für die GmbH ist zwingend die Erstellung einer Bilanz vorgeschrieben, die beim Amtsgericht zur öffentlichen Einsicht hinterlegt werden muss. Für die Auflösung einer GmbH ist ein aufwendiges Verfahren notwendig.

9. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Auch diese Gesellschaft ist eine GmbH, für die aber einige Sonderregelungen gelten. Ihr Stammkapital kann zwischen 1 und 24.999 Euro liegen, damit soll Existenzgründern mit wenig Kapitalbedarf der Einstieg in eine "richtige" GmbH erleichtert werden. Sie muss in ihre Bilanz ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses als Rücklage einstellen, um nach und nach das Mindeststammkapital einer GmbH anzusparen. Eine Zeitvorgabe besteht dabei nicht. Die Rücklage darf nur verwendet werden für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel, den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

10. Ausländische Rechtsformen

Das vorgegebene Mindeststammkapital und der Gründungsaufwand bei der deutschen GmbH stellt sicher ein Gründungshindernis dar. Gerade für Existenzgründer scheint daher die Gründung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine verlockende Alternative zur deutschen GmbH zu sein. Insbesondere die britische Limited bietet auf den ersten Blick Vorteile, da für diese der deutschen GmbH vergleichbaren Gesellschaft kein Mindeststammkapital vorgeschrieben und auch ein kostenträchtiger Notar nicht erforderlich ist.
Es ist zwar nicht möglich, eine ausländische Gesellschaftsform in Deutschland zu gründen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es aber zulässig, wenn in einem europäischen Mitgliedsstaat eine Gesellschaft gegründet wird, die dann ausschließlich in Deutschland aktiv wird (Niederlassungsfreiheit in der EU).
Ob die Gründung einer solchen "Scheingesellschaft" im EU-Ausland, die dann ausschließlich in Deutschland tätig wird, wirklich die bessere Alternative gegenüber einer deutschen GmbH ist, sollte aber genau geprüft werden. Beispielsweise müssten die Gründer einer englischen "limited" über genaue Kenntnisse des englischen Gesellschaftsrechts verfügen. Das englische Recht beinhaltet teilweise viel strengere Regelungen, eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten kann streng sanktioniert werden. Weiter sollten die Folgekosten einer solchen Gesellschaft genau ermittelt werden. Da sich bislang noch keine gefestigte Rechtsprechung zu den Aktivitäten solcher Gesellschaften in Deutschland herausgebildet hat, bestehen zahlreiche ungeklärte Haftungsfragen für die Gesellschafter. Letztlich muss berücksichtigt werden, dass eine ausländische Gesellschaft, die ohne Kapitalausstattung am Markt auftritt, kein besonderes Vertrauen beim Publikum erwarten darf.

11. Aktiengesellschaft

Die AG ist die typische Rechtsform für Großunternehmen, die ihren Kapitalbedarf über den Kapitalmarkt decken wollen. Leitbild des Aktiengesetzes ist die börsennotierte Aktiengesellschaft mit gestreutem und damit anonymem Aktionärskreis. Die Aktiengesellschaften sind durch das Aktiengesetz relativ strengen Formalismen unterworfen. Die Zahl der Aktiengesellschaften in Deutschland beläuft sich auf nur ca. 12.500 Stück (dem stehen 850.000 GmbHs gegenüber). Lediglich etwa 1.000 Aktiengesellschaften sind börsennotiert.
Die AG ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Seit 1994 kann die Aktiengesellschaft auch von einer Person gegründet werden. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften, er ist aufwendig und kostenintensiv. Die Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, sie kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden. Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht. Das gesetzliche Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro.
Die Gesellschafter der AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.
Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die Hauptversammlung hat keine allgemeine Zuständigkeit; ihre Rechte sind im Aktiengesetz genau und relativ eng geregelt. Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen.
Unter dem Arbeitstitel "Kleine AG" sind 1994 verschiedene Vereinfachungen für Aktiengesellschaften in Kraft getreten, deren Bedeutung für die Praxis sich aber in Grenzen hält.

12. Genossenschaft

Die Genossenschaft hat kein festes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder, derer es mindestens drei zur Gründung bedarf. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. Voraussetzung der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Statut). Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das solche Organisatinen eingetragen werden müssen.

13. Verein

Die Rechtsform eines Vereins steht grundsätzlich nicht für gewerbliche/wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung. Nur ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann in das Vereinsregister eingetragen werden und dadurch Rechtsfähigkeit erlangen. Vereine stehen also in erster Linie für ideelle Zwecke zur Verfügung. Ein Verein verfolgt dann eine verbotene wirtschaftliche Zielsetzung, wenn er ähnlich einem gewerblichen Unternehmen Leistungen am Markt anbietet und damit in Konkurrenz zu Wettbewerbern tritt. Damit steht der Verein nicht als alternative Rechtsform bei der Gründung eines Unternehmens zur Verfügung. Nur ausnahmsweise kann einem wirtschaftlichen Verein bei Vorliegen besonderer Umstände durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit verliehen werden.

14. Partnerschaft

Die Partnerschaft entspricht in etwa der offenen Handelsgesellschaft, kann allerdings nur von Freiberuflern gewählt werden. Die Rechtsgrundlage für die Partnerschaft ist das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), welches 1995 in Kraft getreten ist. Für Schulden der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter persönlich. Diese können ihre Haftung allerdings für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf den von ihnen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat.
Das Recht der Partnerschaften ist im Gesetz nur sehr knapp geregelt. Die Partnerschaftsgesellschaften werden in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen. Da die GmbH zwischenzeitlich auch als Rechtsform für freie Berufe zur Verfügung steht, ist das Interesse an dieser Rechtsform zurückgegangen.

15. Stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Einlage beteiligt. Der stille Teilhaber ist dafür am Gewinn beteiligt. Im Gegensatz zu den übrigen Gesellschaften wird hierbei kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage geht in das Eigentum des tätigen Teilhabers über. Die stille Gesellschaft ist nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor.
Da der stille Gesellschafter nicht Gesellschafter der Handelsgesellschaft wird, an der er sich still beteiligt, wird er auch nicht durch Rechtsgeschäfte der Handelsgesellschaft mit Dritten berechtigt und verpflichtet. Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, er ist am Gewinn und Verlust beteiligt, haftet aber nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Handelsgesellschaft. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, ist die Verlustbeteiligung abdingbar. Nach Auflösung der Gesellschaft hat der Stille einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens. Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor , z. B. wenn dem stillen Gesellschafter mehr Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird etc.

16. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Die EWIV ist die erste gemeinsame Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern und den Binnenmarkt fördern. Diese Unternehmensform entsteht mit dem Abschluss eines Gründungsvertrages zwischen den Mitgliedern und der Eintragung in das entsprechende Register des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Teilnehmern zusammensetzen, und mindestens zwei ihrer Mitglieder müssen ihre Hauptverwaltung bzw. ihren Hauptsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.
Die EWIV darf selbst keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und Gewinne für sich selbst erzielen. Sie ist darauf beschränkt, die wirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder zu fördern, was diese Rechtsform oft uninteressant macht.
Der Gründungsvertrag ist formlos gültig. Da er aber beim Register zu hinterlegen ist und nach der EWIV-Verordnung bestimmte Angaben enthalten muss, ist faktisch die Schriftform erforderlich. Weitere Gründungsvoraussetzung ist - in Deutschland - die Eintragung in das Handelsregister.
Die Mitglieder einer EWIV haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten. Anders als bei der OHG ist die Haftung der Mitglieder jedoch subsidiär. Die Gläubiger können erst dann die Mitglieder in Anspruch nehmen, wenn sie die Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert haben und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist.

17. Umwandlung

Die "richtige" Wahl der Rechtsform ist eine entscheidende Grundlage für den Bestand des Unternehmens. Da sich die Rahmenbedingungen für ein Unternehmen aber verändern können, muss regelmäßig geprüft werden, ob die gewählte Rechtsform des Unternehmens noch "passt" oder ob der Wechsel in eine andere Rechtsform Vorteile bringt.
Hierfür stellt das Umwandlungsgesetz geeignete Instrumentarien zur Verfügung. In Betracht kommt insbesondere die Möglichkeit des Formwechsels, d. h. eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Unternehmens. Im Hinblick auf die dann konkret einzuleitenden rechtlichen Schritte sowie die steuerlichen Auswirkungen ist es unabdingbar, sich begleitenden Rat einzuholen.

Wie nenne ich mein Unternehmen?

Stand: Februar 2025

1. Vorbemerkung

Das Recht der Unternehmenskennzeichen ist auf den ersten Blick verwirrend. Schon die in der Umgangssprache verwendeten Begrifflichkeiten stimmen mit der juristischen Fachterminologie oftmals nicht überein. So sprechen z. B. auch Unternehmer, die gar keine Firma im Handelsregister eingetragen haben, von ihrer Firma. Doch wer darf nun im rechtlichen Sinn eine Firma führen und wie wird diese gebildet? Worin besteht der Unterschied einer Firma zu einer Geschäftsbezeichnung oder einer Marke? Worin unterscheidet sich der Schutz der einzelnen Kennzeichen und wie weit reicht dieser? Auf diese Fragen soll diese IHK-Information Antworten geben.

2. Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden, § 5 Abs. 2 Satz 1 Markengesetz (MarkenG).
  • Laut Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Firma der Name, unter dem Kaufleute im Handel ihre Geschäfte betreiben und die Unterschrift abgeben (Handelsname des Kaufmanns). Die Firma wird im Handelsregister eingetragen.
  • Eine Geschäftsbezeichnung wird in keinem öffentlichen Verzeichnis registriert und ist nicht mit einer Firma zu verwechseln. Sie dient dazu, ein Geschäft von anderen zu unterscheiden und auf das Geschäft des Benutzers hinzuweisen (Etablissementbezeichnung), ohne zugleich den Inhaber kenntlich zu machen.
  • Die Marke kennzeichnet dagegen insbesondere Waren bzw. angebotene Dienstleistungen eines Unternehmens. Daneben kann die Marke aber auch den Namen, die Firma oder die Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens schützen.

2.1 Die Firma

2.1.1 Grundsätzliches

Gemäß § 17 Abs.1 HGB ist die Firma eines Kaufmannes der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma ist ein handelsrechtlicher Begriff und stellt lediglich den Namen des Unternehmens dar, der im Handelsregister eingetragen ist. Somit haben nur Kaufleute (d.h. Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind) das Recht, eine Firma in diesem Sinne zu führen.
Folgende Rechtsformen sind im Handelsregister eingetragen (= Kaufmann/Kauffrau) und führen damit eine Firma im Sinne des HGB:
  • Eingetragener Kaufmann (e.K.) / Eingetragene Kauffrau (e.Kfr.)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • GmbH & Co. KG
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (UG (haftungsbeschränkt))
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Eingetragene Genossenschaft (eG)

2.1.2 Die Firmenbildung

Die Firma kann grundsätzlich z. B. als Personenfirma (Information über den Inhaber), als Sachfirma (Informationen über den Geschäftszweck), als reine Phantasiefirma (ohne Information) oder aus einer Kombination dieser Bestandteile gebildet werden. Sie kann aus einem oder mehreren Wörtern bestehen und muss – zwingend – einen Rechtsformzusatz enthalten.
Darüber hinaus sind bei der Firmenbildung folgende Voraussetzungen zu beachten:
  • Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft), § 18 Abs.1 HGB.
  • Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen (Irreführungsverbot), § 18 Abs. 2 S.1 HGB.
  • Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (Unterscheidbarkeit), § 30 Abs. 1 HGB.

Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, § 18 Abs. 1 HGB

Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft hat eine Firma dann, wenn sie ein ganz bestimmtes Unternehmen bezeichnet und individualisiert. Das heißt, die Firma muss geeignet sein, bei den Lesen und Hören die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken.
Typischerweise sind Firmen, die aus Personennamen ("Franz Maier OHG") oder Phantasiebezeichnungen ("Phönix GmbH") gebildet sind, immer kennzeichnungskräftig.
Zu Problemen mit der Kennzeichnungs- und Individualisierungsfunktion kann es insbesondere bei Aneinanderreihung von Buchstaben (z.B. „AAAA GmbH“) oder bei der Verwendung von rein beschreibenden Gattungsbezeichnungen und/oder Branchen- und Sachbegriffen (z.B. „Autohandel GmbH“, „Textil e.K.“) kommen. Solche Sachfirmen kennzeichnen nämlich kein bestimmtes Unternehmen, sondern stehen für eine ganze Branche. Außerdem besteht ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit an solchen beschreibenden Branchenbegriffen, da diese sonst zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden könnten. Sach- und Branchenfirmen muss daher ein weiterer Zusatz beigestellt werden, der die erforderliche Kennzeichnungskraft bewirkt. Hierzu eignen sich Personennamen der Inhaber bzw. Gesellschafter, Buchstabenkombinationen oder Phantasiebezeichnungen, z. B. "ABC Textil e.K.".
Um der Namensfunktion gerecht zu werden, muss die Firma grundsätzlich aussprechbar sein. Übliche Interpunktionen – wie beispielsweise ein Gedankenstrich oder Anführungszeichen können verwendet werden. Dies gilt regelmäßig auch für Sonderzeichen, solange diese aussprechbar sind, wie etwa das kaufmännische „und“ (&) oder das „at“ (@).

Irreführungsverbot § 18 Abs. 2 S. 1 HGB

Firmenrechtlich unzulässig sind alle Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (Grundsatz der Firmenwahrheit). Geschäftliche Verhältnisse, über die getäuscht werden können, sind dabei insbesondere Größe des Unternehmens, der Unternehmensgegenstand, Umfang der Geschäftstätigkeit, Leistungsfähigkeit etc.
So wäre eine „XY Einzelhandels GmbH“ unzulässig, wenn das Unternehmen keinen Einzelhandel betreibt, sondern lediglich Hausmeistertätigkeiten erbringt.
Wegen der Gefahr der Irreführung sind daher solche Begriffe nur eingeschränkt verwendbar, die z. B. eine besondere Leistungsfähigkeit, Marktbedeutung oder den Umweltbezug eines Unternehmens anklingen lassen (wie z.B. „Deutsche“, „Europäische“, „Bio“, „Öko“, „Technologie“, „Institut“, „Akademie“, „Finanz“) bzw. aufgrund spezieller Regelungen nur einem eingeschränkten Adressatenkreis zur Verfügung stehen (wie z. B. "Rechtsanwalt", "Dr.", "Bank", "Kapitalanlagegesellschaft"). Ob diese oder ähnliche Zusätze im Einzelfall gerechtfertigt sind, prüft das Registergericht.
Problematisch sind auch Zusätze, die Zweifel über die Rechtsform des Unternehmens aufkommen lassen. Unzulässig sind z. B. zwei Rechtsformzusätze in einer Firma (z.B. „XY AG GmbH“). Darüber hinaus darf der Zusatz "Partner" seit in Kraft treten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur noch von Partnerschaftsgesellschaften geführt werden.

Unterscheidbarkeit, § 30 Abs. 1 HGB

Die gewählte Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen klar und deutlich unterscheiden. Mögliche Verwechslungen sollen so ausgeschlossen werden. Die deutliche Unterscheidbarkeit prüft das Handelsregistergericht von Amts wegen.
Das Erfordernis der deutlichen Unterscheidbarkeit ist nach dem gesetzlichen Wortlaut auf Firmen in derselben Gemeinde oder an demselben Ort beschränkt. Aus rein firmenrechtlicher Sicht ist es daher möglich, dass beispielsweise in Halle (Saale) und in München gleichnamige Firmen im Handelsregister eingetragen sind. Was rein firmenrechtlich zulässig ist, kann allerdings zu wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Unternehmen führen. Von daher empfiehlt es sich, grundsätzlich auch außerhalb des eigenen Unternehmenssitzes nach möglichen Namensgleich- oder verwechslungsfähigen
-ähnlichkeiten zu recherchieren (siehe dazu auch unten 4.).
Die gewählte Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Zwei Firmen unterscheiden sich deutlich voneinander, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht. Dabei zählt der optische und akustische Gesamteindruck der Firma. Ausreichend ist grundsätzlich ein deutlicher Zusatz bei gleichem Namensstamm. Unterscheiden sich die Firmen lediglich durch ihren Rechtsformzusatz (z.B. „XYZ GmbH“ und „XYZ AG“), durch einen Nachfolgezusatz oder durch andere farblose Zusätze, fehlt es grundsätzlich an der ausreichenden Unterscheidbarkeit.

Rechtsformzusatz

Zwingend vorgeschrieben für alle Handelsregisterfirmen ist die Offenbarung der Haftungsverhältnisse und damit die Aufnahme eines Rechtsformzusatzes in die Firma. Rechtsformzusätze sind:
  • beim eingetragenen Einzelkaufmann / bei der eingetragenen Einzelkauffrau: „Eingetragener Kaufmann“ bzw. die Abkürzung „e.K.“ / „Eingetragene Kauffrau“ bzw. die Abkürzung „e.Kfr.“
  • bei eingetragenen Personengesellschaften: „Offene Handelsgesellschaft“ bzw. „OHG“, „Kommanditgesellschaft“ bzw. „KG“ sowie bei beschränkt haftenden Personengesellschaften: „GmbH & Co. KG“ oder „GmbH & Co. OHG“
  • bei Kapitalgesellschaften: „Aktiengesellschaft“ bzw. „AG“, Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bzw. „GmbH“, „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“
Tipp: Verstößt die Firma gegen firmenrechtliche Bestimmungen, liegt ein Eintragungshindernis vor. Es wird daher empfohlen, die Zulässigkeit einer Firma frühzeitig von der örtlichen IHK prüfen zu lassen. Dies kann Zeitverluste sowie zusätzliche Kosten bei der Eintragung sparen. Dabei prüft die IHK auch, ob die Firma im örtlichen Handelsregister noch frei ist.

2.2 Die Geschäftsbezeichnung

Kleingewerbetreibende (hierzu zählt auch die gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)) sind nicht im Handelsregister eingetragen und können daher nicht unter einer Firma auftreten.
Es ist jedoch zulässig, eine Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung zu verwenden. Ein typisches Beispiel dafür ist z. B. "Goldenes Lamm" für eine Gaststätte, oder "PC24" für einen EDV-Dienstleister. Die Geschäftsbezeichnung darf aber nicht den Eindruck einer eingetragenen Handelsregisterfirma hervorrufen. Unzulässig wäre es etwa, wenn der Geschäftsbezeichnung ein Kürzel beigestellt ist, welches an eine Rechtsformbezeichnung wie "GmbH" angelehnt ist. Die Konsequenzen eines unzulässigen Firmengebrauchs regelt § 37 HGB: Wer eine ihm nicht zustehende Firma benützt, wird vom Registergericht zur Unterlassung durch Festsetzung von Ordnungsgeld angehalten. Daneben ist darauf zu achten, dass die Geschäftsbezeichnung nicht in ein bestehendes Namensrecht eingreift oder wegen einem irreführenden Inhalt gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Wenn Kleingewerbetreibende auf ihren Geschäftsbriefen nur eine Geschäftsbezeichnung nennen, aber ihren Personen-Namen weglassen, ist es nicht möglich, das Unternehmen einem bestimmten Inhaber zuzuordnen. Denn Geschäftsbezeichnungen sind in keinem öffentlichen Register erfasst. Schon aus Gründen der Seriosität sollten Kleingewerbetreibende daher auf ihren Geschäftsbriefen immer auch den Vor- und Zunamen sowie eine Geschäftsanschrift angeben, um den Inhaber des Unternehmens transparent zu machen.
Kleingewerbetreibende können sich aber auf Wunsch mit einer Firma im Handelsregister eintragen lassen (eine GbR müsste dann allerdings die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft wählen) und so das Recht zur Firmenführung "erwerben".

3. Die Bedeutung der Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen können eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Die Firma dient schließlich dazu, das Unternehmen im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Damit prägt die Firma grundlegend die Corporate Identity und bildet eine Konstante gegenüber anderen betrieblichen Merkmalen, die sich oft veränderten Rahmenbedingungen anpassen müssen.
Der wirtschaftliche Wert einer Firma wird durch das Gesetz ausdrücklich anerkannt und geschützt. In den §§ 21 ff. HGB sind spezielle Regelungen enthalten, welche die Fortführung der Firma z. B. bei Veräußerung oder Ein- und Austritt von Gesellschaftern regeln.
Entsprechende Fortführungsregelungen für Geschäftsbezeichnungen gibt es dagegen nicht. Dies hat zur Folge, dass ein Kleingewerbetreibender, dessen Name in der Branche einen sehr guten Ruf hat, seinen Namen nicht mit dem Betrieb veräußern kann.
Auch als Element im Marketing kommt der Firma eine entscheidende Funktion zu. Eine nachträgliche unfreiwillige Änderung der Firma aufgrund wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche wird für das Erscheinungsbild nach außen spürbare Nachteile mit sich bringen. Denn Außenstehenden, denen die Gründe der Umbenennung nicht bekannt sind, werden durch die Änderung einer bekannten Firma hinsichtlich Kontinuität, Identität und Seriosität des Unternehmens irritiert. Die Wahl des Namens und dessen Pflege sind daher von nicht zu unterschätzender Bedeutung.
Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Unternehmenskennzeichen nicht nur vom Namensträger, sondern von allen, die im Geschäftsverkehr mit ihm in Berührung kommen (Geschäftspartner, Behörden, Konkurrenten), benutzt und dokumentiert wird. Es können erhebliche Probleme entstehen, wenn die Unternehmensbezeichnung gleich oder ähnlich lautet wie andere, ältere Namen.

4. Recherche von geschützten Kennzeichen

Das Risiko von Namenskollisionen und den damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen, nämlich Prozesskosten, Unterlassungsverpflichtungen, Verlust einer bekannten Bezeichnung, Änderung des Briefpapiers und der Werbung usw., kann durch Namensrecherchen abgeschwächt werden.
Eine örtliche Firmennamenrecherche kann über die örtliche IHK in Auftrag gegeben werden. Auch über das Internet können Sie Recherchen nach Firmennamen bundesweit im elektronischen Handelsregister (www.handelsregister.de) sowie nach Markennamen beim Deutschen Patent und Markenamt (www.dpma.de) durchführen. Darüber hinaus empfiehlt es sich auch international zu recherchieren; insbesondere über die Datenbanken des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (www.oami.europa.eu) und der Weltorganisation des geistigen Eigentums (www.wipo.int/romarin).
Leider bleibt aber auch bei der Inanspruchnahme dieser Recherchemöglichkeiten ein Restrisiko, mit einer schon bestehenden Geschäftsbezeichnung zu kollidieren. Denn diese werden nirgendwo registriert und können daher aus keinem Register abgefragt werden.
Auch eine zusätzliche Recherche im Internet oder über eine Telefonbuch CD-Rom wird zu keinem vollständigen Ergebnis führen, da dort nicht alle Unternehmen präsent sind. Gleichwohl bietet diese Recherche Anhaltspunkte dafür, ob eine Bezeichnung häufig vertreten ist und eine Kollisionsgefahr nahe liegt.

5. Gesetzliche Schutzrechte

Die zentrale Schutzvorschrift für Unternehmenskennzeichen ist § 15 MarkenG. Ein zusätzlicher Schutz durch § 12 BGB (Namensrecht), § 37 Abs. 2 HGB (Unbefugter Gebrauch einer Firma) oder §§ 1, 3 UWG ist stets möglich, wenn auch in der Praxis die Anwendung des § 15 MarkenG überwiegt.
Da die Schutzvorschriften für Unternehmenskennzeichen weiter reichen als die firmenrechtlichen Bestimmungen des HGB, gelten diese auch für Firmen, die bei der Eintragung in das Handelsregister wegen dessen Ortsgebundenheit gem. § 30 HGB unbeanstandet geblieben sind.
Hier ein kurzer Überblick:
  • § 30 HGB: Nach dieser Vorschrift muss sich jede neue Firma (auch die einer Zweigniederlassung) von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Die deutliche Unterscheidbarkeit prüft das Handelsregistergericht von Amts wegen, denn unzureichende Unterscheidbarkeit ist ein Eintragungshindernis. Allerdings werden von dieser Regelung die Geschäftsbezeichnungen nicht erfasst, da diese nicht im Handelsregister (und auch in sonst keinem Verzeichnis!) registriert sind. Außerdem bewirkt die Beschränkung auf den jeweiligen Ort, dass gleichnamige Bezeichnungen in Nachbargemeinden ohne gerichtliche Beanstandung eingetragen werden können.
  • § 15 Abs. 2 MarkenG: Nach dieser zentralen kennzeichenrechtlichen Schutzvorschrift wird dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschließliches Recht gewährt. Infolgedessen ist es Dritten untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung unbefugt so zu benutzen, dass Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung entstehen. Handelt es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten darüber hinaus auch dann untersagt, diese zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung des Anderen ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Diese Regelung dient nicht nur dem Inhaber von Namensrechten, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit, da verwechslungsfähige Bezeichnungen Unklarheit bzw. Rechtsunsicherheit bewirken.
  • § 12 BGB: Diese Vorschrift gewährt Namensschutz für Unternehmenskennzeichen. Nach dieser namensrechtlichen Generalklausel kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens von anderen bestritten oder dadurch verletzt wird, dass andere unbefugt den gleichen Namen gebrauchen, von diesen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Regelung stimmt mit der zuvor genannten markenrechtlichen Bestimmung sachlich weithin überein.
  • § 37 Abs. 2 HGB: Diese Regelung schützt die Firma zusätzlich vor unbefugtem Firmengebrauch durch einen anderen. Tritt eine Rechtsverletzung durch unbefugten Firmengebrauch ein, entstehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.
  • § 14 MarkenG: Im Bereich der Marken ist die Rechtslage noch konkreter geregelt.
Im Gegensatz zu Firmierungen bzw. Geschäftsbezeichnungen beziehen sich diese Zeichen nicht auf das Unternehmen selbst, sondern in der Regel auf von dem Unternehmen hergestellte Waren bzw. angebotene Dienstleistungen. Wer sich einer Marke bedient, kann diese zur Eintragung in das Markenregister anmelden. Mit der Anmeldung ist eine Gebühr zu bezahlen. Die Eintragung gewährt eine Schutzdauer von zehn Jahren, die durch Antragstellung verlängert werden kann. Sie hat die Wirkung, dass allein dem Inhaber das Recht zusteht, die Marke für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art in der angemeldeten Branchenklasse im Geschäftsverkehr zu benutzen. Der Schutz des Zeichens erstreckt sich weiter auf dessen Benutzung in Geschäftspapieren, Verpackungen, Werbung oder Ähnliches. Daraus resultiert gleichzeitig das Recht, gegen andere, die das Zeichen widerrechtlich benutzten, durch Geltendmachung von Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüchen vorzugehen. Die Rechtsposition des Verwenders ist durch die Registrierung sehr gut abgesichert. Hinzu kommt, dass die vorsätzliche Kopie von Marken strafbewehrt ist.

6. Beginn des Schutzes

Der Schutz der Firma beginnt nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister, sondern bereits durch den Gebrauch im Geschäftsverkehr. Auch der Kennzeichenschutz des Namens und der besonderen Geschäfts- oder Unternehmensbezeichnung entsteht durch Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr, sofern die Kennzeichen über Unterscheidungskraft verfügt. Fehlt diese, so entsteht der Kennzeichenschutz erst zu dem Zeitpunkt, in dem das Kennzeichen Verkehrsgeltung erlangt.
Markenschutz entsteht durch Eintragung als Marke, die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat oder durch notorische Bekanntheit einer Marke, § 4 MarkenG.

7. Prioritätsprinzip

Der genaue Zeitpunkt, wann der Schutz an einem Kennzeichen entstanden ist, ist von erheblicher Bedeutung, da vom Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Kennzeichen auszugehen ist. Kollidieren etwa eine gleichlautende oder ähnliche Marke und eine Firma, gilt der Grundsatz der Priorität: Entscheidend ist, wer das ältere Recht hat. Die genaue Dokumentation der Ingebrauchnahme eines Kennzeichens, etwa durch Aufbewahrung von Geschäftsbriefen über die Aufbewahrungsfristen hinaus, kann im Streitfall den Nachweis des Schutzbeginns erleichtern.
Die Priorität allein berechtigt den Inhaber des älteren Zeichens freilich noch nicht zur Anspruchsstellung. Vielmehr muss noch hinzukommen, dass durch den Gebrauch des Verletzungszeichens ein anerkanntes und schutzwürdiges Interesse des Betroffenen verletzt wird. Dies hängt im Wesentlichen vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ab. Hierbei ist der territoriale Wirkungsbereich eines Unternehmens von Bedeutung.

8. Räumlicher Geltungsbereich

Bei der Marke lässt sich der räumliche Schutzbereich einfach zusammenfassen: Der Schutz einer Marke erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Landes, für das es angemeldet wurde, ohne dass eine tatsächliche Benutzung in einzelnen Regionen nachgewiesen werden muss.
Differenzierter ist der territoriale Schutzbereich bei den Unternehmenskennzeichen zu beurteilen. Dieser kann sich grundsätzlich ohne Beschränkung auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Wie weit der Schutz tatsächlich reicht, muss aber im Einzelfall geprüft werden. So ist z. B. der Firmenname durch die Eintragung im Handelsregister nicht immer "automatisch" bundesweit geschützt.
Entscheidend für den Umfang des territorialen Schutzbereichs sind die Art der Bezeichnung, der räumliche Umfang ihrer tatsächlichen Benutzung bzw. Verkehrsgeltung und die Ausrichtung des Unternehmens zum maßgeblichen Verletzungs- oder Kollisionszeitpunktes.
Unternehmenskennzeichen müssen im Geschäftlichen Verkehr durch Ingebrauchnahme in Erscheinung getreten sein. Trifft dies nur für einen räumlich begrenzten Bereich zu, so sind auch nur dort Verwechslungen zu befürchten. Die Schutzwirkung eines Unternehmenskennzeichens reicht stets nur soweit wie seine Kennzeichnungskraft im Verkehr.
Der räumliche Schutzbereich ist bei einem Unternehmen dann örtlich begrenzt, wenn dessen Tätigkeitsbereich typischerweise ortsgebunden ist. Solche sogenannten Platzgeschäfte sind z. B. Gaststätten oder Hotels, von denen anzunehmen ist, dass es an jedem Ort nur einen Betrieb mit demselben Namen gibt. Der ältere Inhaber einer Bezeichnung kann sich stets gegen die Verwendung jeder jüngeren, verwechslungsfähigen Bezeichnung am selben Ort wehren, während er gegen die Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen an anderen Orten in der Regel nichts unternehmen kann.
Denn obwohl z. B. der Name "Goldenes Lamm" von zahlreichen Gaststätten verwendet wird, wird man nicht daraus schließen, dass zwischen den vielen gleichnamigen Betrieben an anderen Orten eine Verbindung besteht.
Ob Inhaber regional beschränkter Unternehmenskennzeichen bei einer Kollision gegen bundesweit tätige Mitbewerber, die eine verwechslungsfähige Bezeichnung gleichfalls nutzen, vorgehen können, ist nach der Rechtsprechung durch eine Abwägung der Individualinteressen zu beurteilen. Ausschlaggebend ist hierbei, inwieweit sich die Tätigkeitsbereiche überschneiden, wie weit dadurch die Gefahr einer Verwechslung hervorgerufen wird und welche Auswirkungen ein räumlich beschränktes Verbot auf den Geschäftsbetrieb des überregional tätigen Unternehmens haben kann.
Überörtlicher Schutz wird dann vorliegen, wenn es sich um eine ganz besonders bekannte Bezeichnung mit überragender Verkehrsgeltung oder um ein größeres Unternehmen handelt, das nach Art eines Filialbetriebes an zahlreichen Orten Gaststätten oder Hotels derselben Art unter derselben Bezeichnung betreiben wird. Wegen der hier von vornherein die Grenzen eines einzigen Orten überschreitenden Aktivitäten des Unternehmens erstreckt sich dann der geographische Schutzbereich der Bezeichnung auf das gesamte Bundesgebiet.
Zur Verdeutlichung einige Beispiele:
  • Die Firma "Franz Maier Holzhandlung GmbH" entfaltet nur in der Region Stuttgart ihre Geschäftstätigkeit und ist in Norddeutschland unbekannt. Hier wird sich der räumliche Schutzbereich nicht bis in den Norddeutschen Raum erstrecken.
  • Die Firma "ABC Textilhandel Deutschland GmbH" entfaltet im ganzen Bundesgebiet geschäftliche Aktivitäten und ist mit zahlreichen Filialen überregional präsent. Hier wird sich der Schutz auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken.
  • Die Bezeichnung "Hirsch" für ein Restaurant wird regelmäßig ortsgebunden - etwa beschränkt auf die Gemeinde - geschützt, da typischerweise die wirtschaftliche Geschäftstätigkeit auf einen sehr begrenzten territorialen Bereich ausstrahlt.
  • Die Bäckereikette "Kamps" ist dagegen überregional vertreten und bekannt, so dass sich der Bezeichnungsschutz auf das gesamte Bundesgebiet bezieht.

9. Die Verwechslungsgefahr

Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen die Gefahr einer Irreführung über die
  • betriebliche Herkunft von Waren oder
  • über das Bestehen besonderer geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen verschiedenen Unternehmen
hervorruft.
Schon bei der Wahl eines Kennzeichens ist zu berücksichtigen, dass werbewirksame kurze und prägnante Bezeichnungen nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und daher eine erhöhte Kollisionsgefahr besteht. Beispielhaft kann die Computerbranche genannt werden, die sich häufig Wortkreationen wie Compuservis, Computech, Computel usw. bedient.
Bei der Verwechslungsgefahr spielt der Unterschied zwischen den Haupttätigkeiten der beteiligten Unternehmen eine erhebliche Rolle. Denn je größer der Abstand zwischen ihnen ist, desto weniger werden Außenstehende geneigt sein, aus der Verwendung ähnlicher oder selbst identischer Unternehmenskennzeichen auf Beziehungen zwischen ihnen zu schließen. Bei völliger Branchenverschiedenheit scheidet - selbst bei Verwendung identischer Zeichen - grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr aus. Umgekehrt ist die Verwechslungsgefahr selbst bei bloß ähnlichen Zeichen umso eher zu bejahen, je näher sich die Tätigkeitsgebiete der beiden Unternehmen stehen.
Beweisen muss die Verwechslungsgefahr derjenige, der eine Rechtsverletzung geltend macht. Indizien für eine Verwechslungsgefahr sind z. B. Fehlzustellungen der Post, Irrtümer bei Kunden und Lieferanten über die Identität der Unternehmen usw. Eine Verwechslungsgefahr kann schon dann bestehen, wenn nur einzelne Teile von Unternehmensbezeichnungen identisch oder ähnlich sind wie z. B. Abkürzungen und Schlagworte, die oft den eigentlich kennzeichnenden bzw. unterscheidungskräftigen Teil des Namens darstellen.
Dabei kann es auch auf sonstige Umstände ankommen, etwa auf die Gestaltung der Briefbogen, der Werbung die Branchenähnlichkeit oder der allgemeinen Bekanntheit von Firmenlogos in der Allgemeinheit als Hinweis auf ein bestimmtes Produkt oder auf ein bestimmtes Unternehmen.
Gerade wegen dieser zahlreichen Kriterien, deren Gewichtung von den Umständen des einzelnen Falles und von der Beurteilung des Betroffenen abhängt, werden wettbewerbsrechtliche Bestimmungen bei der Eintragung in das Handelsregister nicht von der eintragenden Stelle berücksichtigt. Vielmehr überlässt es das Gesetz den Parteien, ob sie sich auf diese Vorschriften im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses berufen wollen oder nicht.

10. Einschränkungen des Schutzes

Wenn verwechslungsfähige Firmen jahrelang unbeanstandet nebeneinander geführt wurden, kann der Kennzeichnungsschutz verwirkt sein. In solchen Fällen kann dem Besitzstand, den beide Seiten an ihrem Namenszug erworben haben, der Vorrang eingeräumt werden, da ansonsten unzumutbare wirtschaftliche Nachteile für eine Seite entstehen könnten.
Familiennamen kommen teilweise unzählige Male in identischer Form vor. Es gilt der Grundsatz, dass jeder berechtigt ist, seinen Namen zur Kennzeichnung seines Unternehmens zu verwenden. Kollisionsfälle können deshalb nicht ohne weiteres nach dem Prioritätsprinzip gelöst werden. Auch in diesen Fällen muss jedoch die Gefahr von Verwechslungen nicht unbeschränkt hingenommen werden. Konflikte können hier durch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles gelöst werden. Jeder Beteiligte wird alles ihm Mögliche und Zumutbare tun müssen, um die nun einmal bestehende Verwechslungsgefahr soweit wie möglich auszuschließen. In Betracht kommt dafür vor allem die Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze in den Namen.
Unter die Oberbegriffe "Verwässerungsgefahr/Schutz bekannter Zeichen" fällt der Schutz bekannter Zeichen gegen Beeinträchtigung ihrer überragenden Werbekraft durch die Verwendung übereinstimmender Zeichen für völlig andere Waren (Bsp. Verwendung der Weltmarke "Nike" für kosmetische Produkte oder Computer). Selbst wenn hier eine Verwechslungsgefahr wegen der großen Branchenverschiedenheit ausscheiden würde, wird doch dem Inhaber des berühmten Zeichens ein Interesse daran zugebilligt, eine Inflation und damit Verwässerung des Zeichens durch seine Benutzung für x-beliebige andere Waren zu verhindern.

11. Ende des Kennzeichenrechtes

Der Schutz von Namensrechten dauert so lange, wie die Unternehmenskennzeichen tatsächlich geführt werden. Er findet sein Ende, sobald die Bezeichnung aufgegeben oder das Unternehmen endgültig eingestellt wird.
Haftung
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Mitarbeiter

Private Absicherung

Soziale Sicherheit gibt es für Selbstständige nicht, wenn sie sich nicht selbst kümmern. Gründer und junge Unternehmer sollten sich darum möglichst früh mit Fragen zur Gesundheits- und Altersvorsorge beschäftigen – am besten schon bei der Gründungsplanung. Wichtig: Beachten Sie die Fristen!

Kranken- und Pflegeversicherung

Der Gesetzgeber hat wegen der immensen Gefahren eine Versicherungspflicht eingeführt. Dabei kann der Existenzgründer zwischen einer gesetzlichen und/oder einer privaten Kranken(zusatz)versicherung entscheiden. Mitglieder in der gesetzlichen Ausprägung dieses Standbeins der sozialen Grundsicherung sind auch in der vom Staat vorgegebenen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Häufig ist es sinnvoll, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben und weitergehende Leistungen über private Zusatzversicherungen in das eigene Vorsorgekonzept einzubinden.

Altersvorsorge

Die Altersvorsorge überlässt der Staat zum großen Teil den Unternehmern. Sie müssen selbst dafür sorgen, dass sie finanziell für den Ruhestand gerüstet sind.
Gerade für ältere Gründer kann es sinnvoll sein, sowohl auf die gesetzlichen Sicherungssysteme als auch auf die private Altersvorsorge zu setzen. Für viele jüngere dürfte wohl nur die letztgenannte zweite Säule – möglicherweise kombiniert mit staatlicher Förderung – interessant sein. Ausnahme sind Selbstständige, die regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Sie sind aufgrund gesetzlicher Regelungen rentenversicherungspflichtig.

Berufsunfähigkeit

Immer mehr Menschen können aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zu dem Zeitpunkt arbeiten, ab dem sie von ihrer Altersvorsorge leben wollen. Die gesetzliche Rentenversicherung sorgt in den meisten Fällen nur noch für den Erwerbsminderungsschutz oder kommt nicht mehr zum Tragen. Die Absicherung durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist daher zu empfehlen.

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind in der Regel die Berufsgenossenschaften (BG). Der Gründende hat sich innerhalb einer Woche nach dem Start mit seiner zuständigen BG in Verbindung zu setzen, auch wenn keine Mitarbeiter beschäftigt werden. Es gibt Berufsgenossenschaften, die auch den Inhaber selbst zur Mitgliedschaft verpflichten. Es ist ratsam, sich rechtzeitig zu erkundigen, damit es nicht zu späteren Nachforderungen kommt. Eine Unfallversicherung sollten Unternehmer aber auf jeden Fall abschließen. Auch eine freiwillige Absicherung bei einer BG kann angebracht sein.

Arbeitslosenversicherung

Seit einigen Jahren haben auch Existenzgründer die Möglichkeit, eine gesetzliche Arbeitslosenversicherung abzuschließen. Das sogenannte „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ muss spätestens in einem Zeitraum von drei Monaten nach Gründung begonnen werden. Es besteht für mindestens fünf Jahre. Erst danach kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Es sollte geprüft werden, ob der Abschluss sinnvoll ist, weil nur noch ein geringer eigener Restanspruch auf Arbeitslosengeld besteht und nach 24 Monaten wieder ein vollständiger Schutz aufgebaut und damit eine Vorsorge für das mögliche Scheitern im Markt getroffen werden kann.

DIHK-Broschüre „Soziale Absicherung"

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag gibt jährlich neu die die Broschüre „Soziale Absicherung“ heraus. Alle wichtigen Aspekte der sozialen Absicherung werden dort intensiv beleuchtet. Der Unternehmer findet viele Tipps, die zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen dienen. Die Broschüre ist direkt über den Verlag zu beziehen. Sie ist kostenpflichtig.