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Nr. 6484610
Fokusthema: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde mit dem Ziel eingeführt, die Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in Deutschland zu verbessern. Die Regelungen werden zum 28. Juni 2025 wirksam und erfordern zum Teil Änderungen an Produkten und Dienstleistungen, insbesondere auch bei Onlineangeboten und Websites.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, den sogenannten European Accessibility Act (EAA) in Deutschland um. Es entfaltet seine Wirkung ab dem 28. Juni 2025.
Das BFSG verpflichtet Hersteller, Anbieter, Importeure und auch Online-Händler, die festgelegten Anforderungen umzusetzen. Für kleinere Unternehmen gibt es besondere Regelungen, um die wirtschaftliche Belastung zu reduzieren. Einzelheiten zur Betroffenheit und Ausnahmen erfahren Sie hier.
Unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen spezifische Produkte und Dienstleistungen, die von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind. Dazu gehören:
Produkte
Hardware und Software: Computer, Betriebssysteme und andere IT-Geräte
Zahlungsterminals: Bankautomaten, Zahlungsterminals und Self-Service-Geräte
Elektronische Lesegeräte: E-Book-Reader und ähnliche Geräte
Dienstleistungen
Elektronischer Handel: Online-Shops und Plattformen
Bankdienstleistungen: Online-Banking und andere Finanzdienstleistungen
Personenverkehr: Informationen und Buchungssysteme im Verkehrswesen
Medien und Kommunikation: Audiovisuelle Mediendienste sowie Notrufkommunikationssysteme
Barrierefreiheitsanforderungen
Das Gesetz legt spezifische Anforderungen an die Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen fest. Beispiele für solche Anforderungen sind:
Nutzerfreundlichkeit: Produkte und Dienstleistungen müssen für Menschen mit körperlichen, sensorischen und kognitiven Einschränkungen einfach zu bedienen sein.
Technische Standards: Einhaltung internationaler Normen wie der EN 301 549.
Flexibilität: Angebote müssen alternative Zugänglichkeiten (z. B. Sprachsteuerung oder Untertitel) bereitstellen.
Verpflichtungen für Unternehmen
Unternehmen müssen unter anderem:
Konformität nachweisen: Produkte und Dienstleistungen mit den gesetzlichen Vorgaben abstimmen