Welche Unternehmen fallen unter das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft eine breite Palette von Wirtschaftsakteuren, die Produkte herstellen, importieren oder vertreiben. Auch Dienstleister für Verbraucherinnen und Verbraucher im Bereich E-Commerce, Telekommunikation, audiovisuelle Mediendienste, Personenbeförderung und Finanzdienstleistungen sind betroffen.
- Hersteller ist jeder, der ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet
- Händler ist jeder in der Lieferkette, der ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers
- Bevollmächtigter ist jeder in der Europäischen Union Ansässige, der von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen
- Einführer ist jeder in der Europäischen Union Ansässige, der ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringt
- Dienstleistungserbringer ist jeder, der auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung zu erbringen
Gibt es Ausnahmen?
Ja, von den Anforderungen ausgenommen sind dienstleistungserbringende Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Mitarbeitende beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von maximal zwei Millionen Euro aufweisen.
Wichtig: Diese Ausnahme gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen.
Sie können sich bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten lassen.
Sie können sich bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten lassen.
Stand: 25. Februar 2025