Produkte und Dienstleistungen unter dem BFSG

Produkte und Dienstleistungen, für die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift, sind im Gesetz aufgelistet.
Produkte, für die Barrierefreiheit verlangt wird
  • Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher incl. Betriebssysteme, z.B.
    • Computer, Tablets, Laptops, einschließlich der Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals, z.B.
    • Geldautomaten, Zahlungsterminals, Fahrausweisautomaten, Check-in-Systeme und interaktive Informations-Terminals
  • Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden, z.B.
    • Mobiltelefone
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, z.B.
    • interaktive Fernseher
  • E-Book-Lesegeräte
Dienstleistungen, für die Barrierefreiheit verlangt wird
  • Telekommunikationsdienste, z.B.
    • Telefonie, Messenger, Dienste, die den Zugang zu Netzwerken oder Inhalten erleichtern,
  • Elemente der Personenbeförderungsdienste, z.B.
    • Webseiten, Apps, elektronische Ticketdienste, Reiseinformationen in Echtzeit, interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der EU
  • Bankdienstleistungen, z.B.
    • Online-Banking und Vertragsservices
  • E-Book-Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, z.B.
    • E-Commerce, Online-Termin-Buchungs-Tools, Websites, Apps, Onlineshops
Das heißt, Webshops und Apps sind grundsätzlich betroffen. Auch hier gilt jedoch die Ausnahme für Kleinstunternehmen: Shop-Betreiber, die als Kleinstunternehmen gelten, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen in ihren Online-Shops für die Shops selbst nicht erfüllen. Sofern über den Shop aber eines oder mehrere der von § 1 Abs. 2 BFSG ausdrücklich erfassten Produkte angeboten werden, müssen diese dennoch selbst physisch, technisch, bedienungsbezogen barrierefrei sein.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Leitlinien veröffentlicht, die den Anwendungsbereich des Gesetzes und die Anforderungen erläutern.
Unternehmer sollten daher im ersten Schritt prüfen, ob sie vom Gesetz erfasste Produkte und Dienstleistungen vertreiben. Soweit das Portfolio erfasst ist, sollte im zweiten Schritt geprüft werden, ob Ausnahmen oder Erleichterung greifen, beispielsweise als Kleinstunternehmer.
Weitere wissenswerte Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, beispielsweise welche Anforderungen auf Unternehmen zukommen und welche Maßnahmen, insbesondere bei der Gestaltung von Online-Shops und Websites erforderlich sind, haben wir auf unserer Internetseite im aktuellen Fokusthema: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Sie übersichtlich zusammengestellt.

Stand: 12. März 2025