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Nr. 16491

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt in Kraft: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Veranstaltungsdetails

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt zum 28. Juni 2025 in Kraft und markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung Stärkung der (digitalen) Teilhabe und Barrierefreiheit.

Das BFSG verpflichtet vom Anwendungsbereich erfasste Unternehmen bestimmte Produkte und Dienstleistungen (insbesondere Onlineshops, die sich an Verbraucher richten) ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei zu erbringen. Also so, dass Menschen mit Beeinträchtigungen diese Produkte und Dienstleistungen ohne besondere Erschwernisse und ohne fremde Hilfe nutzen und auffinden können. Soweit es um die im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen geht, fördert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz somit die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen.

Um mehr über das Gesetz und dessen Anwendungsbereich, die Umsetzung der gesetzlichen Pflichten in Ihrem Unternehmen, sowie die Rechtsfolgen bei Nichtumsetzung zu erfahren, bietet die IHK Gießen-Friedberg ihren Mitgliedern am Donnerstag, dem 15. Mai 2025 ein kostenfreies Webinar an. Referent ist Herr Martin Stange, Rechtsanwalt (Kanzlei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH) aus Düsseldorf.

In dem Webinar wird Ihnen Herr Stange die Grundlagen des BFSG vermittelt und praktische Tipps zur Umsetzung gegeben. Dabei soll gemeinsam identifiziert werden, in welchen Bereichen das BFSG relevant wird und wie die normierten Anforderungen umzusetzen sind. Anhand von Best Practice Beispielen wird sodann die konkrete Umsetzung in den Fokus gerückt und dargestellt, welcher Unternehmensbereich an der Implementierung des BFSG beteiligt sein sollte und welche Maßnahmen kurz-, mittel- und langfristig zu ergreifen sind.

Seminarinhalte:

  • Was ist das BFSG?
  • Anwendungsbereich
  • Best Practice aus dem öffentlichen Sektor
  • Bedeutung für Social Media, Apps, Kundenportale und Weiteres
  • Rechtsfolgen bei fehlender Umsetzung
  • Einstieg in die Umsetzung

 

Um welche Produkte und Dienstleistungen geht es?

Das Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:

  • Hardwaresysteme für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme, z.B. Computer
  • Selbstbedienungsterminals, wie Geldautomaten oder Fahrausweisautomaten
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden, z.B. Smartphones
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, z.B. Smart-TV
  • E-Book-Lesegeräte.

Das Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:

  • Bestimmte Telekommunikationsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (z.B. Webseiten; auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, und elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Websites und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen vertreiben wie beispielsweise Onlineshops)

Welche Unternehmen sind betroffen?

Das BFSG sieht Pflichten für Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie Dienstleistungserbringende für Verbraucherinnen und Verbraucher vor.

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft).

Für Kleinstunternehmen, die Produkte nach dem BFSG herstellen oder in Umlauf bringen, gilt diese Ausnahme jedoch nicht.

Termine, Veranstaltungsorte und Referenten

  • 15.05.2025
    10:00 - 11:30
IHK Gießen-Friedberg
Lonystr. 7
35390 Gießen