Kriterien für Barrierefreiheit

Produkte und Dienstleistungen gelten als barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Die konkreten Vorgaben zur Barrierefreiheit richten sich nach der Barrierefreiheitsstärkungs-Verordnung und umfassen insbesondere Anforderungen an
  • die Gestaltung und Herstellung der Produkte einschließlich der Benutzerschnittstelle,
  • die Zugänglichkeit und Gestaltung des Angebots und der Ausführung der Dienstleistungen,
  • die Art und Weise der Bereitstellung von Informationen, insbesondere zur Nutzung der Produkte, wie Kennzeichnung, Gebrauchsanleitung, Sicherheitsinformationen und Funktionsweise der Dienstleistungen sowie Barrierefreiheitsmerkmale und -funktionen der Produkte und Dienstleistungen sowie die mögliche Nutzung assistiver Technologien.
  1. Bereitstellung von Informationen für Produkte (§ 4):
    • Informationen müssen über mehr als einen sensorischen Kanal verfügbar sein
    • Verständliche Darstellung und Wahrnehmbarkeit für Verbraucher​
    • Schriftart mit angemessener Größe, Kontrast und Abständen ​
  2. Produktverpackungen und Anleitungen (§ 5):
    • Informationen zur Produktverpackung, wie zum Öffnen, Schließen, zur Verwendung oder Entsorgung müssen gegebenenfalls auch öffentlich zugänglich und in geeigneten Formaten bereitgestellt
  3. Gestaltung von Benutzerschnittstellen und Funktionalität von Produkten (§ 6):
    • Produkte müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich, wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sein
    • Bereitstellung von Alternativen zu visuellen, auditiven und taktilen Elementen ​
  4. Branchenspezifische Anforderungen (§§ 7 bis 10):
    • Selbstbedienungsterminals (§ 7): Sprachausgabe, Kopfhöreranschluss, taktile Erkennbarkeit
    • E-Book-Lesegeräte (§ 8): Sprachausgabe
    • Telekommunikationsgeräte (§ 9): Echtzeit-Text, hohe Audioqualität, drahtlose Verbindung zu Hörhilfen
    • Audiovisuelle Mediendienste (§ 10): Barrierefreiheitskomponenten für Benutzerzugang und Steuerung
  5. Unterstützungsdienste (§ 11):
    • Barrierefreie Kommunikationsmittel für Help-Desk, Call-Center und technische Unterstützung
  6. Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen (§ 12):
    • Produkte zur Erbringung der Dienstleistung müssen die Anforderungen der §§ 4, 6 bis 11 erfüllen
    • Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung müssen barrierefrei bereitgestellt werden
  7. Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen (§§ 13-19):
    • Telekommunikationsdienste: Echtzeit-Text und Gesamtgesprächsdienst
    • Personenbeförderungsdienste: Informationen zur Barrierefreiheit und Reiseinformationen in Echtzeit
    • Bankdienstleistungen: Wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden
    • E-Books: Synchronisierte Text- und Audioinhalte, Navigation und Interoperabilität mit assistiven Technologien
    • Elektronischer Geschäftsverkehr: Barrierefreie Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Zahlungsfunktionen
Technischer Standard: Der Stand der Technik muss berücksichtigt werden. Harmonisierte Normen wie die EN 301 549 und die WCAG 2.1 dienen als Orientierungsrahmen. Unternehmen können durch Testverfahren wie Benutzerbewertungen oder automatisierte Prüfungen die Konformität sicherstellen.


Stand: 25. Februar 2025