Ausnahmen und Übergangsregelungen

Das BFSG sieht spezifische Ausnahmeregelungen vor. Unternehmen müssen die Barrierefreiheitsanforderungen nicht einhalten, wenn die Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung ihres Produktes oder ihrer Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. Zudem sind Übergangsfristen vorgesehen, um den Umstellungsprozess für Unternehmen zu erleichtern.

Ausnahmen:

  • Unverhältnismäßige Belastung: Unternehmen können von den Anforderungen befreit werden, wenn diese zu einer übermäßigen organisatorischen oder finanziellen Belastung führen. Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung muss jedoch detailliert begründet und dokumentiert werden.
  • Grundlegende Veränderung: Barrierefreiheitsanforderungen, die die wesentliche Natur eines Produkts oder einer Dienstleistung grundlegend verändern würden, sind ebenfalls ausgenommen. Beispiele sind spezielle Designobjekte oder Prototypen.
  • Kleinstunternehmen

Übergangsregelungen:

  • Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, maximal jedoch bis 2040, weiterverwendet werden.
  • Bereits vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge können bis zum 27. Juni 2030 fortgeführt werden. Unternehmen sollten bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um langfristig den Anforderungen zu genügen.

Stand: 25. Februar 2025