Abfallende-Verordnung: DIHK-Stellungnahme

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, konkretisierte Kriterien zur Erreichung des Abfallendes für bestimmte Sekundärstoffströme zu erarbeiten. In Umsetzung dieses Ziels hat sich das BMUV dazu entschlossen, entsprechende Kriterien für mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) festzulegen, die aus der Aufbereitung mineralischer Abfälle stammen und bei deren weiterer bestimmungsgemäßer Verwendung die Abfalleigenschaft ausgeschlossen werden kann. 
Anfang Januar 2024 hat das BMUV, ein Eckpunktepapier für eine Abfallende-Verordnung für mineralische Ersatzbaustoffe zur Verbändeanhörung versandt. Als Ziel des Eckpunktepapiers nennt das Ministerium:
„Die Abfallende-Verordnung soll im Einklang mit der Ersatzbaustoffverordnung dazu beitragen, MEB effektiver im Kreislauf zu führen und die Vermarktung dieser MEB als hochwertige und qualitätsgesicherte Recycling-Produkte zu fördern. Diese sollen als Bestandteile von technischen Bauwerken aber auch in Bereichen Verwendung finden, die noch nicht von der ErsatzbaustoffV abgedeckt sind, einschl. des Einsatzes im Garten- und Landschaftsbau.“ 
In den Ausführungen schränkt das BMUV die Anwendung der geplanten Verordnung allerdings auf wenige Ersatzbaustoffe besonders hochwertiger Materialklassen ein.  

DIHK-Stellungnahme

  • Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) unterstützt in ihrer Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 119 KB)das Ziel des BMUV, das Abfallende von Ersatzbaustoffen gesetzlich zu bestimmen.
  • Die gesetzliche Festlegung ist aus Sicht vieler Unternehmen eine wichtige Voraussetzung, um mineralische Abfälle hochwertig zu recyceln und als Sekundärrohstoffe einzusetzen.
  • Das Fehlen der gesetzlichen Festlegung führt derzeit zu Rechtsunsicherheiten und einer Zurückhaltung bei der Nutzung von Ersatzbaustoffen.
  • Den betroffenen Unternehmen erscheint die Beschränkung des Entwurfs auf die wenigen hochwertigsten Materialklassen jedoch als deutlich zu gering. Deshalb sollte ein deutlich umfangreicherer Ansatz für Regelungen des Abfallendes gewählt werden.
Es wird daher vorgeschlagen, die folgenden Punkte zu ändern:
  1. Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz sollten für alle aufbereiteten Stoffe erreicht werden können. Festlegungen in der geplanten Abfallende-Verordnung sollten deshalb nicht abschließend formuliert werden.
  2. Bei Einhaltung der Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung sollte das Abfallende für alle Materialklassen eintreten. Andernfalls würde sich der Einsatz von nicht berücksichtigten Materialklassen weiter erschweren.
  3. Eine Abfallende-Verordnung sollte generelle Kriterien und Verfahren für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft konkretisieren. Unternehmen sollten dazu nicht auf aufwendige Rechtsgutachten und Anerkennungsverfahren angewiesen sein.