Kreislaufwirtschaft

Entsorgungsfachbetriebe- und Abfallbeauftragtenverordnung

Mit der EntsorgungsfachbetriebeV wurden die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben neu geregelt. Die AbfallbeauftragtenV verpflichtet zusätzlich viele Unternehmen mit produktbezogenen Rücknahme- und Entsorgungspflichten zu einem gesetzlichen Abfallbeauftragten.

Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV

Die EfbV regelt wie bisher die Anforderungen an Unternehmen, die sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen wollen sowie genauer als bisher die Anforderungen an die Zertifizierung und die zertifizierenden Sachverständigen. Neu eingeführt werden beispielsweise:
  • eine verpflichtende Vorprüfung eines Betriebes im Vorfeld der eigentlichen Zertifizierungs-Prüfung;
  • eine erhöhte Qualifikationsanforderung speziell für diejenigen Sachverständigen, die Erstbehandlungsanlagen im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zertifizieren wollen;
  • ein so genanntes „witness audit“, d. h. dass ein Sachverständiger (mit Ausnahme von Umweltgutachtern) alle drei Jahre durch einen zweiten Sachverständigen oder einen geeigneten Mitarbeiter der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft begleitet werden muss;
  • unangekündigte Vor-Ort-Termine in den zertifizierten Unternehmen;
  • Teilnahme-Rechte der zuständigen Behörden bei Vor-Ort-Terminen;
  • ein Wechsel der Sachverständigen spätestens nach fünf Jahren;
  • ein bundesweites (von den Bundesländern gemeinsam verwaltetes) Entsorgungsfachbetrieberegister
  • und die Pflicht, an diese registerführende Stelle jährlich nicht nur die Entsorgungsfachbetriebszertifikate, sondern auch die zugrundeliegenden Überwachungsberichte zu übersenden.

Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV

Mit der neuen Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall wird die alte Verordnung von 1977 abgelöst und werden die sehr allgemein gehaltenen Vorgaben des § 59 des Kreislaufwirtschaftgesetzes konkretisiert.
Neben Anlagenbetreibern werden diverse Unternehmen, die bestimmte Altprodukte zurücknehmen, nunmehr zur Beauftragtenbestellung verpflichtet. Dies betrifft z. B. Unternehmen, die jährlich mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen oder 100 Tonnen gewerbliche Verkaufsverpackungen zurücknehmen oder auf freiwilliger Basis (d. h. ohne zugehörige Rechtsverordnung) mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle zurücknehmen. Betroffen sind u. a. auch Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die aufgrund einer Verkaufsfläche von min. 400 Quadratmetern seit Juli 2016 zur Altgeräte-Rücknahme verpflichtet sind.
Erstmals geregelt werden in der neuen Verordnung Anforderungen an die Fachkunde von Abfallbeauftragten.
In einem Merkblatt haben wir Ihnen die wichtigsten Eckdaten zusammengestellt, das Sie gern bei uns anfordern können.

Quelle: IHK Südlicher Oberrhein, gekürzt