Kreislaufwirtschaft
EU‑Verpackungsverordnung (PPWR): Jetzt vorbereiten
Die europäische Verpackungsverordnung ist beschlossen und bringt weitreichende neue Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler mit sich – von Recyclingfähigkeit über Rezyklatanteile bis hin zu Informations‑ und Rücknahmepflichten. Ab August 2026 gelten die Regelungen unmittelbar in allen EU‑Mitgliedstaaten.
Prüfen Sie jetzt, ob und wie Ihr Unternehmen betroffen ist, und informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Pflichten und Handlungsspielräume.
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Am 16. Dezember 2024 hat der Rat der Europäischen Union die neue Verpackungsverordnung als Teil des Green Deals verabschiedet, wodurch diese final beschlossen wurde. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU fand Ende Januar statt und die Verordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Die Bestimmungen der Verordnung gelten ab dem 12. August 2026.
Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Unterstützung der Umsetzung neuer Verpackungsvorschriften (PPWR)
In dem heute von der Kommission vorgelegten Leitfaden werden die Vorschriften, in denen die PPWR weiter ausgelegt werden muss, und die Bereiche, in denen Interessenträger Unterstützung beantragt haben, präzisiert. So wird beispielsweise klargestellt, wann ein Unternehmen als Produzent oder Hersteller gilt und welche Artikel als Verpackung im Sinne der PPWR gelten.
Die begleitenden häufig gestellten Fragen (FAQs) befassen sich mit einer Vielzahl praktischer Fragen, die seit der Annahme der PPWR im vergangenen Jahr von Interessenträgern aufgeworfen wurden. Die Kommission wird das FAQ-Dokument fortlaufend aktualisieren. Der Leitfaden und die häufig gestellten Fragen bieten zwar mehr Klarheit über die wichtigsten Bestimmungen der neuen Verpackungsvorschriften, ersetzen, ergänzen oder ändern jedoch nicht die Bestimmungen der PPWR.
Nächste Schritte: Der Leitfaden der Kommission wird vor seiner förmlichen Annahme in alle EU-Amtssprachen übersetzt.
Inhalte der Verordnung
Worum geht es?
Die neue europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) bildet den aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU. Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. In Deutschland wird die Umsetzung der Vorgaben bis zum Ablaufen der Übergangsfristen noch durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt.
Welche Akteure sind von den Änderungen betroffen?
1. Erzeuger (Artikel 3 Abs. 13a und b): ist eine natürliche oder juristische Person, welche Verpackungen oder ein verpacktes Produkt fertigt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln und fertigen lässt. Dieser muss für verschiedene Teilverpflichtungen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
2. Hersteller (Artikel 3 Abs. 15): ist jede Person oder Firma, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Dies umfasst: (für einen Erzeuger, Importeur oder Vertreiber):
- Erstmalige Bereitstellung von Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen im Herkunftsland
- Bereitstellung von Produkten in anderen Verpackungen direkt an Endabnehmer
- Direkte Lieferung von Verpackungen an Endnutzer
- Auspacken von Produkten, ohne selbst Endkunde zu sein
3. Importeure (Artikel 3 Abs. 17): ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Der Importeur hat hauptsächlich Sorgfaltspflichten.
4. Vertreiber/Händler (Artikel 3 Abs. 18): ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreibt. Ausgeschlossen davon ist der Erzeuger und Importeur.
5. Verbraucher (Artikel 3 Abs. 22): ist jede natürliche Person, welche außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen und beruflichen Tätigkeit handelt.
Worauf müssen Unternehmen künftig achten?
- Konformität von Verpackungen
- Stoffbeschränkung – Beschränkung von Gefahrenstoffen (Artikel 5)
- Recyclingfähigkeit (Artikel 6)
- Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Artikel 7)
- Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Artikel 8)
- Kompostierbarkeit von Verpackungen (Artikel 9)
- Minimierung von Verpackungen (Artikel 10)
- Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Artikel 11)
- Wiederverwendungssysteme (Artikel 27)
- Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen (Artikel 29)
- Informationspflichten (Artikel 12, 13)
- Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (Artikel 24, 25)
- Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) (Artikel 44, 45)
- Pfand- und Rücknahmesysteme (Artikel 50)
- Recyclingziele (Artikel 52)
Die EU-Verpackungsverordnung hat das Potenzial, die Art und Weise zu revolutionieren, wie Verpackungen hergestellt und verwaltet werden. Sie wird Unternehmen motivieren, auf nachhaltigere Lösungen umzusteigen und Verbrauchern eine klare Kennzeichnung von Recyclingfähigkeit und Post-Consumer-Recyclingmaterial-Inhalten zu bieten.
Die wichtigsten Änderungen der neuen Verpackungsverordnung sind im Merkblatt der Deutschen Industrie- und Handelskammer zu finden.
In der DIHK-Broschüre „Umgang mit Verpackungen in Europa” wird die nationale Umsetzung in Form einer Übersicht dargestellt.
Den kompletten Gesetzestext zur europäischen Verpackungsverordnung 2025 ist auf der offiziellen Seite der Europäischen Union veröffentlicht.
Webinare
In der Mediathek des Unternehmensnetzwerkes Klimaschutz können Sie sich nun die Aufzeichnungen der Webinare ansehen.
Im Webinar (2) wurde deutlich, dass die EU Verpackungsverordnung hinsichtlich der Frage, wer als „Erzeuger“ einer Verpackung gilt, eine Grauzone enthält. Während eine Auslegung – wie sie unter anderem von der ZSVR (Zentrale Stelle Verpackungsregister) vertreten wird – davon ausgeht, dass leere, flexible Verpackungseinheiten vor ihrer Befüllung lediglich Verpackungsmaterial darstellen und deshalb generell erst der Abfüller als Erzeuger einzustufen ist, gibt es in der Praxis eine weitere Interpretation, nach der bereits der Produzent der leeren Verpackung oder derjenige, der Spezifikationen und Fertigungsschritte bei "formstabilen" Verpackungen vorgibt, als Erzeuger gelten kann. Diese unterschiedlichen Lesarten führen zu Unsicherheiten in der Praxis, da Rollen und Pflichten je nach Verpackungsart, Fertigungstiefe und Einfluss auf die Konformität unterschiedlich zugewiesen werden können. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich für Unternehmen, die konkrete Rollenteilung und Verantwortlichkeiten stets aktiv und eindeutig mit den jeweiligen unmittelbaren Stakeholdern – insbesondere Lieferanten, Abfüllern und Kunden – abzustimmen, um Missverständnisse und Fehlzuordnungen zu vermeiden.