Drittes Entlastungspaket

Umsatzsteuer in der Gastronomie bleibt abgesenkt

Im Zuge zahlreicher Änderungen bei den so genannten Verbrauchsteuern stimmte der Bundesrat auch der Fortführung des reduzierten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis Ende 2023 zu. Weiterhin ausgenommen von diesem ermäßigten Steuersatz sind Getränke.
Durch das erste Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erstmalig ab dem 30. Juni 2020 von 19 auf sieben Prozent abgesenkt. Die Maßnahme sollte den besonders schwer und langanhaltend von der COVID-19-Pandemie betroffenen gastronomischen Betrieben über die Krise hinweghelfen. Später verlängerte das dritte Corona-Steuerhilfegesetz diese Regelung, befristet bis zum 31. Dezember.
Der Bundesrat stimmte am 7. Oktober der Fortführung des reduzierten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis Ende 2023 zu. Ausgenommen von dem ermäßigten Steuersatz sind weiterhin Getränke.
Das Gesetz wird im nächsten Schritt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend wie geplant in Kraft treten.