Energie

Infoticker Energiekrise

22. September – Energiepreisbremsen: Prüfbehörde für Entlastungen für Unternehmen nimmt Arbeit auf

Die Bundesregierung hatte mit PwC und atene die Prüfbehörden für die Überprüfung der im Rahmen der Energiepreisbremsen gemeldeten Angaben benannt. Zwischenzeitlich wurde eine entsprechende Internetpräsenz (https://pruefbehoerde.pwc.de/) freigeschaltet: Die Prüfbehörden sind zuständig für die Prüfung in Bezug auf die Energiepreisbremsen. Diese ist unter anderem dafür erforderlich, um mögliche Rückforderungen von Beihilfen zu vollziehen. Konkret übernehmen die Prüfbehörden die folgenden Aufgaben:
  • Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen
  • Einhaltung der Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie das Boni- und Dividendenverbots für gewerbliche Energieverbraucher
  • Festsetzung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags, wenn bei Großverbrauchern von Strom, Gas oder Wärme der historische Verbrauch im Jahr 2021 wegen der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe ungewöhnlich niedrig lag
Für die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungspflichten an die Prüfbehörde stehen vorerst die bekannten Mail-Adressen zur Verfügung:
Für Rückfragen erreichen Sie die Prüfbehörde unter +49 30 2636 1111 bzw. de_pruefbehoerde_epb@pwc.com. Weitere Informationen zu den Strom- und Gaspreisbremsen finden Sie auf den

Strom- und Gaspreisbremsen

Zur Senkung der Gas- und Strompreise spannt die Bundesregierung einen wirtschaftlichen Abwehrschirm.

7. Juli – Übergangslösungen für Meldepflichten im Rahmen der Energiepreisbremsen

Im Rahmen der Nutzung der Energiepreisbremsen müssen Unternehmen ab gewissen Entlastungssummen Meldepflichten gegenüber einer Prüfbehörde nachkommen. Dies betrifft beispielsweise
  1. den Nachweis von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bzw. Erklärungen über den Arbeitsplatzerhalt, wenn eine Entlastungssumme in Höhe von mehr als 2 Millionen Euro bezogen wird (§ 37 (2) Satz 1 StromPBG bzw. § 29 (2) Satz 1 EWPBG)
  2. die Übersendung einer Erklärung zum Boni- und Dividendenverbot, wenn eine Entlastungssumme in Höhe von mehr als 25 Millionen Euro bzw. 50 Millionen Euro bezogen wird (§ 37a (6) StromPBG bzw. § 29a (6) EWPBG) sowie
  3. die Mitteilung, dass der Unternehmensverbund durch die Energiepreisbremsen voraussichtlich mehr als insgesamt 2 Millionen Euro Entlastung beziehen wird (§ 30 (2) StromPBG bzw. § 22 (2) EWPBG)
Die Prüfbehörde, gegenüber der die entsprechenden Mitteilung und Nachweise zu erbringen sind, wurde bislang noch nicht benannt. Die Aufgabe befindet sich derzeit noch in finaler Ausschreibung. Das Bundeswirtschaftsministerium ist jedoch zuversichtlich, dass die Prüfbehörde Anfang September 2023 ihre Arbeit aufnehmen wird. Als Übergangslösung für die Zeit bis zur Arbeitsaufnahme durch die Prüfbehörde hat die Beratungsgesellschaft PWC im Auftrag des BMWK drei Postfächer für Mitteilungen nach dem StromPBG und dem EWPBG eingerichtet. Die Adressen dieser Postfächer lauten

29. Juni – Bundesnetzagentur informiert über das Vorgehen in einer möglichen Gasmangellage

Die Gasspeicher sind derzeit zu rund 80 Prozent gefüllt und erreichten ihre Speicherfüllstandsziele für den 1. September bereits drei Monate im Voraus. Trotz derzeit positiver Gasversorgungssituation ergeben verschiedene Szenarien-Berechnungen für den kommenden Winter eine mögliche Gasmangellage. In diesem Fall würde die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen und die Bundesnetzagentur würde in die Lage versetzt mit unterschiedlichen Maßnahmen die Gasversorgung aufrechtzuerhalten.
Die Bundesnetzagentur hat nun am 20. Juni im Rahmen von Webinaren vorgestellt, welche Maßnahmen und Kommunikationsprozesse ergriffen werden können. Großverbraucher (> 10 MW Anschlussleistung) können per Individualverfügung zur Reduzierung ihres Gasverbrauchs verpflichtet werden. Aber auch kleinere Verbraucher können über sog. ratierliche Allgemeinverfügungen von der Pflicht zur pauschalen anteiligen Reduzierung ihres Gasverbrauchs betroffen sein, indem beispielsweise verordnet wird, dass sie ihren Verbrauch um 15 Prozent reduzieren sollen.
Auf den Seiten der Bundesnetzagentur finden sich nun die aufgezeichneten Webinare, Präsentationen und Informationen
  • von ratierlichen Kürzungen für Letztverbraucher per Allgemeinverfügung,
  • über Individualverfügungen über große Endverbraucher,
  • Ausnahmemöglichkeiten und Anrechenbarkeit bei bereits erfolgten Energieeinsparungen in den vergangenen Monaten
  • bis hin zu notwendigen Selbsterklärungen und
  • Vollstreckungsfragen.
Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur Muster/Entwürfe für die unterschiedlichen Verfügungen sowie entsprechende Fragen und Antworten zur Verfügung gestellt.

23. Juni – Bundeskabinett beschließt Rechtsverordnung zum Differenzbetrag in den Energiepreisbremsen

Der Entwurf regelt die Höhe des maximalen Differenzbetrages für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Millionen Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Energiepreisbeihilfen erhalten. Für sie soll voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2023 ein maximal zulässiger Differenzbetrag gelten. Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) beträgt 6 Cent pro Kilowattstunde bei Erdgas und Wärme/Dampf sowie 18 Cent pro Kilowattstunde bei Strom. Derzeit liegen die maximalen Differenzbeträge bei 8 Cent beziehungsweise 24 Cent. In einem konkreten Beispiel heißt das Folgendes: gilt für einen Stromgroßverbraucher ein Preisdeckel auf den Strompreis von 13 Cent pro Kilowattstunde, darf der vertraglich vereinbarte Strompreis mit dem Energieversorger nur noch 31 Cent betragen. Liegt der vertraglich vereinbarte Preis über 31 Cent, muss der Verbraucher die übrige Differenz selbst tragen.
Mit der Anpassung des Differenzbetrages soll einerseits der Preiswettbewerb zwischen den Energieversorgungsunternehmen sichergestellt bleiben und Unternehmen dazu angehalten werden, ihren Energieversorger trotz geltendem Preisdeckel zu wechseln, wenn günstigere Energiepreise angeboten werden. Gleichzeitig sollen Kundinnen und Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt bleiben.
Bundestag und Bundesrat müssen den Änderungen der Differenzanpassungsverordnung zustimmen. Dies wird voraussichtlich im September geschehen. Weitere Informationen und eine Einordnung des Differenzbetrags finden Sie auf den Seiten der DIHK. Informationen zu den Energiepreisbremsen finden Sie hier.

1. Juni – FAQ zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen nach EnSimiMaV

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame  Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSimiMaV) vom Oktober 2022 betrifft Unternehmen, die regelmäßig ein Energieaudit durchlaufen bzw. ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMS/UMS) durchführen müssen. Diese Unternehmen sind verpflichtet, die im Rahmen der Audits bzw. EMS/UMS als wirtschaftlich identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen innerhalb von 18 Monaten umzusetzen (siehe § 4 EnSimiMaV).
Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun Antworten auf häufige Fragen (FAQ) zu dieser Verpflichtung veröffentlicht. Auch Unternehmen, die generell auditverpflichtet sind, im Umsetzungszeitraum der EnSimiMaV jedoch turnusmäßig kein Audit durchführen müssen, müssen tätig werden: sie müssen die im letzten Audit identifizierten Maßnahmen nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung (nach DIN 17463, ValERI-Norm) wirtschaftlich neu bewerten und gegebenenfalls umsetzen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der GUTcert.

27. April – INES modelliert Szenarien für die Gasversorgung im Winter 2023/2024

Die Initiative Energien Speichern e. V. (INES) veröffentlicht erstmalig für den kommenden Winter 2023/2024 verbandseigene Gas-Szenarien für Deutschland. Die Szenarien betrachten die anstehende Befüllung der Gasspeicher und die Gasversorgungssituation im kommenden Winter.
Die INES-Szenarien zeigen, dass über den Sommer 2023 ein moderates LNG-Importaufkommen im EU-Binnenmarkt ausreicht, um die Gasspeicher in Deutschland vor dem Winter 2023/2024 vollständig zu befüllen. Derzeit liefern die Marktpreise in Deutschland starke Anreize zur Befüllung. Um die Speicherbefüllung abzusichern, empfiehlt INES weiterhin, die Ausschreibungen von Gasoptionen weiterzuentwickeln und im Fall verschlechterter bzw. ausbleibender Marktanreize zu nutzen, um ein gesichertes und zeitgleich kosteneffizientes Erreichen der Füllstandsvorgaben zu gewährleisten.
Für den Winter 2023/2024 zeigen die INES-Szenarien, dass bei warmen Temperaturen die Gasspeicher nur moderat in Anspruch genommen werden. Bei mittleren bis kalten Temperaturen hingegen entleeren sich die Gasspeicher stark bzw. vollständig. Die Einhaltung der gesetzlichen Füllstandsvorgabe für Ende Januar 2024 in Höhe von 40 Prozent ist in den letzten beiden Fällen herausfordernd.
Bei kalten Temperaturen werden in den Szenario-Berechnungen die Gasspeicher bereits im Januar 2024 vollständig entleert. Ein Gasmangel kann in den Modellierungen nicht aufgelöst werden. Treten kalte Temperaturen auf, kann also ein von derzeitigen Einsparungen geprägtes Verbrauchsniveau vermutlich nicht mehr vollständig gedeckt werden.
Hier finden Sie weitere Informationen.

10. März – Mehr staatliche Förderung für grüne Technologien möglich

Die Europäische Kommission hat am 9. März die neuen Beihilferegeln im „Befristeten Krisen- und Übergangsrahmen“ (Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF)) angenommen. Die Mitgliedstaaten können diesen neuen Rahmen bei der künftigen Ausgestaltung ihrer Fördermaßnahmen nutzen. Unternehmen können dadurch von umfassenden Fördermaßnahmen profitieren.
Ziel der angepassten Beihilferegeln ist es, den Rahmen für die staatliche Förderung des grünen Wandels zu verbessern, insbesondere durch erleichterte Förderbedingungen für Investitionen im Bereich der Transformationstechnologien. Der Schwerpunkt der neuen Beihilferahmenbedingungen liegt auf Vereinfachungen für den Ausbau erneuerbarer Energien, die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse sowie für Investitionen in Sektoren, die für den Übergang zu einer emissionsfreien Wirtschaft strategisch und technologisch bedeutsam sind. Dazu zählen etwa die Produktion von Batterien, Solarpanelen, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseuren, Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2 (Carbon Capture and Utilization (CCU)/Carbon Capture and Storage (CCS)) und damit verbundene kritische Rohstoffe. Besondere Anreize bestehen für Investitionen in Transformationstechnologien in strukturschwachen Regionen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums.

1. März – Bundesregierung beschließt „Maximalentlastung” für Unternehmen durch Preisbremsen

Die Bundesregierung will mit einem Beschluss den Preiswettbewerb zwischen den Energieversorgern sicherstellen und Unternehmen zusätzliche Anreize geben, zu günstigeren Energieanbietern zu wechseln. Dafür hat das Bundeskabinett einen maximalen Differenzbetrag für Unternehmen beschlossen, die durch die Energiepreisbremsen und weitere staatliche Beihilfen um mehr als 2 Millionen Euro entlastet werden.
Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem – in der Regel vertraglich – vereinbarten Arbeitspreis der Kundinnen und Kunden mit ihrem Energieversorgungsunternehmen und den in den Preisbremsen-Gesetzen festgelegten Referenzpreisen für Strom, Gas oder Wärme („Preisdeckel“). Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) beträgt 8 Cent pro Kilowattstunde bei Erdgas und Wärme/Dampf sowie 24 Cent pro Kilowattstunde bei Strom.
Die entsprechende Verordnung soll am dem 1. Mai 2023 gelten. Eine Überprüfung erfolgt spätestens zum 15. Juni 2023. Etwaige Anpassungen der maximalen Höhe des Differenzbetrages können bereits früher erfolgen, sollte dies die Markt- und Datenlage nahelegen.
Die vollständige Meldung samt Beispielrechnung finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums.

1. März – Kostenfreie Telefon-Hotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen

Seit dem 1. März 2023 stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) über die dena eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800 - 78 88 900 zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Funktions- und Wirkungsweise der Strompreis-, Gaspreis- und Wärmepreisbremse informieren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.

26. Januar – Neues FAQ der DIHK zu den Energiepreisbremsen

Die DIHK hat Antworten auf häufige Fragen zur Ausgestaltung und Umsetzung der Energiepreisbremsen auf ihren Seiten zusammengefasst. Interessierte Unternehmen finden dort neben allgemeinen Informationen auch Informationen zu Auflagen und Pflichten sowie damit verbundene Fristen, die Unternehmen bei der Inanspruchnahme der Energiepreisbremsen beachten müssen. Das FAQ finden Sie hier.

11. Januar – Kostenausgleich für Wärme- und Kältebezug für die Monate November und Dezember möglich

Das Bundeswirtschaftsministerium hat das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) auf Mehrkosten erweitert, die infolge der Verteuerung des Bezugs von Wärme und Kälte entstanden sind. Insbesondere Chemiebetriebe, die an Chemieparks angesiedelt sind und hohe Kostensteigerungen für z. B. die Herstellung von Prozessdampf oder Kühlwasser durch Strom oder Gas zu tragen haben, können bis zum 28. Februar 2023 Förderanträge für die Monate November und Dezember 2022 stellen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

22. Dezember – Befristete Notversorgung für Kunden in Mittelspannung und Mitteldruck ohne Liefervertrag ab 2023

Befristete Notversorgung für Kunden in Mittelspannung und Mitteldruck ohne Liefervertrag ab 1. Januar 2023: Mit den Preisbremsen wurde am 15./16. Dezember 2022 auch die neue gesetzliche Regelung § 118c EnWG verabschiedet. Sie soll in der aktuellen Situation helfen, in der eine nennenswerte Anzahl von Unternehmen zum 1. Januar 2023 noch über keinen neuen Energieliefervertrag (Strom und/oder Gas) verfügt. Bisher bestand für Kunden an der Mittelspannung bzw. im Mitteldruck kein gesetzlicher Anspruch auf eine Ersatzversorgung. Mit § 118c EnWG ist in diesen Fällen nun der Vorlieferant vom 31. Dezember 2022 verpflichtet, eine befristete Notversorgung für Januar und Februar 2023 zu gewähren.
Gewerbliche Kunden und RLM-Kunden in Niederspannung und Niederdruck haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine dreimonatige Ersatzversorgung.

22. Dezember – Energie- und Stromsteuer: Spitzenausgleich verlängert, Anforderungen erhöht

Der Bundestag hat Anfang Dezember die Verlängerung des Spitzenausgleichs gemäß § 10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz um ein Jahr beschlossen. Die antragstellenden Unternehmen des Produzierenden Gewerbes müssen für das Antragsjahr 2023 allerdings die Bereitschaft erklären, alle vom Energieauditor als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.
Unternehmen, die im Antragsjahr 2023 den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht nur ein zertifiziertes Energiemanagement-System nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS (analog bei kleinen und mittelständischen Unternehmen ein alternatives System nach SpaEfV) vorweisen, sondern mit dem Antrag erklären, dass sie alle in ihrem System vom Energieauditor im Sinne der DIN EN 17463 (Bewertung von energiebezogenen Investitionen) als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umsetzen werden.
Durch die Verlängerung des Spitzenausgleichs können rund 9.000 energieintensive Unternehmen um rund 1,7 Milliarden Euro entlastet werden.
Bisher war die Absenkung der Energieintensität des Produzierenden Gewerbes insgesamt eine Voraussetzung für die Gewährung des Spitzenausgleichs. Die beschlossene Verlängerung gilt nur für das Antragsjahr 2023. Die Bundesregierung plant ab 2024 eine grundlegende Neuregelung.

21. Dezember – Info-Webinare zu Gas- und Strompreisbremsen

Der Bundestag hat die Einführung einer Gas- und Strompreisbremse beschlossen.
  • An wen richten sich die Preisbremsen?
  • Wie wirken die Preisbremsen konkret?
  • Welche Verbraucher erhalten wie viel Entlastung?
  • Welche Bedingungen und Auflagen gelten gegebenenfalls bei Inanspruchnahme der Preisbremsen?
Antworten auf diese Fragen gab der Deutsche Industrie- und Handelskammertag in Info-Webinaren am 20. und 21. Dezember 2022.
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21. Dezember – EU-Energieminister einigen sich auf Gaspreisdeckel

Am 19. Dezember 2022 haben sich die EU-Energieminister auf einen Gaspreisdeckel geeinigt. Der sogenannte Marktkorrekturmechanismus koppelt den Gaspreis ab einer bestimmten Höhe an die internationalen Preise für Flüssigerdgas (LNG).
Der EU-weite Preisdeckel soll ab 15. Februar 2023 aktiviert werden können. Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
Am wichtigen EU-Handelsplatz TTF in den Niederlanden muss der Preis zur Lieferung im kommenden Monat („month-ahead“) drei Werktage lang über 180 Euro / MWh liegen und
der Preis muss an denselben Tagen über 35 Euro über dem Weltmarktpreis für Flüssigerdgas (LNG) liegen. Der Weltmarktpreis soll über ein Referenzmodell ermittelt werden.
Der Preisdeckel ist aber dynamisch und nicht auf 180 Euro festgelegt, sondern liegt ebenfalls bei 35 € über dem Referenzpreis für LNG. Dadurch soll verhindert werden, dass Europa nicht mehr prioritär mit LNG beliefert wird. Der Mechanismus soll an allen europäischen Gashandels-Knotenpunkten und Handelsplattformen gelten. Er gilt nur für Terminmarktgeschäfte mit einer Laufzeit von einem Monat, drei Monaten und einem Jahr (Month-Ahead, Three Months-Ahead und A-Year-Ahead), nicht aber für den Handel über den Spotmarkt oder direkte Gasgeschäfte (OTC: over the counter). Allerdings besteht die Möglichkeit für die Kommission, den Mechanismus auf OTC-Geschäfte auszuweiten.

Mehrere Mechanismen zur Deaktivierung des Preisdeckels

Nach der Aktivierung soll der Preisdeckel für mindestens 20 Werktage gelten und deaktiviert werden, wenn der Gaspreis drei Werktage lang unter 180 Euro liegt. Für die Deaktivierung des Preisdeckels gibt es noch weitere Mechanismen. Bei Feststellung einer Gasmangellange durch die EU-Kommission wird der Preisdeckel deaktiviert. Der Mechanismus wird auch ausgesetzt, wenn der Gasverbrauch in einem Monat um 15 Prozent oder innerhalb von zwei Monaten um 10 Prozent steigt. Ebenso wird der Deckel gestoppt, wenn LNG-Importe „signifikant“ fallen oder das Handelsvolumen am Handelsplatz TTF im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich sinkt.
Der Einigung auf EU-Ebene waren monatelange Verhandlungen vorausgegangen. Staaten wie Deutschland hatten Bedenken bezüglich einer Gasknappheit. Durch die Stoppmöglichkeiten des Preisdeckels sieht die Bundesregierung ihre Bedenken ausgeräumt. Bei Bekanntwerden des Preisdeckels lag der Preis an der TTF bei 110 Euro pro Megawattstunde und sank danach leicht. Im August erreichte der Preis am TTF einen Höchststand von über 340 Euro pro Megawattstunde. Zum 23. Januar will die EU-Kommission einen Bericht über mögliche Nebenwirkungen vorlegen. Bis zum 1. November soll der Mechanismus von der Kommission evaluiert werden. Die Pressemitteilung des Rats der EU finden Sie hier.

15. Dezember – Bundestag beschließt Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen

Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzesentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen verabschiedet. Mit den Preisbremsen und den Härtefallhilfen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen geschützt. Die Hilfen sollen mit Beginn des neuen Jahres die stark steigenden Energiekosten begrenzen. Die Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmepreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden und nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen. Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Für große industrielle Gasverbraucher beginnt die Auszahlung bereits im Januar.
Weitere Informationen zur Ausgestaltung und Umsetzung des Preisbremsen werden hier zeitnah auf einer gesonderten Informationsseite bereitgestellt.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat darüber hinaus Antworten auf häufige Fragen zur Gaspreisbremse und zur Strompreisbremse bereitgestellt. 

25. November – Bundesregierung beschließt Gas- und Strompreisbremse

Zur Senkung der Preise für Gas und Strom  spannt die Bundesregierung einen wirtschaftlichen Abwehrschirm in Höhe von 200 Milliarden Euro. Zentrales Ziel ist, die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Unternehmen abzufedern. Kernelemente sind die Einführung einer Gaspreisbremse, einer Wärme- sowie einer Strompreisbremse. Die Bundesregierung hat hierzu bereits zwei Gesetzentwürfe beschlossen, die nun in das parlamentarische Verfahren gehen und dort voraussichtlich bis Mitte Dezember final beschlossen werden.

25. November – Einigung über Eckpunkte zu Härtefallregelungen zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen

Die Wirtschaftsministerinnen und -minister der Bundesländer haben Eckpunkte für Härtefallregelungen im Kontext der Energiekrise beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten in Härtefällen zusätzliche Unterstützung, wenn steigende Energiepreise trotz Strom- und Gaspreisbremse ihre Existenz gefährden. Der Vorschlag sieht vor, dass betroffene Unternehmen zusätzlich zur Dezember-Soforthilfe einen Zuschuss in Höhe einer Abschlagszahlung beantragen können. Die Hilfen sollen auf energieintensive, mittelständische Betriebe mit deutlichen Kostensteigerungen im Sinne der Vervielfachung der Energiepreise begrenzt sein. 
Das Landesministerium sprach sich außerdem für Entlastungen für energiereiche Betriebe aus, die als Hauptenergiequelle Öl oder andere Energieträger wie Holzpellets nutzen.
Die beschlossenen Eckpunkte werden nun zum Gegenstand der Beratungen des Bundeskanzlers mit der Ministerpräsidentenkonferenz am 8. Dezember. Wird das Konzept dort beschlossen, können Bund und Länder die weiteren Details zum Verfahren und zur Abwicklung festlegen. Ab wann die Härtefallregelung greifen soll, ist noch Gegenstand der Beratungen.
Weitere Informationen finden Sie hier.

23. November – Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich

Die Bundesregierung hat eine einmalige Entlastung für Haushaltskundinnen und -kunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh beschlossen (“Dezember-Soforthilfe”). Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung bis zur faktischen Entlastung durch die Gas- und Wärmepreisbremse im Januar 2023. Ziel ist es, die teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekundinnen und -kunden zu dämpfen. Sie erhalten im Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe in Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen. Konkret erfolgt die Entlastung durch die Nichtzahlung des Abschlags für den Monat Dezember. Dabei gilt es, Folgendes zu berücksichtigen:
  • Kundinnen und Kunden, die mit ihrem Versorger ein Lastschrifteneinzug vereinbart haben, profitieren automatisch: Ihr Dezemberabschlag wird nicht eingezogen. Sollte der Abschlag dennoch im Dezember eingezogen werden, wird die Entlastung mit dem Januar-Abschlag verrechnet. Die Entlastung ginge also definitiv nicht verloren.
  • Kundinnen und Kunden, die ihre Zahlungen monatlich selbst vornehmen, z.B. per Dauerauftrag, müssen die Zahlungen für den Monat Dezember nicht leisten und ihren Dauerauftrag entsprechend für diesen Monat aussetzen.
  • Kundinnen und Kunden, die keinen direkten Vertrag mit einem Versorger abgeschlossen haben (z. B. Mieterinnen und Mieter) erhalten ihre Entlastung im Jahr 2023, indem die Entlastung in der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 verrechnet wird.
Weitere Informationen darüber, was Kundinnen und Kunden ggf. tun müssen, finden Sie in diesem Kurzüberblick des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).
Antworten auf häufige Fragen (FAQ) zur Dezember-Soforthilfe finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums.

14. November – Soforthilfen passieren Bundesrat

Der Bundesrat hat heute die Soforthilfen für Gas und Wärme, die vergangene Woche den Bundestag passierten, bestätigt. Somit können diese Hilfen ausgezahlt werden.  Weitere Infos zu den Soforthilfen finden Sie unter unserer Tickermeldung vom 11. und 23.  November.

11. November – Soforthilfe für Gas und Wärme passiert den Bundestag

Der Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung das Gesetz über die sogenannte Dezember-Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden beschlossen. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Meilenstein, damit das Gesetz wie geplant bis Mitte November in Kraft treten kann. Die Entlastungen sollen bereits im Dezember 2022 greifen.
Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh sollen im Monat Dezember spürbar entlastet werden. Damit wird der erste Teil der Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022 umgesetzt. Die Bundesregierung arbeitet zudem derzeit intensiv an der Umsetzung der weiteren Entlastungen, konkret der Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen, die in einem nächsten Schritt verabschiedet werden sollen.
Die Soforthilfe für Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt damit die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr. Haushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Millionen kWh Gas im Jahr verbrauchen, erhalten für Dezember 2022 eine Entlastung. Diese wird auf Grundlage eines Zwölftels des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises errechnet. Hilfsweise entfällt für Letztverbraucherinnen und -verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas zunächst die Pflicht, im Dezember 2022 die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucherinnen und -verbraucher dennoch zahlen, sind vom Lieferanten in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags. Dieser bemisst sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags, zuzüglich eines Anpassungsfaktors in Höhe von 20 Prozent zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.
Bei Mietverhältnissen sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Um die Entlastung für den Monat Dezember zu finanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Umfasst sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach Prüfung durch einen Beauftragten über ihre Hausbank bei der KfW beantragen.
Die Formulierungshilfe für das Gesetz war am 2. November vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens haben sich im Kern folgende Neuerungen ergeben:
Die Besteuerung der Entlastung wird für das Veranlagungsjahr 2023 vorgesehen. Sie wird nicht in diesem Gesetz geregelt, sondern nur darin auf die Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten, mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 zu versteuern sein. Nähere Details werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt.
Das Gesetz soll am 14. November 2022 im Bundesrat abschließend beraten werden und danach schnellstmöglich in Kraft treten.
Die vollständige Pressemitteilung können Sie hier einsehen.
Hier finden Sie die FAQ Dezember-Soforthilfe im Gas und Wärmebereich.

4. November - Vereinbarung für mehr Windenergie auf See

Am 3. November ist im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Rahmen des dritten Offshore-Dialogs eine neue Vereinbarung zum Ausbau der Windenergie auf See abgeschlossen worden. Unterzeichner der Erklärung sind neben dem Bund die Länder Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sowie die Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion und TenneT.
Diese sogenannte Offshore-Realisierungsvereinbarung schreibt eine erste Vereinbarung aus dem Jahr 2020 fort und passt die Vereinbarung an die neuen ambitionierten Ausbauziele an. So erhöht das neue Windenergie-auf See-Gesetz die Ausbauziele für Windenergie auf See auf mindestens 30 Gigawatt im Jahr 2030, 40 Gigawatt im Jahr 2035 und 70 Gigawatt im Jahr 2045 erheblich. Bislang lagen die Ziele bei 20 Gigawatt bis 2030 und 40 Gigawatt bis 2040, so dass das Ausbautempo massiv beschleunigt werden muss.
3. November – Beschluss zur Gas- und Strompreisebremse
Der Beschluss zur Einführung einer Gas- und Strompreisbremse steht zum Download auf der Internetseite des derzeitigen Vorsitzlandes der MPK, Niedersachen, zur Verfügung.

2. November – Leitfaden zu Beschaffungsstrategien

Die Marktoffensive Erneuerbare Energien hat einen Leitfaden zu Beschaffungsstrategien für grünen Strom veröffentlicht. Mit Hilfe des Leitfadens sollen Stromabnehmer aus Industrie und Gewerbe in die Lage versetzt werden, fundierte Entscheidungen für den zukünftigen Strombezug zu treffen und die richtige Strombeschaffung für ihr Unternehmen zu wählen.

24. Oktober – Brennstoffumstellung und Genehmigungsrecht

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat seine Sammlung zu den genehmigungsrechtlichen Aspekten der Brennstoffumstellung aktualisiert und viele jetzt mögliche Ausnahmen ergänzt.

21. Oktober – Bundesnetzagentur: Die Reduktion des Gasverbrauchs bleibt wichtig

In einer Neuberechnung hat die Bundesnetzagentur in unterschiedlichen Szenarien ermittelt, wie lange die Gasspeicher in Deutschland im kommenden Winter reichen. Fazit: Nur in einem von vier Szenarien – im Falle eines strengen Winters – könnte es zu einer Gasmangellage kommen. “Die Reduktion des Gasverbrauchs bleibt daher wichtig, um eine weiterhin mögliche Gasmangellage in den Szenarien für einen kalten Winter zu vermeiden”, so das Fazit der Bundesnetzagentur in ihrem Bericht.

14. Oktober – Hohe Energiekosten: Finanzverwaltung regelt steuerliche Erleichterungen

Für Unternehmen, die aufgrund der durch den Ukrainekrieg gestiegenen Energiekosten erheblich betroffen sind, sollen ohne strenge Nachweispflichten im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftssteuer angepasst sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden, so das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben.

11. Oktober – “Sicher durch den Winter”: Zwischenbericht der Expert/innen-Kommission

Die Bundesregierung hat am 23. September 2022 die Expert/innen-Kommission “Gas und Wärme” eingesetzt und damit beauftragt, Vorschläge zur Bewältigung der durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgelöste Gaspreiskrise zu erarbeiten. Die Kommission wurde gebeten, zentrale Elemente einer deutschen Gaspreisbremse zum 10. Oktober 2022 vorzulegen. Diesem Wunsch kommt die Kommission mit der Vorlage eines Zwischenberichts nach. Veröffentlicht wurde der Bericht auf der Website des BMWK. Die Entscheidung über die Vorschläge liegt nun bei der Bundesregierung.

10. Oktober – Bundesrat stimmt Änderungen im Energierecht zu 

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 zahlreichen Änderungen am Energierecht zugestimmt, die der Bundestag in der Woche zuvor beschlossen hatte. Sie dienen insbesondere dazu, die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten und sollen zu einer weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs in den kommenden Wintern führen. 
In einer begleitenden Entschließung regt der Bundesrat u.a. an, zeitnah eine Weiterentwicklung des Gasspeichergesetzes vorzunehmen, dort marktbasierte Anreize für eine kostenoptimierte Gasspeicherung vorzusehen und den Umfang der erforderlichen Einspeichermengen zu konkretisieren. 
Außerdem erinnert er daran, dass die Netzentgelte, die den Netzbetreibern durch die Einräumung individueller Netzentgelte entgehen, von den übrigen Netzkunden - namentlich Gewerbe- und Haushaltskunden - aufgefangen werden müssen. Diesen Kundengruppen, die aktuell unter massiv steigenden Energiepreisen leiden, dürfe man nicht weitere Belastungen auferlegen.
Neuregelungen in zahlreichen Energiegesetzen
Das Gesetz enthält Änderungen am Energiesicherungsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz und dem LNG-Beschleunigungsgesetz sowie dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und dem Baugesetzbuch.
Biogas, Erdgas, Stromnetzausbau
Ziel ist insbesondere, die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Biogas und Photovoltaik sowie von Flüssigerdgas-Anlagen zu verbessern, zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie zur Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes beizutragen, die Möglichkeiten zur Lastflexibilität industrieller Großverbraucher zu erweitern und die effektivere Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu erleichtern.
Verfahrensvereinfachungen
Zudem sind verfahrensrechtliche Erleichterungen bei Änderungen von Windenergieanlagen an Land und bei der unterjährigen Inbetriebnahme von Kraft-Wärme-Kopplungs-Projekten enthalten.
Nächste Schritte
Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens leitet die Bundesregierung das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt kann es dann wie geplant zu erheblichen Teilen am Tag darauf in Kraft treten. Einzelne Teile treten erst am 1. Januar 2023 bzw. am 1. Februar 2023 in Kraft.

10. Oktober - Kurzarbeitergeld verlängert

Bis Mitte nächsten Jahres kann die Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter per Verordnung ermöglichen - die vom Bundestag beschlossene Rechtsgrundlage dazu hat der Bundesrat am 7. Oktober 2022 gebilligt. Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

10. Oktober – Bundesrat: Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme wird reduziert

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen ab Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert.

10. Oktober – 3.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber

Mit dem Gesetz erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie ist ebenfalls Teil des dritten Entlastungspakets und bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

7. Oktober – Gastronomie stützen

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen. 

4. Oktober – Bundeskabinett beschließt Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung und damit Ende der Gasbeschaffungsumlage

Das Bundeskabinett hat im Umlaufverfahren die Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung beschlossen.
Der am 29. September 2022 verkündete Abwehrschirm ersetze die Gasbeschaffungsumlage („saldierter Preisanpassungsmechanismus“ nach § 26 Energiesicherungsgesetz) wirkungsvoll und umfassend.
Die Gaspreisanpassungsverordnung wird deshalb rückwirkend und in Gänze außer Kraft gesetzt. Konkret regelt die Aufhebungsverordnung die Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung mit Wirkung vom 9. August 2022. Ansprüche auf den Ausgleich der Ersatzbeschaffung sind auf Basis der Gaspreisanpassungsverordnung somit nicht entstanden.
Die Aufhebungsverordnung soll am 3. Oktober 2022 im Bundesanzeiger verkündet werden und am 4. Oktober 2022 rückwirkend in Kraft treten.

1. Oktober: Mittelfristige Engergieeinsparmaßnahmen gestartet

Neben den kurzfristigen Engerieeinsparmaßnahmen, die seit dem 1. September 2022 gelten, hat die Bundesregierung auch mittelfristig wirksame Energieeinsparmaßnahmen beschlossen: Seit dem 1. Oktober 2022 müssen Eigentümer von Gebäuden Gasheizungen prüfen und bei Bedarf optimieren lassen. Außerdem sind wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umzusetzen. 
Hier erhalten Sie einen Überblick über die Vorschriften, die Betriebe seit dem 1. Oktober 2022 beachten müssen.

30. September - Hohe Energiepreise: EU-Staaten einigen sich auf Notfallmaßnahmen

Bei ihrem außerordentlichen Treffen in Brüssel haben die Energieministerinnen und -minister der 27 EU-Staaten eine politische Einigung zu Vorschlägen der Kommission erzielt, um den dramatisch gestiegenen Energiekosten entgegenzuwirken. Sie einigten sich zum einen auf Einsparziele für den Stromverbrauch. Zudem stimmten sie der von der Kommission vorgeschlagenen Erlös-Obergrenze für Stromerzeuger mit geringeren Kosten zu und unterstützten einen Solidaritätsbeitrag auf der Grundlage von Überschussgewinnen, die aus Tätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich anfallen. EU-Energiekommissarin Kadri Simson begrüßte die schnellen Entscheidungen der EU-Staaten. Sie kündigte zudem Vorschläge an, um den Gaspreis in der EU zu senken. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website des BMWK.

30. September - Abwehrschirm über 200 Milliarden Euro

Damit die Preise für Strom und Gas sinken, spannt die Bundesregierung einen Abwehrschirm in Höhe von 200 Milliarden Euro. Er dient unter anderem zur Finanzierung einer Gaspreisbremse und solle dazu beitragen, dass alle gut zurechtkommen und die Preise bezahlen könnten, so Bundeskanzler Scholz.
Hier können Sie das Eckpunktepapier “Finanzieller Abwehrschirm (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 106 KB)” der Bundesregierung für weitere Informationen herunterladen.

30. September - Arbeitsplätze in der Krise sichern

Das Bundeskabinett hat heute die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, vorgeschlagene Verordnung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beschlossen.
Die Sonderregelung ist zeitlich befristet bis Ende dieses Jahres. Parallel wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen auf den Weg gebracht.
Hier finden Sie die Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer und weitere Informationen zum erleichterten Kurzarbeitergeld.

30. September - Kein Kurzarbeitergeld allein aufgrund erhöhter Energiepreise

Die Bundesagentur für Arbeit teilt mit, dass Kurzarbeitergeld (KUG) nicht gewährt wird, wenn als ausschließlicher Grund die steigenden Energiepreise angegeben wird.
FAQs zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

29. September – Entlastungspakete des Bundes

Die Bundesregierung hat eine Themenseite über die Entlastungspakete des Bundes ins Internet gestellt. Im Bereich “Wirtschaft unterstützen” sind auch die Hilfen für unternehmen aufgeführt: Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen, erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld, Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie und die Verlängerung von Unternehmenshilfen.

29. September – Marktrückkehr von Braunkohlekraftwerken

Die Marktrückkehr von Braunkohlekraftwerken startet wie geplant zum 1. Oktober 2022 – Netzreserve wird bis zum 31. März 2024 verlängert. Beide Verordnungen hat das Bundeskabinett nun verabschiedet. Sie treten unmittelbar nach Verkündigung im Bundesanzeiger in Kraft. Ziel der Versorgungsreserve (Braunkohle) wie auch der Netzreserve (vorwiegend Steinkohlekraftwerke) ist es vorübergehend mehr Kohlekraftwerke in der Stromerzeugung zu haben, um so Stromerzeugung aus Gas zu reduzieren und damit Gas einzusparen. Insgesamt können durch die Verordnung 1,9 GW Braunkohle in den Markt zurückkehren.

27. September – Staatliche Beihilfen: Förderung von erneuerbarem Strom

Die Europäische Kommission hat drei zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in Deutschland nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Maßnahmen ergänzen das Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG 2021“) und leisten einen weiteren Beitrag zu den Umweltzielen Deutschlands sowie zu den strategischen Zielen der EU im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal.
Die Maßnahmen sind:
  1. Einführung finanzieller Anreize für Verbraucher, in kleine Fotovoltaikanlagen auf Dachflächen zu investieren, um mehr Strom in das Netz einzuspeisen, statt ihn nur für den Eigenverbrauch zu nutzen.
  2. Durchführung einer weiteren Ausschreibungsrunde für Freiflächen- und Dachflächen-Fotovoltaikanlagen im Jahr 2022
  3. Umstellung von einer festen auf eine gleitende Marktprämie bei der Zahlungsstruktur für Innovationsausschreibungen: Damit soll die Überkompensation von Stromerzeugern bei hohen Strompreisen vermieden werden.

26. September – Nachweiserbringung für KRITIS jetzt digital möglich

Betreiber Kritischer Infrastrukturen müssen gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mindestens alle zwei Jahre nachweisen, dass IT-Systeme, Komponenten und Prozesse, die für den Betrieb elementar sind, nach dem Stand der Technik abgesichert sind. Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetztes (OZG) hat das BSI jetzt die Nachweiserbringung digitalisiert. Somit können Nachweise zu rund 2.000 Kritischen Infrastrukturen durch die KRITIS-Betreiber über das Verwaltungsportal Bund beim BSI eingereicht werden.

23. September – Hohe Energiepreise: EU-Kommission stellt Notfallpaket vor

Als Antwort auf die hohen Strompreise hat die Europäische Kommission ein Notfallpaket mit kurzfristigen Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen präsentiert. Dieses beinhaltet befristete Erlösobergrenzen für Stromerzeuger sowie Stromsparvorgaben zu ausgewählten Spitzenzeiten. Die Erlösobergrenze für Erzeugerbetriebe soll auf 180 Euro pro Megawattstunde festgesetzt werden und jene Unternehmen betreffen, die aufgrund des geltenden Merit-Oder-Prinzips überproportionale Gewinne erzielen. Das Paket liegt nun bei den Mitgliedsstaaten, die die Vorschläge nur mit qualifizierter Mehrheit billigen können. Aus Sicht der heimischen Wirtschaft reichen die Pläne allerdings nicht aus, um tatsächlich eine systemische Entlastung für alle Haushalte und Betriebe zu bewirken.
Factsheet Emergeny Intervention (in englischer Sprache).

22. September – Booster für grüne Fernwärme

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) startet. Förderanträge können seit dem 15. September über die Internetseite des BAFA gestellt werden: Antrag stellen

22. September – Versorgungssicherheit

Die Bundesregierung hat Rosneft Deutschland und Uniper unter Treuhandverwaltung gestellt. 

20. September – Energieeffizienz

Der Bundesrat hat der zweiten Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung (EnSimiMaV) zugestimmt. Die Verordnung tritt am 1. Oktober für zwei Jahre in Kraft. Sie enthält unter anderem Vorgaben zur Umsetzung von Effizienzmaßnahmen aus Energie-Audits und zur Optimierung von Heizungsanlagen.

19. September – Schnelle Hilfe gefordert

Angesichts der für die deutsche Wirtschaft dramatischen Energiekrise dringt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) auf eine schnelle Ausweitung des Energieangebots sowie Entlastungen für Unternehmen. Zur Pressemeldung

19. September – Änderung bei Gebäudeförderung

Bei der BEG Einzelmaßnahmen hat es zahlreiche Anpassungen gegeben. So werden Gas-Heizungen nicht mehr gefördert, größere Wohngebäude können keine Förderung für die Heizungsoptimierung mehr erhalten. Außerdem wurden die Fördersätze überarbeitet.

19. September –Kurzfristige Einsparmaßnahmen (EnSikuMaV)

Seit dem 1. September gelten für Unternehmen eine Reihe von Vorschriften, wie etwa abgesenkte Mindesttemperaturen von Arbeitsräumen und ein Verbot der Außenbeleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern. Besonders bei öffentlichen Unternehmen, der Energie-, Immobilien-, Tourismuswirtschaft und dem Handel sind Vorgaben zu beachten.