Steuerrechtliche Verfahrenserleichterungen für Unternehmen

Angesicht der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 6. Oktober 2022 ein BMF-Schreiben veröffentlicht, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Unternehmen nutzen sollen.
Ohne strenge Nachweispflichten sollen auf Antrag im Einzelfall fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen und diese zeitnah zu entscheiden.
Praxistipp zur Mehrwertsteuersenkung bei Gas und Fernwärme
Die Bundesregierung senkt zur Abfederung steigender Energiepreise den Mehrwertsteuersatz für die Lieferung von Gas sowie Fernwärme von 19 Prozent auf 7 Prozent. Die Absenkung ist begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024. Auch wenn vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen von dieser Entlastungsmaßnahme nicht profitieren, müssen diese jedoch die Änderung beim Vorsteuerabzug berücksichtigen und auf die Ausstellung korrekter Rechnungen achten. 
Andernfalls können Nachforderungen des Finanzamtes drohen, wenn beispielsweise aufgrund einer Rechnung mit “altem” Steuersatz ein zu hoher Vorsteuerbetrag geltend gemacht wird. Lediglich für Rechnungen über Lieferungen, die im Monat Oktober 2022 erfolgt sind, enthält der Entwurf des BMF-Schreibens eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung: Wenn das Unternehmen diese noch mit 19 Prozent in Rechnung stellt und die Mehrwertsteuer in entsprechender Höhe an das Finanzamt abführt, kann der unternehmerische Leistungsempfänger die Vorsteuer ebenfalls in dieser Höhe geltend machen.