Energiekrise

Strom- und Gaspreisbremsen

Strom- und Gaspreisbremse läuft aus

Die Strom- und Gaspreisbremse wird in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Haushaltsführung zum 31. Dezember 2023 auslaufen. Die “Deckel-Wirkung” der Preisbremsen auf die Energiepreise wird entsprechend beendet. Allerdings müssen einige Unternehmen, die pro Monat um mehr als 150.000 Euro durch die Preisbremsen entlastet werden und entsprechend Auflagen und Pflichten erfüllen müssen (siehe unten), im Jahr 2024 noch Melde- und Nachweispflichten erfüllen.

Strom- und Gaspreisbremse – Einleitung

Zur Senkung der Gas- und Strompreise spannt die Bundesregierung einen wirtschaftlichen Abwehrschirm in Höhe von 200 Milliarden Euro. Zentrales Ziel ist, die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Unternehmen abzufedern.
Kernelement ist die Einführung einer Gas- und Wärme- sowie einer Strompreisbremse. Der Bundestag hat die beiden Gesetzentwürfe der Bundesregierung bereits mit einigen Änderungen beschlossen. Weitere zusammenfassende Informationen finden Sie hier:

Telefon-Hotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt über die dena eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800 - 78 88 900 zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Funktions- und Wirkungsweise der Strompreis-, Gaspreis- und Wärmepreisbremse informieren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.

Inhalte der Energiepreisbremse

Bei den Preisbremsen wird zwischen verschiedenen Verbrauchergruppen unterschieden, die auch in unterschiedlicher Höhe und Art und Weise von den Entlastungen profitieren. Entscheidend ist in erster Linie die Höhe des historischen Gas- und Fernwärme- bzw. Stromverbrauchs:
Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Die Preisbremsen gelten automatisch. Verbraucher und Unternehmen müssen vorerst nicht aktiv werden. Sofern Verbraucher und Unternehmen von der Entlastungswirkung der Preisbremsen profitieren, verringern sich deren Abschlags- bzw. Vorauszahlungen an ihre Energieversorger. Die Versorger sind indes verpflichtet, ihren Kunden bis spätestens 1. März 2023 in Textform mitzuteilen, in welcher Höhe sie durch die Preisbremsen finanziell profitieren. Je nach Höhe der Entlastung müssen Unternehmen gegebenenfalls Daten und Informationen angeben.

Auflagen und Pflichten für Unternehmen

Unternehmen, die durch die Preisbremsen finanziell entlastet werden, unterliegen dem EU-Beihilferecht. Entsprechend müssen sie ab gewissen Entlastungssummen (Mitteilungs-)Pflichten und Auflagen erfüllen. Die Entlastungssumme bezieht sich dabei auf die Entlastung durch beide (!) Preisbremsen sowie etwaige weitere staatliche Unterstützungsleistungen, wie zum Beispiel das Energiekostendämpfungsprogramm oder künftige Härtefallprogramme von Bund und Ländern. Auflagen und Pflichten gelten für Unternehmen unter anderem ab einer Gesamtentlastungssumme (sogenannte „absolute Höchstgrenzen“ im Sinne des Gesetzes) von
  • 100.000 Euro im Jahr 2023: Meldepflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber bis 30. Juni 2024
  • 150.000 Euro pro Monat: Meldepflicht gegenüber dem Gaslieferanten bis 31. März 2023 sowie 31. Mai 2024
  • 2 Millionen Euro: Erhalt von Arbeitsplätzen und weitere Meldepflichten gegenüber der Prüfbehörde (vorübergehend: PwC)
  • 25 Millionen Euro: Untersagung der Erhöhung bereits vereinbarter Boni und variabler Vergütungsbestandteile – Meldung gegenüber der Prüfbehörde (vorübergehend: PwC) nötig
  • 50 Millionen Euro: Vorlage von Transformationsplänen, umfassende Melde-, Prüf- und Berichtspflichten sowie Boni- und Dividendenverbot
Die tatsächliche Entlastungssumme kann jedoch für Unternehmen unter Umständen durch sogenannte „relative Höchstgrenzen“ gedeckelt werden, die in Bezug zu den „absoluten Höchstgrenzen“ stehen. So erhalten beispielsweise Unternehmen, die durch die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen um bis zu 2 Millionen Euro (“absolute Höchstgrenze”) entlastet würden, durch die Preisbremsen lediglich maximal eine Entlastung in Höhe von 100 Prozent ihrer krisenbedingten Energiemehrkosten (“relative Höchstgrenze”). Für Unternehmen, die höhere Entlastungen erhalten, gelten entsprechend striktere relative Höchstgrenzen sowie zusätzliche Voraussetzungen und Nachweispflichten.
Die Bundesregierung hat außerdem eine Verordnung über einen maximalen Differenzbetrag für Unternehmen beschlossen, um einerseits den Preiswettbewerb zwischen den Energieversorgern sicherzustellen und Unternehmen zusätzliche Anreize zu geben, zu günstigeren Energieanbietern zu wechseln. Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem – in der Regel vertraglich – vereinbarten Arbeitspreis der Kundinnen und Kunden mit ihrem Energieversorgungsunternehmen und den in den Preisbremsen-Gesetzen festgelegten Referenzpreisen für Strom, Gas oder Wärme („Preisdeckel“). Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus „Preisdeckel“) beträgt derzeit 8 Cent pro Kilowattstunde Erdgas und Wärme/Dampf sowie 24 Cent pro Kilowattstunde bei Strom. Ab dem 1. Oktober 2023 werden die maximalen Differenzbeträge voraussichtlich auf 6 Cent (bei Erdgas und Wärme/Dampf) beziehungsweise 18 Cent (bei Strom) weiter abgesenkt. Dadurch kann es zu Fällen kommen, in denen Unternehmen in geringerem Maße durch die Energiepreisbremsen entlastet werden. Sofern möglich, sollten Unternehmen in derartigen Fällen zu günstigeren Energieanbietern wechseln.
Der maximale Differenzbetrag wird für Unternehmen gelten, die durch die Preisbremsen und weitere staatliche Beihilfen im Kontext der Energiekrise um mehr als 2 Millionen Euro entlastet werden. Weitere Informationen sowie eine Beispielrechnung finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums.

Meldungen müssen an Prüfbehörden erfolgen

Die Bundesregierung hatte mit PwC und atene die Prüfbehörden für die Überprüfung der im Rahmen der Energiepreisbremsen gemeldeten Angaben benannt. Zwischenzeitlich wurde eine entsprechende Internetpräsenz (https://pruefbehoerde.pwc.de/) freigeschaltet: Die Prüfbehörden sind zuständig für die Prüfung in Bezug auf die Energiepreisbremsen. Diese ist unter anderem dafür erforderlich, um mögliche Rückforderungen von Beihilfen zu vollziehen. Konkret übernehmen die Prüfbehörden die folgenden Aufgaben:
  • Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen
  • Einhaltung der Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie das Boni- und Dividendenverbots für gewerbliche Energieverbraucher
  • Festsetzung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags, wenn bei Großverbrauchern von Strom, Gas oder Wärme der historische Verbrauch im Jahr 2021 wegen der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe ungewöhnlich niedrig lag
Für die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungspflichten an die Prüfbehörde stehen vorerst die bekannten Mail-Adressen zur Verfügung:
Für Rückfragen erreichen Sie die Prüfbehörde unter +49 30 2636 1111 bzw. de_pruefbehoerde_epb@pwc.com.

Positionen der IHK-Organisation

Die IHKs in Deutschland unterstützen die Einführung der Energiepreisbremsen zur Abfederung der stark gestiegenen Energiepreise und zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Betriebe. Allerdings besteht hinsichtlich der Ausgestaltung und Umsetzung der Energiepreisbremsen Verbesserungspotenzial.
Kritik
  • Preisniveaus der Preisdeckel, vor allem beim Strom, sind auf Dauer für viele energieintensive Prozesse unwirtschaftlich
  • Verbrauchswerte aus 2021 taugen nicht pauschal als repräsentativer Referenzwert für Gruppe 2, unter anderem aufgrund etwaiger Lockdown-Einschränkungen,
  • Einsparmöglichkeiten sind für einige Unternehmen/Branchen (zum Beispiel Lebensmittelhandel und Apotheken, die auf Kühlung angewiesen sind) im Energiebereich sehr gering
  • zahlreiche Meldepflichten (= bürokratische Belastungen), die teils bereits ab Entlastungsbeträgen von 100.000 Euro greifen,
  • weitergehende Auflagen (Standorterhalt, Transformationspläne, Boni- und Dividendenverbot) vor allem als Problem für KMU, da sie eine zusätzliche Belastung darstellen und gegebenenfalls zu Betriebsschließungen oder Abwanderung energieintensiver Industrien führen können,
  • Einteilung in Gruppe 1 und 2, vor allem bei der Gaspreisbremse, führt zu Ungleichbehandlungen innerhalb von Branchen, beispielsweise zwischen kleineren und mittleren/großen Hotels
  • Zweifel an der Finanzierung der Strompreisbremse durch die (teils rückwirkende) Abschöpfung von Zufallsgewinnen (= Klageverfahren, Rechtsunsicherheiten, Ausbremsen des EE-Ausbaus mit Auswirkungen auf die Energie- und Klimaschutzbranche)
Forderungen
  • Härtefallfonds oder Aufschläge auf zugewiesenes vergünstigte Grundkontingent für
    • Verbraucher, die im Jahr 2021 von Einschränkungen betroffen waren,
    • Verbraucher, die ihr Unternehmen zuletzt erweitert haben und
    • Verbraucher, für die es keine historischen Verbrauchsdaten gibt,
  • Höhere Schwellenwerte für Auflagen, Melde- und Prüfpflichten,
  • Streichung von Auflagen, unter anderem Pflicht zur Vorlage von Transformationsplänen,
  • Einteilung von Betrieben und Unternehmen in die beiden Gruppen neu justieren: nur Industrie soll in Gruppe 2 fallen, nicht Gewerbe,
  • Verlängerung der Preisbremse frühzeitig prüfen (= Planungssicherheit),
  • praxisnahe und niedrigschwellige Definition energieintensiver Industrien
  • Abbau von Steuern und Abgaben auf den Strompreis
  • Zusatzbesteuerung von Gewinnen statt Abschöpfung von Zufallsgewinnen.

Was können Unternehmen jetzt tun?

Die Preisbremsen wirken für Unternehmen automatisch. Außerdem erhalten Kunden von ihren Energieversorgern bis spätestens 1. März 2023 eine Mitteilung, in welcher Höhe sie durch die Preisbremsen finanziell entlastet werden. Trotzdem können Unternehmen bereits jetzt aktiv werden, um eventuell auftretende Fragen im Hinblick auf die Energiepreisbremsen bereits im Vorfeld geklärt zu wissen:
  • Profitiert mein Unternehmen von den Preisbremsen und wenn ja, in welcher Höhe (à grobe Eigenberechnung)?
  • Meldepflichten in Abhängigkeit von der berechneten Entlastungssumme identifizieren und intern Verantwortlichkeiten definieren
  • Ist das Unternehmen ein Einzelunternehmen oder Unternehmensverbund?
  • Wie viele und welche Anschlusspunkte befinden sich auf dem Betriebsgelände?
  • Wie hoch waren die jeweiligen Verbräuche pro Anschlusspunkt im Jahr 2021 und welchem Unternehmen sind sie zuzuordnen?
  • Vertragslage mit dem Versorgungsunternehmen zusammenstellen und gegebenenfalls Informationen frühzeitig zusammentragen
  • Energieverbrauchsmonitoring einführen und Einsparpotenziale identifizieren
  • Investitionen in Eigenversorgung und Dekarbonisierung unter Nutzung von Fördermitteln prüfen (à siehe Informationsseite zu Hilfsprogrammen in der Energiekrise

Weitere Informationen zu den Preisbremsen

Auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur Gaspreisbremse und zur Strompreisbremse.
Weitere Antworten auf häufige Fragen zu den Energiepreisbremsen finden Sie auch auf den Seiten der DIHK.