Geldwäscheprävention

Geldwäscheprävention

Geldwäsche – das klingt nach organisierten Kriminellen, die weltweit agieren. Betroffen sind aber nicht nur internationale Konzerne, sondern auch regionale mittelständische Betriebe in Sachsen. Rechtschaffende Unternehmen werden von Kriminellen missbraucht, um illegales Geld zu waschen.
​Geldwäsche bezeichnet das Verfahren zur Einschleusung illegal erwirtschafteter Vermögensgegenstände in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Das zu „waschende Geld“ stammt aus Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel, ungenehmigtem Waffenhandel oder Steuerhinterziehung – dessen Herkunft soll verschleiert werden. Geldwäsche ist gemäß § 261 StGB strafbar.
​Ziel des Geldwäschegesetzes (GwG) und des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das GwG legt bestimmten Unternehmen und Personen Pflichten auf, um Geschäftsbeziehungen transparent zu machen. Das Transparenzregister enthält Eintragungen zu wirtschaftlichen Berechtigten.

Transparenzregister

Seit 01.08.2021 gilt für fast alle Gesellschaften die Eintragungspflicht.
Eintragungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH, Verein, Genossenschaft, Stiftung, KG), Handelsregister-Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, PartG) und Trusts sowie Treuhänder nicht rechtsfähiger Stiftungen mit eigennützigem Zweck.
​Nicht eintragungspflichtig sind derzeit: Einzelunternehmer, eingetragener Kaufmann/-frau und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Die Eintragung erfolgt kostenlos nach Nutzerkonto unter www.transparenzregister.de mit Einreichungsassistent und Plausibilitätsprüfungen. Es ist eine jährliche Gebühr fällig.
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen mit >25% Kapitalanteilen/Stimmrechten oder Kontrolle – einzutragen: Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeiten, Umfang des Interesses.

​Geldwäschegesetz

Die nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Personen sind abschließend in § 2 GwG aufgezählt: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Agenten für Zahlungsdienste und E-Geld, selbständige Gewerbetreibende im Bereich Zahlungsdienste/E-Geld, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patenanwälte, Notare, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhänder, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glückspielen, Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.
Das Geldwäschegesetz verfolgt einen risikobasierten Ansatz und die Pflichten sind auf drei Säulen gestützt: internes Risikomanagement, Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden und als zentrales Mittel die Verdachtsmeldung.
Das interne Risikomanagement ist eine Leitungsaufgabe und besteht aus zwei Teilen: Einer vorzunehmenden Risikoanalyse und hierauf aufbauend den individuellen, unternehmens- oder betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen. Mit der individuellen Risikoanalyse muss sich das Unternehmen Klarheit verschaffen, indem es eine sorgfältige, vollständige und zweckmäßige Risikoanalyse erstellt, dokumentiert, regelmäßig prüft und gegebenenfalls aktualisiert. In den Anlagen 1 und 2 des GwG nennt der Gesetzgeber Anzeichen und Faktoren für geringe oder höhere Risiken. Abgeleitet aus der Risikoanalyse müssen Unternehmen konkrete Handlungsanweisungen erstellen, den Verantwortlichen festlegen und einen Kontrollmechanismus einrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind ein Geldwäschebeauftragter und ein Stellvertreter zu bestimmen. Es sind alle Mitarbeiter, die mit geldwäscherelevanten Geschäftsvorfällen zu tun haben, fortlaufend zu informieren und fortzubilden.
Bei den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden geht es um den Grundsatz: „Know your customer“. Es geht im Wesentlichen um folgende Sorgfaltspflichten: die Identifizierung des Vertragspartners und der gegebenenfalls auftretenden Person; die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretenden Person hierzu berechtigt ist; die Ermittlung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten; die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt und die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Wenn Sie Anhaltspunkte für illegale Aktivitäten haben, dann sind Sie verpflichtet, diesen Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztraktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden. Die Verdachtsmeldung ist grundsätzlich elektronisch über das Meldeportal abzugeben. Informationen zum Verfahren bei den Verdachtsmeldungen und die direkten Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf der Webseite des Zolls und im Meldeportal der Financial Intelligence Unit.
Die Verletzung, der Ihnen nach dem Geldwäschegesetz obliegenden Verpflichtungen, sind bußgeldbewehrt (§ 56 GwG).
Die Landesdirektion Sachsen ist die nach dem Geldwäschegesetz im Freistaat Sachsen zuständige Aufsichtsbehörde für die Berufsgruppen der Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, bestimmter Dienstleister, Immobilienmakler sowie Güterhändler. Im Rahmen dieser Aufsichtspflicht wird sichergestellt, dass die Anforderungen des Geldwäschegesetzes beachtet werden.
Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ein anonymes Online-Meldesystem eingerichtet.
Sie erhalten weitere Informationen, insbesondere auch die Dokumentationsbögen im Rahmen des Risikomanagements auf der Website der Landesdirektion Sachsen.

Neue EU-Bargeldobergrenze ab 10. Juli 2027

Mit dem EU-Geldwäschepaket („Anti-Money-Laundering-Package“) und damit auch der EU-Geldwäsche-Verordnung wird die Bekämpfung von Finanzkriminalität in der gesamten Europäischen Union harmonisiert. Sichtbarstes Zeichen war die Einrichtung der Anti-Geldwäschebehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main. Von zentraler Bedeutung für den Handel: eine einheitliche Bargeldobergrenze.
Ab dem 10. Juli 2027 gilt EU-weit eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro (Artikel 80 Abs. 1, 90 AMLR). Dies betrifft gewerbliche Transaktionen, bei denen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz als Vertragspartner auftreten.
Bereits ab 3.000€ Bargeld besteht eine Identifizierungspflicht des Kunden (Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 lit. a), 90 AMLR.
Eine künstliche Stückelung von Zahlungen (Smurfing), um die Schwellenwerte (z. B. 10.000 Euro oder 3.000 Euro) zu unterbieten, stellt eine unzulässige Umgehung dar und ist rechtlich nicht zulässig.
Der Fahrzeughandel ist besonders betroffen, da Kaufpreise für Neu- und Gebrauchtwagen regelmäßig über der 10.000-Euro-Schwelle liegen. Sobald ein Fahrzeug gewerblich verkauft wird, greift die Obergrenze. Beträge über 10.000 Euro dürfen künftig nicht mehr bar entgegengenommen werden; der gesamte Betrag muss über nachvollziehbare Zahlungswege (z. B. Banküberweisung) abgewickelt werden.
Unternehmen sollten ihre internen Richtlinien, IT-Systeme, Kassenprozesse, Identitätsprüfung und Dokumentation frühzeitig an die neuen Vorgaben anpassen, um bis zum 10. Juli 2027 rechtssicher aufgestellt zu sein.
Weiterführende Links:
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