Hochrisikostaaten in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Änderungen zum 18.10.2023

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 mit der Liste der Drittländer mit hohem Risiko im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Hochrisikostaaten) wird durch die EU-Kommission laufend aktualisiert. Die letzte Änderung erfolgte durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2070 vom 18.08.2023. Kamerun und Vietnam wurden der Liste hinzugefügt.

Folgende Länder gelten als Hochrisikostaaten: 
Afghanistan                   
Barbados  
Burkina Faso                  
Kamerun                       
Kaimaninseln
Demokratische 
Republik Kongo                
Haiti
Jamaika
Jordanien
Mali
Mosambik
Myanmar
Nigeria
Panama
Philippinen
Senegal
Südafrika
Südsudan
Syrien 
Tansania
Trinidad und Tobago
Uganda 
Vereinigte Arabische
Emirate
Vanuatu
Vietnam
Jemen
Die Beteiligung einer Person aus einem Hochrisikodrittland an einer Transaktion löst gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 Geldwäschegesetz (GwG) verstärkte Sorgfaltspflichten aus. 
So müssen die betroffenen Unternehmen zusätzliche Informationen einholen:
  • über den Vertragspartner und den wirtschaftlich Berechtigten,
  • über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  • über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des Vertragspartners,
  • über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten mit Ausnahme der Person, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigter gilt,
  • über die Gründe für die geplante oder durchgeführte Transaktion und
  • über die geplante Verwendung der Vermögenswerte, die im Rahmen der Transaktion oder Geschäftsbeziehung eingesetzt werden, soweit dies zur Beurteilung der Gefahr von Terrorismusfinanzierung erforderlich ist,
Zudem darf die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene. Bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung müssen häufigere und intensivere Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden können in diesen Fällen risikoangemessen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Europäischen Union eine oder mehrere von den Verpflichteten zu erfüllende verstärkte Sorgfaltspflichten anordnen, wie beispielsweise die Überprüfung, Änderung oder erforderlichenfalls Beendigung von Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenten in einem Drittstaat mit hohem Risiko.

Stand: 18.10.2023