Hinweise zum Geldwäschegesetz für Kreditinstitute

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 08.06.2021 die Auslegungshinweise des Geldwäschegesetzes für Kreditinstitute veröffentlicht.
Unter anderem müssen für  Bareinzahlungen ein Herkunftsnachweis vorgelegt werden. Dabei differenziert die BAFIN zwischen Gelegenheits- und Bestandskunden. So greift die Pflicht zur Vorlage eines Herkunftsnachweises bei Gelegenheitskunden, die außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen Bartransaktionen vornehmen wollen,  bereits bei 2.500 EUR und Bestandskunden ab 10.000 EUR. Herkunftsnachweise können unter anderem Barauszahlungsquittungen anderer Banken, Verkaufs- und Rechnungsbelege oder Kontoauszüge sein.
Für die Umsetzung dieser Regelung zur Herkunft der Vermögenswerte bei Bartransaktionen ist eine Frist von 2 Monaten ab Veröffentlichung vorgesehen.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.