Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 29. November 2024 aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz (GwG) veröffentlicht. Diese neuen Hinweise beinhalten mehrere wesentliche Änderungen und Klarstellungen:
Anpassung der Aktualisierungsfristen: Die Fristen für die Aktualisierung von Kundeninformationen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 GwG wurden präzisiert, um eine risikoorientierte Vorgehensweise zu fördern. Für Hochrisikokunden sind jährliche Überprüfungen vorgeschrieben, während für Kunden mit vereinfachten Sorgfaltspflichten eine risikoadäquate Überprüfung ausreicht.
Klarstellungen zu internen Sicherungsmaßnahmen: Es wurden detailliertere Vorgaben zu den internen Sicherungsmaßnahmen gemacht, die Verpflichtete implementieren müssen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv zu verhindern.
Erweiterte Anforderungen an die Risikoanalyse: Die Anforderungen an die Erstellung und Aktualisierung der unternehmensinternen Risikoanalyse wurden erweitert.
Berücksichtigung neuer gesetzlicher Änderungen: Die Hinweise wurden an die seit dem 1. August 2021 geltenden Änderungen des GwG, eingeführt durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw), angepasst.
Einrichtung einer internen Meldestelle: Unternehmen müssen eine zentrale Meldestelle gemäß § 6 Abs. 5 GwG, Art. 21 Abs. 2 GTVO 2023 und § 12 Abs. 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) einrichten.
Diese aktualisierten Hinweise gelten für alle Verpflichteten nach dem GwG, die unter der Aufsicht der BaFin stehen. Sie sollen den Verpflichteten eine präzisere Orientierung bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zur Geldwäscheprävention bieten.
Weitere Hinweise finden Sie in einem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.