Gesellschafterliste in elektronischer Form

Einreichung der Gesellschafterliste in elektronischer Form ohne Änderung im Gesellschafterbestand
 

Erfüllung der Pflichten nach Geldwäschegesetz - Transparenzregister
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 17.04.2020, Az. 3 Wx 57/20, entschieden, dass die Einreichung einer Gesellschafterliste an das Registergericht in bestimmten Fällen zulässig ist, auch wenn sich zwischenzeitlich keine Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder im Umfang ihrer Beteiligungen ergeben hat.
Das Registergericht hatte die vom Notar übermittelte Gesellschafterliste, die bei unverändertem Gesellschafterbestand um die prozentuale Beteiligung des Geschäftsanteils und das Geburtsdatum des Gesellschafters erweitert wurde, zurückgewiesen.
Nach § 8 EGGmbHG sei § 40 Abs. 1 Satz 1–3 GmbHG für die gegenständliche Gesellschaft erst dann zu beachten, wenn wegen einer Veränderung in der Person der Gesellschafter eine neue Liste einzureichen ist.
Das OLG ist der Ansicht, dass zwar keine Pflicht zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bestand. Allerdings ergibt sich aus § 40 GmbHG nicht zwangsläufig, dass die Gesellschafterliste nur dann und nicht auch in anderen Fällen eingereicht werden darf.
Die GmbH ist verpflichtet, nach § 20 GwG Angaben zum Transparenzregister vorzunehmen. Die Fiktion der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Gesellschafterliste in elektronischer Form eingereicht wurde.

Im vorliegenden Fall hatte die Gesellschaft weder Eintragungen nach § 20 GwG vorgenommen, noch konnte sie die Fiktion mangels einer hinterlegten Gesellschafterliste in elektronischer Form, in Anspruch nehmen. Entsprechend dem OLG Düsseldorf erscheint es „in dieser Situation (…) sinnvoll, zumindest jedoch zulässig, auch ohne Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen eine aktualisierte Gesellschafterliste mit den nach der Neufassung des § 40 I GmbHG erweiterten Angaben zum Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner einzureichen.“
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 17.04.2020, Az. 3 Wx 57/20, ist über die Rechtsprechungsdatenbank NRW sowie über Beck-Online abrufbar.

Hinweis:
Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (wie die GmbH, OHG, KG, etc.) sind verpflichtet, folgende Informationen im sog Transparenzregister zu den wirtschaftlich berechtigten Personen des Unternehmens zu hinterlegen:
  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
  • Staatsangehörigkeit.
Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn sich diese Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten aus den Eintragungen ergeben, die elektronisch abrufbar aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister, etc. zu entnehmen sind, vgl. §§  19 ff. GWG.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in den Ausführungen zum Geldwäschegesetz