Neue EU-Regeln zur Ein- und Ausfuhr von Bargeld

Seit dem 3. Juni 2021 gelten in der gesamten Europäischen Union einheitliche Regeln zur Kontrolle von Barmitteln bei der Einreise in die EU oder Ausreise aus der EU. Ziel ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Bestimmungen sind bis heute unverändert in Kraft.

Rechtsgrundlagen

Die Meldepflicht stützt sich auf folgende Vorschriften:
Verordnung (EU) 2018/1672 vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln bei Ein- oder Ausreise aus der Union. Sie ersetzt die frühere Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 und definiert den Begriff der Barmittel (z.B. Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel, Guthabenkarten) sowie der gleichgestellten Zahlungsmittel (Sparbücher, Edelsteine, Edelmetalle) umfassend.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/776 vom 11. Mai 2021 legt standardisierte Formulare und Kontrollverfahren fest. ​In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und die Geldwäschegesetze. Bei Nicht- oder Falschanmeldungen drohen Bußgelder und Einziehung der Barmittel.

Anzeigepflicht im Reiseverkehr

Jede natürliche oder juristische Person muss bei Überschreitung der EU-Grenze eine Erklärung abgeben, wenn 10.000 Euro oder mehr (an Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmitteln) mitgeführt werden (§ 12a Absatz 1 ZollVG). Die Anzeigepflicht gilt pro Person und auch bei Firmen- oder Drittbargeld.
Die Wertgrenze gilt unabhängig von der Währung. Fremdwährungen sind mit dem Tages-Sortenkurs zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausreise in Euro umzurechnen. Bei Sammler- und Anlagemünzen zählt der tatsächliche Verkehrswert.
Die Erklärungspflicht kann vor oder während der Grenzkontrolle abgegeben werden – online oder vor Ort per Formular.

Post-, Fracht- und Kurierverkehr

Bei Sendungen per Post, Fracht oder Kurier mit einem Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr kann die Zollbehörde bis zu 30 Tage nach Ankunft eine Offenlegungserklärung verlangen (§ 12a Absatz 2 ZollVG). Versender oder Empfänger sind verpflichtet, auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Die Kontrollen erfolgen risikobasiert durch Zollämter.

Praxistipp:

Der Anzeige- bzw. Anmeldepflicht Formular kann über das Zollportal ausgefüllt werden: https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Einschraenkungen/Barmittel/barmittel_node.html.
Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gern persönlich oder telefonisch.