Geldwäscheprävention
Registrierungspflicht bei der FIU - goAML Web
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen sich grundsätzlich im elektronischen Meldeportal goAML Web der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren:
Die Registrierungspflicht besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob bereits eine Verdachtsmeldung abgegeben wurde oder künftig abgegeben wird. Eine Verdachtsmeldung kann grundsätzlich nur nach vorheriger Registrierung im Portal übermittelt werden.
Für bestimmte Güterhändler gilt derzeit noch eine Übergangsregelung. Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetallen, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, müssen sich spätestens bis zum 1. Januar 2027 registrieren.
Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass Unternehmen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Je nach Tätigkeit können Verpflichtete insbesondere folgende Pflichten treffen:
- Durchführung kundenbezogener Sorgfaltspflichten,
- Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements,
- Ermittlung und Dokumentation von Geldwäscherisiken,
- Aufbewahrung bestimmter Unterlagen,
- Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU bei entsprechenden Anhaltspunkten.
Zu den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG gehören unter anderem:
- bestimmte Kredit-, Finanz- und Zahlungsdienstleister sowie Finanzanlagenvermittler,
- bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler
- Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und bestimmte Rechtsbeistände,
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine,
- bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen,
- Immobilienmakler,
- bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen,
- Güterhändler sowie bestimmte Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.
Die konkrete Einordnung hängt von der jeweiligen Tätigkeit und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Aufzählung gibt daher nur einen ersten Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Bei Fragen zur Einordnung als Verpflichteter, zur Registrierung bei goAML Web oder zur praktischen Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten können Sie sich gerne an uns wenden. Für aufsichtsrechtliche Auskünfte ist die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde verantwortlich.
Stand 8/2026