Strafrechtliche Verschärfung bei Geldwäsche

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 11. Februar 2021 eine Verschärfung der strafrechtlichen Vorschriften zur Geldwäsche beschlossen. Die Neufassung des Geldwäschetatbestands wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 18. März 2021 in Kraft.
Mit dieser Gesetzesänderung wurden europarechtliche Vorgaben umgesetzt, um eine Harmonisierung der Geldwäschestrafnorm in allen EU-Mitgliedstaaten sowie eine Vereinfachung und bessere Verständlichkeit der Vorschrift zu erreichen.
Die wesentliche Änderung in § 261 Strafgesetzbuch (StGB) besteht in der Einführung des sogenannten „All-Crime-Ansatzes“. Damit muss für die Erfüllung des Geldwäschetatbestandes nicht mehr eine bestimmte Vortat – etwa ein Verbrechen oder eine bandenmäßig begangene Tat – vorliegen. Nunmehr kann jede Straftat eine Vortat zur Geldwäsche darstellen.
Das bedeutet: Jede Person macht sich der Geldwäsche schuldig, die Vermögenswerte aus irgendeiner Straftat zu verbergen oder deren Herkunft zu verschleiern versucht – unabhängig von der Art der zugrunde liegenden Tat.
Für die nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteten, vgl. § 2 GwG – z. B. Güterhändler, Immobilienmakler, Finanzdienstleister – hat die Ausweitung des Vortatenbegriffs erhebliche praktische Auswirkungen. Sie müssen künftig eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG an die FIU abgeben, sobald der Verdacht besteht, dass Vermögenswerte aus irgendeiner Straftat stammen könnten. Durch die Gesetzesänderung kommen somit auch Tatbestände aus zahlreichen Nebengesetzen (z. B. Abgabenordnung, Wertpapierhandelsgesetz, Aktiengesetz) als Vortaten in Betracht.

Aktuelle Hinweise:
- GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV): Seit 01.03.2026 gilt die GwGMeldV mit verbindlichen Form- und Inhaltsanforderungen für Verdachtsmeldungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 GwG.
- Elektronische Meldung: Verdachtsmeldungen sind ausschließlich elektronisch über das FIU-Portal goAML abzugeben (GoAML Home)
- Frist: Die BaFin/FIU-Orientierungshilfe (Homepage - Orientierungshilfe zum Verdachtsmeldewesen der Bafin und FIU - Bafin) konkretisiert die Unverzüglichkeitspflicht: Meldung am gleichen oder spätestens am folgenden Werktag nach Überschreiten der Verdachtsmeldeschwelle. Dabei gilt: Nicht abwarten, bis alles perfekt aufgeklärt ist, sondern melden, sobald ein ausreichender Verdacht vorliegt.
- Bußgelder: Die BaFin kann hohe Bußgelder wegen Verstößen gegen das GwG verhängen, insbesondere bei verzögerter oder unterlassener Verdachtsmeldung.
- Registrierung goAML: Alle Verpflichteten müssen sich im FIU-Portal goAML registrieren (Fristen: bis 01.01.2024 für bestimmte Güterhändler, bis 01.01.2027 für alle übrigen).
- EU-AML-Reformen: Laufende EU-AML-Reformen (AMLA, AML-Verordnung ab 2027) und neue EU-Verordnungen zu Drittstaaten mit hohem Risiko (2026) sind zu beachten.
- GwG-Änderungen 2026: Änderungen durch Artikel 53 des Standortfördergesetzes vom 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) und Artikel 14 ImmoVVDigG v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192).
Hinweis: Dieses Merkblatt dient der ersten Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung bei Verdachtsfällen. Bei konkreten Fragestellungen können Sie uns gern kontaktieren.
(Stand August 2026)