Strafrechtliche Verschärfung bei Geldwäsche

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 11.02.2021 die Verschärfung der strafrechtlichen Vorschriften bezüglich der Geldwäsche beschlossen. Die Novellierung des Geldwäsche – Straftatbestandes ist am 17.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und trat am 18.03.2021 in Kraft.
Dieses Gesetzesvorhaben wurde aufgrund europarechtlicher Vorgaben umgesetzt, um die Harmonisierung dieser Straftat in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie eine Vereinfachung und bessere Verständlichkeit der Norm zu erreichen.
Die wesentliche Änderung in § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) ist die Einführung eines sgn. “All-Crime-Ansatzes”. Damit muss zur Erfüllung des Geldwäschetatbestandes nicht mehr eine bestimmte Straftat vorangegangen sein, wie Verbrechen oder Vergehen, die durch Mitglieder einer Bande begangen worden sind. Nunmehr stellt jede Straftat eine sog. Vortat zur Geldwäsche dar.
Dies bedeutet, dass sich jeder der Geldwäsche schuldig macht, wer Geld aus einer früheren Straftat waschen will (“All-Crime-Ansatz”), egal aus welcher Vortat es stammt.
Diese Anpassungen haben für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, vgl. § 2 GwG, wie Güterhändler, etc. eine erhebliche praktische Auswirkung, da die Erweiterung des Vortatenkatalogs auch Konsequenzen auf die notwendige Verdachtsmeldung gem. § 43 Geldwäschegesetz gegenüber der FIU hat. Dieser Personenkreis ist danach verpflichtet eine solche abzugeben, wenn sie vermuten, dass Geld aus einer Straftat stammt. Mit der Gesetzesänderung kommen danach alle Taten in Betracht, welche sich aus dem Strafgesetzbuch oder vielen Spezialgesetzen ergeben können.
Die ausführlichen Inhalte können Sie im Bundesgesetzblatt nachlesen.
Praxistipp: 
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sollten sich künftig mehr auf dem Gebiet des Strafrechtes weiterbilden, damit eine mögliche Vortat schnell erkannt und der Verpflichtung zur Abgabe einer Verdachtsmeldung nachgekommen werden kann. Insbesondere sollte hier ein Augenmerk auf die nicht so sehr bekannten Straftaten aus den Spezialgesetzen, wie zum Beispiel der Abgabenordnung, des Wertpapierhandelsgesetzes oder Aktiengesetzes, geachtet werden.