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Arbeitsrecht

Der vermehrte Einsatz von mobilem Arbeiten kann für die Mitarbeitenden sowie für den Arbeitgeber Vorteile bringen. Jedoch gibt es auch einige Stolpersteine und wichtige Punkte, die es bei der Einführung oder Verstetigung von mobilen Arbeitsformen zu beachten gilt. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.

Seit dem 1. Januar 2023 ist die elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten im Rahmen der Betriebsprüfung verpflichtend. Arbeitgeber können jedoch bis zum 31. Dezember 2026 eine Befreiung beantragen.

Paragraph01 © Robert Kneschke

Nach dem Mindestlohngesetz gilt ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Es gibt aber weitere Pflichten und Ausnahmen.

Paragraph01 © Robert Kneschke

Arbeitgeber müssen bei Einstellungen von Mitarbeitern eine Reihe von Informationen geben, die in der Vergangeheit nicht notwendig waren.

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Ab 1. Januar 2023 können Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Im Artikel erfahren Sie, was Arbeitgeber jetzt beachten sollten.

Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Verleiher Arbeitnehmer an Dritte überlassen wollen, bedürfen nach § 1 AÜG einer Erlaubnis. Hier finden Sie Hinweise, wie Sie sich als Arbeitnehmerüberlasser selbstständig machen und was Verleiher und Entleiher zu beachten haben.

Geht ein Betrieb an einen neuen Inhaber, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen.

Kündigungen unterliegen vielen Formvorschriften. Zudem müssen Betriebe, die regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, das Kündigungsschutzgesetz anwenden. Wir erläutern Ihnen, welche Anforderungen an Abmahnung und Kündigung gestellt werden.

In diesem Merkblatt erklären wir, wen die Aufzeichnungspflichten treffen, wie die Aufzeichnungen zu führen sind und welche Sanktionen bei einer Verletzung der Aufzeichnungspflichten drohen

Am 6. Juli 2017 ist das Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten. Es soll das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen.

Ist im Arbeitsvertrag (ohne Tarifbindung) keine Kündigungsfrist vereinbart worden oder wird auf die gesetzliche Kündi­gungsfrist verwiesen, gilt § 622. Welche Kündigungsfristen Sie in Ihrem Kündi­gungsfall berücksichtigen müssen, erfahren Sie hier.

Um von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer schneller vermitteln zu können, gibt es gewisse Hinweispflichten. Diese finden Sie hier.