Arbeitsrechtliche Konsequenzen beim Betriebsübergang (§ 613a BGB)

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a I 1 BGB). Ein Betriebsteil ist dabei jede selbstständig abtrennbare Untergliederung des gesamten Betriebes und kann z.B. eine Abteilung, Filiale oder Geschäftsstelle sein. Die Übertragung umfasst alle Fälle der Fortführung im Rahmen vertraglicher oder sonstiger rechtsgeschäftlicher Beziehungen (z. B. Kauf, Schenkung, Verpachtung des Betriebes, Pächterwechsel, Unternehmensspaltung, -verschmelzung).
Hinweis: Bei einem Unternehmenskauf unterscheidet man den asset deal und den share deal. Der Kaufvertrag des asset deal erfasst das gesamte für das Unternehmen wesentliche Vermögen. Hierunter fallen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und Rechte, spezielles Fachwissen und ähnliches. Diese werden mit dem Kauf auf den Erwerber übertragen. Ein share deal ist nur bei einer Gesellschaft als Unternehmensträger möglich, da hierbei ein Kaufvertrag über die Gesellschaftsanteile geschlossen wird. Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine GmbH, ist eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrages erforderlich.
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
  • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • den Grund für den Übergang,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen (§ 613a V BGB).
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich durch Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitnehmer oder dem neuen Inhaber widersprechen (§ 613a VI). Die Monatsfrist wird allerdings nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Gang gesetzt. Daher bedarf es bei deren Formulierung besonderer Sorgfalt. Die Unterrichtung die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2006 zu überprüfen hatte, hielt den Anforderungen an eine solche Unterrichtung nicht stand (vgl. insbesondere Rz. 4 und Rz. 20ff). Die Entscheidung gibt jedoch Aufschluss über den notwendigen Inhalt der Unterrichtungspflicht. Wenn ein Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widerspricht, geht das Arbeitsverhältnis nicht automatisch auf den neuen Inhaber über. Falls der bisherige Arbeitgeber nunmehr aber über keinerlei Beschäftigungsmöglichkeiten mehr verfügt, geht der Arbeitnehmer das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung ein.
Ist der Arbeitnehmer zugleich Beauftragter für den Datenschutz, ist zu beachten, dass die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nicht an das Arbeitsverhältnis anknüpft, sondern an das Unternehmen, für das der Arbeitnehmer zum Datenschutzbeauftragten bestellt wurde. Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten geht also - im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis - jedenfalls dann nicht auf den Erwerber über, wenn das ganze Unternehmen auf den Erwerber übergeht. Dann ist ggfs. eine neue Bestellung des Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten erforderlich.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.