Hinweispflichten für Arbeitgeber
Arbeitgeber tragen eine Verantwortung für die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer und den Arbeitsmarkt im Allgemeinen. Das Gesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) fordert Arbeitgeber daher u.a. dazu auf, einem Arbeitnehmer im Fall der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses konkrete Hinweise zu erteilen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Der Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer zum einen über die Notwendigkeit informieren, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen. Zum anderen soll er darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Für die Stellensuche und die Meldung bei der Arbeitsagentur hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegebenenfalls freizustellen. Darüber hinaus soll er ihm die Teilnahme an erforderlichen beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen ermöglichen.
Der Hinweis auf die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit muss so frühzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer seine Pflicht rechtzeitig erfüllen kann. Im Falle einer Kündigung (auch einer Änderungskündigung) oder eines Aufhebungsvertrags sollte der Hinweis in dem entsprechenden Schreiben enthalten sein. Auch bei einer Eigenkündigung besteht eine Informationspflicht. Handelt es sich um einen befristeten Vertrag, ist ein Hinweis spätestens drei Monate vor Vertragsende erforderlich. In diesem Fall kann der Hinweis auch bereits im Arbeitsvertrag selbst aufgenommen werden. Auch wenn das Gesetz keine bestimmte Form fordert, sollte der Hinweis schriftlich erfolgen. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass die Informationen richtig und verständlich sind.
Der Hinweis sollte sich an § 38 Abs. 1 SGB III orientieren, der die einzuhalten Fristen und Modalitäten der Meldepflicht regelt. Danach sind Personen, deren Arbeitsverhältnis (oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis) endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Erfolgt die Kündigung kurzfristiger, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden. Gegebenenfalls genügt zunächst eine telefonische oder Online-Anzeige, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Verletzung der Hinweispflicht im Regelfall keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auslöst, wenn der Arbeitnehmer deshalb versäumt, sich rechtzeitig zu melden und daher infolge einer Sperrfrist von einer Woche kein Arbeitslosengeld erhält. Arbeitgeber sollten in jedem Fall vermeiden, fehlerhafte Informationen auszugeben. Auf die Wirksamkeit der Kündigung hat eine etwaige Verletzung der Informationspflicht jedoch keine Auswirkung.
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