Entgelttransparenzgesetz

Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz)
Am 6. Juli 2017 ist das Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten. Es soll das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen (vgl. § 1 EntgTranspG). Damit bekräftigt das Gesetz den grundrechtlichen Auftrag aus Art. 3 und die Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf Gleichberechtigung von Männer und Frauen.
Das Gesetz schreibt im Wesentlichen die nachfolgenden Neuerungen fest: 
  1. Als Betrieb mit über 200 Beschäftigten müssen Sie seit dem 6. Januar 2018 dem individuellen Auskunftsanspruch Ihrer Beschäftigten, hinsichtlich der Entgeltstrukturen Ihres Unternehmens, nachkommen. Dieser kann bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern auch  kollektivrechtlich geltend gemacht werden (grundsätzlich durch den Betriebsrat).
  2. Darüber hinaus sind privatrechtlich organisierte Unternehmen mit über 500 Beschäftigten zur Durchführung eines betrieblichen Prüfungsverfahrens aufgefordert (Keine Pflicht!). Dieses soll die Überprüfung der eigenen Entgeltstrukturen auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots zum Gegenstand haben.
  3. Außerdem müssen nach dem HGB lageberichtspflichtige Unternehmen, mit über 500 Beschäftigten, alle 3 Jahre einen Bericht über den Stand der Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen. Diese Pflicht besteht für tarifgebundene und tarifanwendende Unternehmen nur alle 5 Jahre. Der Bericht ist erstmals im Jahr 2018 zu erstellen. 
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat hierzu verschiedene Praxishilfen für Unternehmen bereitgestellt (siehe rechts unter "Weitere Informationen").