Corona-Verordnung: Welche Betriebe gehören zur Grundversorgung?

Aufgrund der Alarmstufe in Baden-Württemberg treten künftig zusätzliche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Kraft. Unter anderem wird im Einzelhandel unterschieden, ob Geschäfte der Grundversorgung dienen oder nicht.
In der Alarmstufe ist der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, zulässig. Jedoch ist Personen, die nicht immunisiert sind, der Zutritt zu diesen Betrieben nur nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Diese Betriebe müssen daher durch die entsprechenden Kontrollen im Eingangsbereich dafür Sorge tragen, dass nur immunisierte oder entsprechend getestete Personen Zutritt erhalten.

Ausnahmen für Betriebe, die überwiegend der Grundversorgung dienen

Aufgrund der besonderen Bedeutung der Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe, die der notwendigen Grundversorgung der Bevölkerung dienen sowie Märkte außerhalb geschlossener Räume ist der Zutritt auch nicht-immunisierten Personen auch in der Alarmstufe gestattet. In der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 beziehungsweise 28. Oktober 2021 sind im § 17 unter anderem aufgeführt, welche Betriebe zur Grundversorgung zu zählen sind.
Dazu zählen:
  • der Lebensmitteleinzelhandel
  • der Getränkehandel
  • Hofläden
  • mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse
  • Bäcker und Konditoreien
  • Wochenmärkte
  • Drogeriemärkte
  • Baumärkte
  • Ausgabestellen der Tafeln
  • Apotheken
  • Reformhäuser
  • Sanitätshäuser
  • Orthopädieschuhtechniker
  • Hörgeräteakustiker
  • Optiker
  • Babyfachmärkte
  • Zeitschriften- und Zeitungsverkauf
  • Einzelhandel mit Tierbedarf und Futtermittel
  • Tankstellen 
  • Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr
  • Banken, Sparkassen
  • Postdienstleistungen
  • Paketdienste
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbegrenzung
  • Großhandelsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung für den Publikumsverkehr
  • Handwerksbetriebe; Verkauf von Waren oder notwendigem Zubehör im Rahmen der Erbringung handwerklicher Leistungen, sofern der Verkauf eine unwesentliche Nebenleistung darstellt und der Schwerpunkt  eindeutig auf der handwerklichen Leistung beruht.
  • Mischsortimentsregelung: Betriebe, die zu mindestens 60 Prozent (Umsatzbetrachtung das heißt Umsatz im Jahr 2020 ohne durch den Lockdown im Dezember 2020 hervorgerufenen Verwerfungen) Sortimentsteile der Grundversorgung anbieten.
  • Abholangebote und Lieferdienste (Onlinehandel) sind in allen Stufen uneingeschränkt erlaubt
  • Blumengeschäfte
  • Gärtnereien
  • Baumschulen und Gartenmärkte
In Zweifelsfällen entscheidet durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort die lokal zuständige Behörde.