Unterrichtungen

Unterrichtung für Aufsteller von Spielautomaten (§ 33c GewO)

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, bedarf nach § 33c GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist dafür seit dem 1. September 2013 – neben der erforderlichen Zuverlässigkeit und dem Nachweis eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution – der Nachweis einer IHK-Unterrichtung.

Allgemeines

Das gewerbliche Aufstellen von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Erlaubnis der zuständigen Behörde braucht, wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will.
Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c GewO, dem gewerbsmäßigen Veranstalten von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d GewO sowie dem gewerbsmäßigen Betreiben von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen nach § 33i GewO. Nur beim gewerblichen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c GewO ist eine IHK-Unterrichtung notwendig.
Der Unternehmer muss anhand eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution darstellen, wie den schädlichen Auswirkungen des Glückspiels vorgebeugt werden soll. Zum Thema Sozialkonzept informieren Sie sich bitte bei der AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH unter www.awi-info.de oder Telefon: 030 24087760 oder erkundigen sich bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt.
Personen, die als Aufsichten in Spielhallen arbeiten, benötigen nicht die IHK-Unterrichtung, sondern einen Sachkundenachweis nach Berliner Spielhallengesetz (SpielhG Bln). Bitte informieren Sie sich bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hier oder Telefon: 030 90130
Die Unterrichtung für Automatenaufsteller kann deutschlandweit bei den Industrie- und Handelskammern durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass nicht alle Industrie- und Handelskammern diese Unterrichtung anbieten.

1. Wer muss die Unterrichtung nachweisen?

Personen, die nach dem 1. September 2013 eine Erlaubnis gemäß § 33c der Gewerbeordnung (GewO) zur Aufstellung von Spielautomaten beantragen sowie Personen, die als Angestellte mit der Aufstellung von Spielautomaten beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen, benötigen einen entsprechenden Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK).

2. Wer ist von der Unterrichtung befreit?

Wem bereits vor dem 1. September 2013 eine Erlaubnis nach § 33c GewO erteilt wurde, fällt unter den gesetzlichen Bestandsschutz und muss die Unterrichtung nicht absolvieren.

3. Wie läuft die Unterrichtung ab?

Für die Teilnahme an einer Unterrichtung bei der IHK Berlin ist ein gültiger Identitätsnachweises notwendig.
Im Rahmen der IHK-Unterrichtung für Aufsteller von Spielautomaten (§ 33c der GewO) werden den Teilnehmern die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse über den Spieler- und Jugendschutz vermittelt. Die Organisation und Durchführung der Unterrichtung wurde den Industrie- und Handelskammern per Gesetz übertragen. (Siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 11. Dezember 2012)
Die Unterrichtung besteht aus sechs Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und umfasst folgende Themen:
  • Gewerbeordnung (GewO) und Spielverordnung (SpielV)
  • Spielhallenrecht der Bundesländer (insbesondere Berlins)
  • Jugendschutzrecht
Mit der Unterrichtung wird das Ziel verfolgt, die Aufsteller von Spielgeräten mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften, den fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben ermöglicht (§ 10a Abs. 1 SpielV

4. Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Bescheinigung?

Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen nicht komplett vor, kann keine Unterrichtungsbescheinigung ausgehändigt werden.

5. Was kostet mich die Unterrichtung?

Die Gebühren sind in der Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 467 KB) der IHK Berlin festgelegt.
Unterrichtung in deutscher Sprache: 170,00 EUR
Die Zahlung der Teilnahmegebühr ist ausschließlich per ePayment im Anschluss an die Online-Anmeldung möglich. Für das ePayment stehen Ihnen die Bezahlarten Kreditkarte (VISA, Mastercard), Paypal, Sofort Überweisung und giropay zur Verfügung. Die Rechnung (Gebührenbescheid) erhalten Sie für Ihre Unterlagen per Mail. Bezahlungen per Rechnung und Barzahlungen sind nicht möglich.
Unterrichtung mit Dolmetscher in der türkischen Sprache: 340,00 EUR
Die Zahlung der Teilnahmegebühr ist ausschließlich per ePayment im Anschluss an die Online-Anmeldung möglich. Für das ePayment stehen Ihnen die Bezahlarten Kreditkarte (VISA, Mastercard), Paypal, Sofort Überweisung und giropay zur Verfügung. Die Rechnung (Gebührenbescheid) erhalten Sie für Ihre Unterlagen per Mail. Bezahlungen per Rechnung und Barzahlungen sind nicht möglich.

6. Wie melde ich mich zur Unterrichtung an?

Die Anmeldung für die Unterrichtung in deutscher Sprache ist ausschließlich über das Onlineportal möglich.
Wie funktioniert die Onlineanmeldung? Während der Anmeldung wird zunächst eine Registrierungsbestätigung und Eingangsbestätigung per E-Mail versendet. Bitte verwenden Sie daher für Ihre Online-Anmeldung nur Ihre persönliche E-Mail-Adresse. Die verbindliche Anmeldungsbestätigung erhalten Sie nach wenigen Tagen per E-Mail. Die Teilnahme ist nur möglich, wenn Sie eine Einladung erhalten haben. Die Einladung erhalten Sie wenige Tage vor der Unterrichtung. Eine ausführliche Anleitung zur Onlineanmeldung mit Erklärungen finden Sie hier.

Unterrichtung in deutscher Sprache

Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Ausreichende Sprachkenntnisse sind Voraussetzung für die Anmeldung und Teilnahme am Unterrichtungsverfahren. Die IHK behält sich vor, die Sprachkenntnisse zu überprüfen und Teilnehmern mit nicht ausreichenden Sprachkenntnissen den Unterrichtsnachweis zu versagen. Überprüfen Sie daher unbedingt vor Ihrer Anmeldung Ihren Kenntnisstand, um Rücktrittsgebühren zu vermeiden!
Falls Sie nicht über ausreichend gute Deutschkenntnisse verfügen, die es Ihnen ermöglichen auch einen schwierigen Sachverhalt zu verstehen, melden Sie für eine gedolmetschte Unterrichtung an.
Bitte beachten Sie, dass Sie keinen eigenen Dolmetscher zur Unterrichtung mitbringen können.

7. Wie melde ich mich für die Unterrichtung mit Dolmetscher an?

Die Termine für die Dolmetscher Unterrichtung für Aufsteller von Spielautomaten in türkischer Sprache werden ebenfalls über das Onlineportal angeboten. Die Unterrichtung mit Dolmetscher wird zwei mal im Jahr durchgeführt.
Bitte beachten Sie, dass diese Unterrichtungen erst dann angeboten werden können, wenn mindestens fünf Teilnehmern angemeldet sind.
Bei hoher Nachfrage kann im Einzelfall eine Anmeldung zum Anmeldeschluss nicht mehr angenommen werden, da alle Plätze bereits vergeben sind. Bitte melden Sie sich rechtzeitig an! Aus organisatorischen Gründen können sich einzelne Termine verschieben. In diesem Fall werden die Teilnehmer informiert.

8. Wie melde ich mich von der Unterrichtung ab?

  • ist bei Rücktritt vor dem Anmeldeschluss eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 65,00 EUR fällig.
  • Bei Rücktritt nach Anmeldeschluss und vor Beginn der Unterrichtung sind 50% der Gebühr als Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
  • Bei unentschuldigtem Fernbleiben und bei Rücktritt nach Beginn der Unterrichtung fällt die volle Gebühr an.
Der Anmeldeschluss ist 14 Tage vor dem Unterrichtungsbeginn.
Eine Abmeldung erfolgt über das Portal unter dem Menüpunkt "Meine Veranstaltungen" oder schriftlich per E-Mail.
Ein Umsetzen in einen anderen Termin, ein Tausch von Teilnehmern sowie das Nachholen von Fehlzeiten ist nicht möglich. Sie können sich dann nur erneut zu einem nächstmöglichen Termin gebührenpflichtig anmelden.

9. Veranstaltungsort

Die Unterrichtung für Aufsteller von Spielautomaten findet i.d.R. in der IHK Berlin, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin statt. Genauere Angaben erhalten Sie in Ihrer Einladung.

10. Rechtsgrundlagen

Die Links zu den wichtigsten Gesetzen und Verordnungen finden Sie hier.
Unterrichtungen

Bewachungsgewerbe: Unterrichtung nach § 34 a GewO

1. Wer muss die Unterrichtung nachweisen?

Für alle Tätigkeiten, die nicht der verpflichtenden Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO unterliegen, ist der Unterrichtungsnachweis Voraussetzung für die Ausübung. Durchführungsbestimmungen und weitere Details sind in der Bewachungsverordnung geregelt (gesetzliche Grundlage ist § 34a).
Die Unterrichtung muss jeder nachweisen der nicht selbstständiger Gewerbetreibender (also Angestellter) ist und gleichzeitig eigenverantwortlich Bewachungsaufgaben im Bewachungsgewerbe übernimmt.
Die Unterrichtung nach § 34 a GewO für Arbeitnehmer ermöglicht eine Beschäftigung bei einem Sicherheitsunternehmen, zum Beispiel in den Bereichen:
  • Objekt- und Werkschutz
  • Revier- und Streifenwachdienst
  • Geld- und Werttransport
  • Empfangsdienst im Objektschutz mit Zugangskontrolle
  • Personenschutz
  • Veranstaltungsschutz mit Ausnahme zugangsgeschützter Großveranstaltungen
  • Bewachungstätigkeiten in Asylbewerberheimen ohne Leitungsfunktion
Davon ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  • Schutz vor Ladendieben,
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
  • Bewachung in leitender Funktion von Flüchtlingsunterkünften und von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
Für diese Tätigkeiten ist der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
Sofern Sie sich während der letzten 3 Jahre nicht dauerhaft in Deutschland oder einem anderen EU-Staat aufgehalten haben, wird das Ordnungsamt eine Erlaubnis als Bewachungsunternehmer oder die Tätigkeit als Wachpersonal ablehnen, da die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a GewO nicht vollständig durchgeführt werden kann. Gleiches gilt, wenn der Identitätsnachweis mittels gültiger Ausweispapiere nicht ausreichend erbracht werden kann.
Unabhängig davon können Sie schon jetzt an einer Unterrichtung oder Sachkundeprüfung teilnehmen.

2. Wer ist von der Unterrichtung befreit?

Von der Unterrichtung werden Personen befreit, die folgende Nachweise haben
Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung
  • als geprüfte Werkschutzfachkraft
  • als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,
  • als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,
  • als Fachkraft für Schutz und Sicherheit
  • als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
  • als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin
  • Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr
Bitte beachten Sie, dass die endgültige Entscheidung sowie die entsprechende Eintragung ins Bewacherregister jedoch durch das zuständige Gewerbeamt erfolgt.

3. Wie läuft die Unterrichtung ab?

Die Unterrichtung umfasst für Arbeitnehmer 40 Wochenstunden à 45 Minuten montags bis freitags in Vollzeit von 08:00 bis 16:00 Uhr. Die Veranstaltung findet ausschließlich in Präsenz statt. Die Termine werden in der Regel zweimal im Monat angeboten.(vorbehaltlich möglicher Änderungen)
  • Für die Teilnahme an einer Unterrichtung bei der IHK Berlin ist ein gültiger Identitätsnachweises notwendig. Was als Identitätsnachweis gilt, wird ausdrücklich in einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, u. a. im PAuswG, PaßG, AufenthVO, AufenthG, AsylG, geregelt.
  • Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Ausreichende Sprachkenntnisse sind Voraussetzung für die Anmeldung und Teilnahme am Unterrichtungsverfahren. Die Sprachkenntnisse müssen mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 (§ 6 Abs. 1 BewachV) liegen. Die IHK behält sich vor, die Sprachkenntnisse zu überprüfen und Teilnehmern mit nicht ausreichenden Sprachkenntnissen den Unterrichtsnachweis oder die weitere Teilnahme an der Unterrichtung zu versagen.
  • Ihre Deutschkenntnisse können Sie hier selbst einschätzen.
  • Es besteht eine 100-prozentige Anwesenheitspflicht! Ein Umsetzen in einen anderen Termin, ein Tausch von Teilnehmern sowie das Nachholen von Fehlzeiten und Verspätungen sind grundsätzlich nicht möglich.
  • Durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen wird getestet, ob die Teilnehmer mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften, den fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut sind.
  • Ab einer Mindestteilnehmerzahl von 12 Teilnehmern führt die IHK Berlin die Unterrichtung auch als Inhouse-Schulung in den Schulungsräumen Ihres Unternehmens durch. (Anfragen bitte an bewachung@berlin.ihk.de)
Aus Kapazitätsgründen nehmen wir momentan keine neuen Inhouse-Schulungen, welche in den Schulungsräumen Ihres Unternehmens durchgeführt werden können, an.

4. Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Bescheinigung?

  • ein gültiger Identitätsnachweis
  • deutsche Sprachkenntnisse (mindestens Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens)
    • wird ab Januar 2024 durch Deutschtests im Zuge der Unterrichtung überprüft
  • Teilnahme ohne Fehlzeiten und Verspätungen
  • Kenntnisse der unterrichteten Themen
Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen nicht komplett vor, kann gemäß den Vorgaben der Bewachungsverordnung, in Verbindung mit § 34a Gewerbeordnung, keine Unterrichtungsbescheinigung ausgehändigt werden.

5. Was kostet mich die Unterrichtung?

Die Gebühren sind in der Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 467 KB) der IHK Berlin festgelegt. Sie betragen 370,00€
Die Zahlung der Teilnahmegebühr ist nur per ePayment im Anschluss an die Online-Anmeldung möglich. Für das ePayment stehen Ihnen die Bezahlarten Kreditkarte (VISA, Mastercard), Paypal, Sofort Überweisung und giropay zur Verfügung. Bezahlungen per Rechnung und Barzahlungen sind nicht möglich.
Hinweis: Die IHK Berlin akzeptiert grundsätzlich keine Bildungsgutscheine

6. Wie melde ich mich zur Unterrichtung an?

Die Anmeldung für die Unterrichtung ist ausschließlich über das Onlineportal möglich.
Wie funktioniert die Onlineanmeldung? Während der Anmeldung wird zunächst eine Registrierungsbestätigung und Eingangsbestätigung per E-Mail versendet. Bitte verwenden Sie daher für Ihre Online-Anmeldung nur Ihre persönliche Email-Adresse. Die verbindliche Anmeldungsbestätigung erhalten Sie nach wenigen Tagen per E-Mail. Die Teilnahme ist nur nach Bezahlung per ePayment möglich. Eine ausführliche Anleitung zur Onlineanmeldung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 251 KB) mit Erklärungen finden Sie hier sowie unter Weitere Informationen.
Eine telefonische Anmeldung/Reservierung ist nicht möglich!
Bitte entnehmen Sie alle Unterrichtungstermine 2024 der Terminübersicht. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 59 KB)
Bitte beachten Sie: Termine und Ort können sich kurzfristig ändern.

7. Wie melde ich mich von der Unterrichtung ab?

Bitte benachrichtigen Sie uns vor Beginn der Unterrichtung schriftlich (auch per E-Mail), wenn Sie zum angemeldeten Termin verhindert sind. Nur dann gelten Sie als entschuldigt und bekommen Gebühren laut unseren Rücktrittregelungen zurückerstattet. Ein Umsetzen in ein anderen Termin, ein Tausch von Teilnehmern sowie das Nachholen von Fehlzeiten ist nicht möglich. Sie können sich dann nur erneut zu einem nächstmöglichen Termin gebührenpflichtig anmelden.
  • ist bei Rücktritt vor dem Anmeldeschluss eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 65,00 EUR fällig.
  • Bei Rücktritt nach Anmeldeschluss und vor Beginn der Unterrichtung oder bei Rücktritt nach Beginn der Unterrichtung unter unverzüglichem Nachweis eines wichtigen Grundes sind 50% der Gebühr als Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
  • Bei unentschuldigtem Fernbleiben und bei Rücktritt nach Beginn der Unterrichtung fällt die volle Gebühr an.
Der Anmeldeschluss ist 14 Tage vor dem Unterrichtungsbeginn.

8. Veranstaltungsort

Die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe findet i.d.R. in unserem Schulungszentrum in der Hardenbergstr. 20, 10623 Berlin statt. Genauere Angaben erhalten Sie in Ihrer Einladung.

9. Rechtsgrundlagen

Die Links zu den wichtigsten Gesetzen und Verordnungen finden Sie hier.
Unterrichtungen

Gaststättenunterrichtung

1. Wer muss die Unterrichtung nachweisen?

Gewerbetreibende benötigen eine Gaststättenerlaubnis (Konzession), wenn sie in ihrem Betrieb Alkohol ausschenken möchten. Vertreibt ein Anbieter also alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen oder unentgeltliche Proben, so ist er von der Erlaubnis nicht betroffen.
Eine Gaststättenerlaubnis wird erst dann erteilt, wenn der Antragsteller nach § 4 Abs.1 Nr.4 des Gaststättengesetzes (GastG) anhand einer Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung nachweisen kann, dass er über die Grundzüge der lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann. Folgende Gaststättenunterrichtungen gibt es:

Unterrichtung in deutscher Sprache

Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Ausreichende Sprachkenntnisse sind Voraussetzung für die Anmeldung und Teilnahme am Unterrichtungsverfahren. Die IHK behält sich vor, die Sprachkenntnisse zu überprüfen und Teilnehmern mit nicht ausreichenden Sprachkenntnissen den Unterrichtsnachweis zu versagen. Überprüfen Sie daher unbedingt vor Ihrer Anmeldung Ihren Kenntnisstand, um Rücktrittsgebühren zu vermeiden!
Falls Sie nicht über ausreichend gute Deutschkenntnisse verfügen, die es Ihnen ermöglichen auch einen schwierigen Sachverhalt zu verstehen, können wir Ihnen einen Sondertermin für eine Unterrichtung mit Dolmetscher anbieten.

Unterrichtung in Fremdsprachen

Sollte ein Existenzgründer nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, bieten wir Unterrichtungen mit beeidigten Dolmetschern in den Sprachen Englisch, Türkisch und Vietnamesisch an. Jede dieser Sprachen wird einmal im Quartal angeboten.

2. Wer ist von der Unterrichtung befreit?

Von der Unterrichtung kann nur befreit werden, wer über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, deren Abschlussprüfung entsprechende lebensmittelrechtliche Kenntnisse beinhaltet, z.B. als Koch oder Restaurantfachmann (siehe Ausnahmeregelungen nach Nr. 3.4 GastUVwV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 93 KB) ). Dazu ist eine Freistellungsbescheinigung der IHK Berlin erforderlich. Eine langjährige Tätigkeit in der Gastronomie ohne Vorqualifizierung befreit nicht von der Unterrichtung. Die Freistellungsbescheinigung kostet 50 Euro.
Ausländische Berufsabschlüsse können durch die IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA) auf die Gleichwertigkeit mit deutschen Berufsqualifikationen geprüft werden. In einem Bescheid wird aufgeführt, inwieweit eine ausländische Ausbildung einem deutschen Referenzberuf entspricht.

3. Was ist bei Stellvertretern zu beachten?

Ein Gaststättengewerbe kann auch durch einen Stellvertreter mit entsprechender Stellvertretererlaubnis betrieben werden.

Jeder Stellvertreter muss neben dem Betreiber der Gaststätte eine Gaststättenunterrichtung nachweisen.

Als Stellvertreter zählt eine Person, die durch vertragliche oder gesetzliche Vollmacht den Betrieb im Namen und auf Rechnung des Inhabers und in eigener Verantwortung selbständig führt. Er unterscheidet sich damit von einem Geschäftsführer, der das Gewerbe oder einzelne seiner Zweige unter Aufsicht und Leitung des Inhabers verwaltet und von einem Pächter, der das Gewerbe auf eigene Rechnung und in eigenem Namen ausübt.

Bitte beachten: Eine Stellvertretererlaubnis muss beim Gewerbeamt/Erlaubnisbehörde für jeden Stellvertreter einzeln beantragt werden und kann befristet werden.
Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betreiben, ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Eine Stellvertretererlaubnis kann erst dann erteilt werden, wenn der Inhaber der Gaststätte bereits über eine Gaststättenerlaubnis verfügt oder diesem gleichzeitig mit der Stellvertretererlaubnis erteilt wird.

4. Wie läuft die Unterrichtung ab?

Für die Teilnahme an einer Unterrichtung bei der IHK Berlin ist ein gültiger Identitätsnachweises notwendig.
Die Unterrichtung besteht aus vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten und umfasst folgende Themen:
  • die Anwendung des Gaststättenrechts
  • das Jugendschutz- sowie das Nichtraucherschutzgesetz
  • Grundlagen des europäisches und nationales Lebensmittelrechts
  • Anforderungen und Verpflichtungen des Lebensmittelunternehmers
  • Umsetzung der bauhygienischen Bestimmungen in Gaststätten
  • Einführung in die Hygienepraxis beim Umgang mit Lebensmitteln
  • Eigenkontrolle nach den HACCP-Grundsätzen
  • Vorschriften bei der Kennzeichnung in Speise- und Getränkekarten

5. Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Bescheinigung?

Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen nicht komplett vor, kann keine Unterrichtungsbescheinigung ausgehändigt werden.

6. Was kostet mich die Unterrichtung?

Die Gebühren sind in der Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 467 KB) der IHK Berlin festgelegt. Sie betragen
Unterrichtung in deutscher Sprache in Präsenz: 100,00 EUR
Die Zahlung der Teilnahmegebühr ist nur per ePayment im Anschluss an die Online-Anmeldung möglich. Für das ePayment stehen Ihnen die Bezahlarten Kreditkarte (VISA, Mastercard), Paypal, Sofort Überweisung und giropay zur Verfügung. Die Rechnung (Gebührenbescheid) erhalten Sie für Ihre Unterlagen per Email. Bezahlungen per Rechnung und Barzahlungen sind nicht möglich.
Unterrichtung mit Dolmetscher: 330,00 EUR
Die Zahlung der Teilnahmegebühr ist nur per ePayment im Anschluss an die Online-Anmeldung möglich. Für das ePayment stehen Ihnen die Bezahlarten Kreditkarte (VISA, Mastercard), Paypal, Sofort Überweisung und giropay zur Verfügung. Die Rechnung (Gebührenbescheid) erhalten Sie für Ihre Unterlagen per Email. Bezahlungen per Rechnung und Barzahlungen sind nicht möglich.

7. Wie melde ich mich zur Unterrichtung an?

Die Anmeldung für die Unterrichtung in deutscher Sprache ist ausschließlich über das Onlineportal möglich.
Wie funktioniert die Onlineanmeldung? Während der Anmeldung wird zunächst eine Registrierungsbestätigung und Eingangsbestätigung per E-Mail versendet. Bitte verwenden Sie daher für Ihre Online-Anmeldung nur Ihre persönliche Email-Adresse. Die verbindliche Anmeldungsbestätigung erhalten Sie nach wenigen Tagen per E-Mail. Die Teilnahme ist nur möglich, wenn Sie eine Einladung erhalten haben. Die Einladung erhalten Sie wenige Tage vor der Unterrichtung. Eine ausführliche Anleitung zur Onlineanmeldung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 251 KB) mit Erklärungen finden Sie hier sowie unter Weitere Informationen. Die Buchung erfolgt nur über das Onlineportal. Die Zahlung der Unterrichtungsgebühr von 100 Euro erfolgt ausschließlich über ePayment.
Wichtiger Hinweis: Gute Deutschkenntnisse müssen vorhanden sein. Die lückenlose Anwesenheit ist erforderlich. Die Unterrichtungsbescheinigung kann erst bei einer lückenlosen Anwesenheit ausgestellt werden. Sie benötigen eine stabile Internetverbindung, einen PC, Laptop oder ein Tablet mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher oder ein Headset als Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung.
Eine telefonische Anmeldung ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie: Termine und Ort können sich kurzfristig ändern. Weitere Informationen zur Unterrichtung erhalten Sie in Ihrer Einladung.

8. Wie melde ich mich für die Unterrichtung mit Dolmetscher an?

Termine in englischer, türkischer und vietnamesischer Sprache werden ebenfalls über das Onlineportal angeboten. Jede dieser Sprachen wird ein mal im Quartal durchgeführt.
Bitte beachten Sie, dass diese Unterrichtungen erst dann angeboten werden können, wenn eine ausreichende Anzahl von Teilnehmern angemeldet ist. Über den Termin der Unterrichtung werden Sie schriftlich informiert.
Bei hoher Nachfrage kann im Einzelfall eine Anmeldung zum Anmeldeschluss nicht mehr angenommen werden, da alle Plätze bereits vergeben sind. Bitte melden Sie sich rechtzeitig an! Aus organisatorischen Gründen können sich einzelne Termine verschieben. In diesem Fall werden die Teilnehmer informiert.

9. Wie melde ich mich von der Unterrichtung ab?

  • ist bei Rücktritt vor dem Anmeldeschluss eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 35,00 EUR /bei Dolmetscherunterrichtungen von 65,00 EUR fällig.
  • Bei Rücktritt nach Anmeldeschluss und vor Beginn der Unterrichtung sind 50% der Gebühr als Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
  • Bei unentschuldigtem Fernbleiben und bei Rücktritt nach Beginn der Unterrichtung fällt die volle Gebühr an.
Der Anmeldeschluss ist 14 Tage vor dem Unterrichtungsbeginn.
Eine Abmeldung erfolgt über das Onlineportal unter dem Menüpunkt "Meine Veranstaltungen" oder schriftlich per E-Mail unter gaststaettenunterrichtung@berlin.ihk.de.
Ein Umsetzen in einen anderen Termin, ein Tausch von Teilnehmern sowie das Nachholen von Fehlzeiten ist nicht möglich. Sie können sich dann nur erneut zu einem nächstmöglichen Termin gebührenpflichtig anmelden.

10. Veranstaltungsort

Die Gaststättenunterrichtung findet i.d.R. in unserem Schulungszentrum in der Hardenbergstr. 20, 10623 Berlin statt. Genauere Angaben erhalten Sie in Ihrer Einladung. Bitte beachten Sie insbesondere den Pin-Code zum Betreten des Gebäudes in der Einladung und bringen Sie diese am Tag der Unterrichtung mit!

11.Rechtsgrundlagen

Die Links zu den wichtigsten Gesetzen und Verordnungen finden Sie hier.

IHK-Schulung

Lebensmittelhygieneverordnung-Schulung (LMHV)

Die Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (LMHV) vom 8. August 2007 fordert, dass leichtverderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die aufgrund einer Schulung nach § 4, Anlage 1 der LMHV in Verbindung mit Anhang 2 Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung EG 852/2004 über die entsprechenden Fachkenntnisse ihrer jeweiligen Tätigkeit verfügen.
Termine und Anmeldung
Gute Deutschkenntnisse sind Grundvoraussetzung, um an der Schulung in deutscher Sprache teilzunehmen! Ihre Deutschkenntnisse können Sie hier selbst einschätzen.
Falls Sie nicht über ausreichend gute Deutschkenntnisse verfügen, die es Ihnen ermöglichen auch einen schwierigen Sachverhalt zu verstehen, bieten wir die Schulung zur LMHV auch regelmäßig auf Englisch an.
ACHTUNG! Die LMHV-Schulung ist kein Ersatz für die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung. Sollten Sie Alkohol ausschenken wollen und keine abgeschlossene Ausbildung in einem gastronomischen Beruf haben, melden Sie sich bitte zusätzlich zur Unterrichtung an. Zur Gaststättenunterrichtung anmelden.
Die Unterschiede zwischen LMHV und Gaststättenunterrichtung haben wir in der folgenden Tabelle dargestellt:
LMHV
Gaststättenunterrichtung
  • Mitarbeiter/-innen ohne einschlägige Berufsausbildung, die im Bereich der Herstellung oder des Verkaufs von leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten
  • Gastronomen, System- und Großverpfleger, Lebensmittelhersteller- und Inverkehrbringer ohne einschlägige Berufsausbildung; gilt auch für Saison- und Aushilfskräfte!
  • Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 4 Gaststättengesetz beantragen wollen.
  • Betrifft i.d.R. Inhaber bzw. Geschäftsführer von Gastronomiebetrieben, Imbissen, Spätkauf o.ä.
  • Erlaubnispflicht ist an Alkoholausschank gekoppelt
  • Rechtsgrundlage: § 4 Lebensmittelhygiene-VO (LMHV) ;
  • Seit 15. August 2007 in Kraft
  • Rechtsgrundlage: § 4 Gaststätten-Gesetz
  • Gibt es bereits seit ca. 1972; Änderung im Jahr 2005 von da an nur noch bei Alkoholausschank

English

For the Food Hygiene Training in English, please follow this link.

Schulungsinhalte

  • Lebensmittelrecht/Neue europäische und nationale Gesetzgebung
  • Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
  • Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
  • Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
  • Reinigung und Desinfektion
  • Getränkeschankanlage
  • Havarieplan, Krisenmanagement
  • Hygiene-Schädlinge
  • HACCP
  • Getränke- und Speisekarte
  • Produktionshygiene/ z. B. Fleisch, Geflügelfleisch, Hackfleisch, Fisch, Eier, Milch, Frittierfett
  • Produkthygiene/ Hygienische Anforderungen an die Herstellung, Verarbeitung und Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
  • Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen
  • Allgemeine und Spezielle Mikrobiologie/ Lebensmittelvergiftungen
  • Personalhygiene/ Infektionsschutzgesetz

Zielsetzung

  • die einschlägigen Vorschriften in Bezug auf Kontrollen der Produktions-, Verbrauchs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln umzusetzen
  • alle im Verantwortungsbereich eines Unternehmens vorhandenen Gefahren für die Sicherheit der Lebensmittel zu analysieren
  • die für die Sicherheit der Lebensmittel kritischen Punkte zu ermitteln
  • Eingreifgrenzen für die kritischen Lenkungspunkte festzulegen
  • Verfahren zur fortlaufenden Überwachung der kritischen Punkte einzuführen
  • Korrekturmaßnahmen für den Fall von Abweichungen festzulegen
  • zu überprüfen, ob das System zur Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit geeignet ist und alle Maßnahmen zu dokumentieren

Zielgruppe

Alle Mitarbeiter/innen von Gaststätten, Restaurants, Imbissbetrieben, Großküchen, Betriebskantinen, Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhandel Geschäftsinhaber/innen und Verkäufer/innen

Abschluss

IHK-Teilnahmebescheinigung: „Lebensmittelhygieneverordnung und betriebliche Eigenkontrolle“

Dauer, Termine und Anmeldung

Umfang: 1 Tag (samstags)
Unterrichtszeit: 09:00 Uhr – 16:00 Uhr

Schulungsentgelt

330,00 EUR pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer. Für das ePayment stehen Ihnen die Bezahlarten Kreditkarte (VISA, Mastercard), Paypal, Sofort Überweisung und giropay zur Verfügung.

Rücktrittsrecht

Bei Rücktritt von der Anmeldung bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung wird eine Bearbeitungspauschale von 50,00 EUR erhoben. Bei einem späteren Rücktritt bis zum Tag vor dem Veranstaltungsbeginn werden 10 % des gesamten Veranstaltungsentgeltes, mindestens jedoch 100,00 EUR, erhoben. Danach wird der gesamte Betrag in Rechnung gestellt. Der/Die Vertragschließende hat die Möglichkeit, der IHK Berlin nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden als der im Rahmen der oben genannten Entgelte geltend gemachte Schaden entstanden ist.
Die Kündigung und der Rücktritt haben in Schriftform zu erfolgen. Nutzen Sie hierfür gerne unser Rücktrittsformular. Maßgebender Zeitpunkt für die Kündigung und den Rücktritt des/der Vertragschließenden ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei der IHK Berlin.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Hinweise zur Gründung eines gastronomischen Betriebes

Informationen zur Gründung eines gastronomischen Betriebes, mit oder ohne Alkoholausschank, erhalten Sie hier.