Erlaubnispflichtige Tätigkeiten und Gewerbe

1. Altenpfleger

  • Erlaubnis nach § 1 Altenpflegegesetz notwendig
  • Zuständigkeit: Landesamt für Gesundheit und Soziales, Turmstr. 21,10559 Berlin

2. Anlageberatung

  • → Siehe Finanzdienstleistungen

3. Anlagevermittlung

  • → Siehe Finanzdienstleistungen

4. Arbeitnehmerüberlassung (gewerbsmäßig)

= Gewerbsmäßige Überlassung eigener Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte

Rechtsgrundlage

  • § 1 Abs. 1 AÜG

Voraussetzung

  • Zuverlässigkeit, d.h. keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (Auszug Gewerbezentralregister), keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden
  • Eignung der Betriebsorganisation
  • Einhaltung von Arbeitgeberpflichten
  • Überlassung nur innerhalb der EU/EWR

Beachten

  • Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten
  • Urkunde über Arbeitsverhältnis
  • schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher
  • kein Entgeltausschluss für Arbeitnehmer
  • Ausnahmen bei Vermeidung von Entlassungen, Einschränkungen im Baugewerbe
  • Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich

Zulassung

Erfolgt zentral durch die Agenturen für Arbeit in Düsseldorf, Kiel und Nürnberg.
Für Berlin:
Agentur für Arbeit Kiel
Projensdorfer Straße 82
24106 Kiel

Anmerkung

  • Genehmigung i.d.R. zunächst für 1 Jahr
  • Personalvermittlung ist Arbeitsvermittlung, nicht Arbeitnehmerüberlassung (s.u.)

5. Arbeitsvermittlung, private (§ 296 SGB III)

Seit dem 27. März 2002 ist die private Arbeitsvermittlung nicht mehr erlaubnispflichtig. Eine besondere Erlaubnis der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit ist nicht mehr erforderlich.

6. Auktionator (§ 34b Abs. 1 u. Abs. 5 GewO)

= Gewerbsmäßiges Versteigern fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke und fremder Rechte

Beachten

  • Versteigererverordnung (VerstV)
  • Verbot für Versteigerer, selbst oder durch andere für sich zu bieten, Angehörigen oder Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder anvertrautes Versteigerungsgut zu verkaufen, Sachen zu versteigern, an denen er Pfandrechte besitzt, für andere ohne deren schriftliches Gebot auf seinen Versteigerungen zu bieten
  • Bestimmungen über Versteigerungsauftrag, Versteigerungsbedingungen
  • Anzeige spätestens 2 Wochen vor Versteigerungstermin an zuständiges Wirtschaftsamt, Abschrift der Anzeige an IHK (Frau Schulz, Tel.: 030/315 10-443)
  • Bekanntmachung der Versteigerung spätestens am Vortage
  • Buchführungs- und Duldungspflichten

Zulassung

  • Für die Erlaubnis nach § 34 b Abs.1 GewO: Gewerbeämter der Bezirke
  • Für die öffentliche Bestellung nach § 34 b Abs. 5 GewO: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (siehe auch Dok.-Nr. 22134)

Voraussetzung

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (Auszug Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis
  • (Besonderer Sachkundenachweis für Bestellung nach § 34 b Abs. 5 GewO)
  • Nähere Informationen enthält das Merkblatt Versteigerer (Dok.-Nr. 21806)

7. Internetauktionen

= Keine Versteigerung i. S. d. § 34 b GewO, d.h. Versteigererverordnung gilt nicht

8. Automatenaufstellung (Geldspielgeräte, §33c GewO)

=Gewerbsmäßiges Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Zulassung

  • Gewerbeämter

Voraussetzung

  • ggf. Sachkundenachweis
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Eignung des Aufstellungsortes (polizeiliche Anforderungen)

Anmerkung

  • Bauartzulassung durch Physikalisch-Technische-Bundesanstalt,
  • Die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten ist anzeigepflichtig, sofern die Aufstellung ohne räumlichen und sachlichen Zusammenhang zur gewerblichen Niederlassung erfolgt.
  • die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

9. Baubetreuung (§ 34c Abs. 1 Nr. 3b GewO, §§ 1 ff. Makler- und Bauträgerverordnung)

= Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen

Beachten

  • Bestimmungen über Sicherheitsleistung durch Bürgen oder Nachweis einer Versicherung
  • Getrennte Vermögensverwaltung, Buchführungspflicht, Inseratensammlung
  • Informations-, Auskunfts- und Duldungspflichten
  • Rechnungslegung, jährliche Prüfungen

Zulassung

  • Gewerbeamt

Voraussetzung

  • Persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit, d.h.
    • keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
    • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beifügen
  • Bundeszentralregisterauszug
  • Auszug aus dem Insolvenzregister über Regel- und Verbraucherinsolvenz
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis

Anmerkung

  • Ausnahmen insb. für Grundstücksmakler, Grundstücksverwalter, Versicherungsvertreter

10. Bauherr (Bauträger, § 34c Abs. 1 Nr. 3a GewO, §§ 1 ff. Makler- und Bauträgerverordnung)

= Bauvorhaben im eigenen Namen vorbereiten oder durchführen und dazu
  • Vermögenswerte von Erwerbern, Pächtern, Mietern, Nutzungsberechtigten oder Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden

Anmerkung

  • Ausnahmen insb. für Grundstücksmakler, Grundstückverwalter, Versicherungsvertreter
  • Ansonsten siehe Baubetreuung

11. Beherbergungsbetrieb

Seit 1. Juli 2005 fallen Beherbergungsbetriebe nicht mehr unter das Gaststättengesetz (vgl. § 1 GastG). Es besteht nur noch eine Anzeigepflicht beim Gewerbeamt. Die Verabreichung von zubereiteten Speisen und Getränken an Hausgäste ist erlaubnisfrei (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 GastG).

12. Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

= die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen

Zulassung/ Erlaubnis

  • Gewerbeamt

Voraussetzung für die Erlaubniserteilung

  • Nachweis der bestandenen Sachkundeprüfung bei einer IHK
  • Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (insb. keine einschlägigen Vorstrafen)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Erlaubnisfreie Tätigkeiten

  • Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte/ Mitarbeiter des Objektbetreibers
  • Ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen, Installation von Notruf-, Alarmanlagen
  • Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind
  • Babysitter
  • Kinderbetreuung in Kaufhäusern
  • Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle und –verweigerung; z.B. bei Konzerten oder im Stadion)
  • Hostessendienst
  • Auskunftserteilung bei Messen, Informationsschaltern etc.
  • Parkplatzeinweiser/-ordner – soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll
  • Reine Fahrer- und Kurierdiensttätigkeiten (außer, es werden Personen oder besonders wertvolle Gegenstände befördert/transportiert und es ist offensichtlich bzw. vertraglich geregelt, dass auch Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen, vgl. Geld- und Werttransport)
  • Geldbe- und verarbeitung, Geldsortierung und -konfektionierung, soweit andere Personen die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen

Beachten

  • Voraussetzung für die Beschäftigung von Mitarbeitern:
    • Meldung des Wachpersonals bei der zuständigen Behörde
    • Mindestalter 18 Jahren
  • Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkundeprüfung bei alle Mitarbeitern, die
    • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
    • Schutz vor Ladendieben,
    • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
    • Bewachung von Flüchtlingsunterkünften (Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte) in leitender Funktion
    • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
  • Nachweis der Zuverlässigkeit und der Teilnahme an einer Unterrichtung zum Bewachungsgewerbe bei einer IHK
  • Vorschriften über Ausweis und Dienstbekleidung, Waffenbehandlung, Buchführungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten
  • Verordnung über das Bewachungsgewerbe
  • Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

13. Darlehensvermittlung (§ 34c GewO)

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung.

Keine Erlaubnispflicht für

Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe Darlehen vermitteln (§ 34 c Abs. 5 GewO)
WICHTIG!
Seit März 2016 besondere Erlaubnispflicht für Vermittler von Immobiliardarlehen an Verbraucher → siehe „Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)“

Beachten

  • Sicherheitsleistung, Versicherung
  • Getrennte Vermögensverwaltung
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten

Zulassung

  • Gewerbeamt

Voraussetzung

  • Zuverlässigkeit: d. h.
    • keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
    • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beifügen
  • Bundeszentralregisterauszug
  • Auszug aus dem Insolvenzregister über Regel- und Verbraucherinsolvenz
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis

Anmerkung

  • Verordnung über die Pflichten der Darlehensvermittler
  • Kein Darlehen vermittelt, wer das Darlehen selbst gewährt.

14. Detektei / Detektiv

Detekteien sind grds. nur überwachungsbedürftig gem. § 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO.
Genehmigungspflichtig ist jedoch der Kaufhaus-/Warenhausdetektiv → hierzu siehe Bewachungsgewerbe.

15. Finanzdienstleistungen (§§ 1, 32 KWG)

Grds. erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen sind:
  • Anlagevermittlung
  • Anlageberatung
  • Betrieb eines multilateralen Handelssystems
  • Platzierungsgeschäft
  • Abschlussvermittlung
  • Finanzportfolioverwaltung
  • Eigenhandel
  • Drittstaateneinlagenvermittlung
  • Sortengeschäft
  • Factoring
  • Finanzierungsleasing
  • Anlageverwaltung

Zulassung

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Postfach 13 08
53003 Bonn
http://www.bafin.de
Tel.: (0228) 41 08-0
in Berlin und Brandenburg
Deutsche Bundesbank/ Filiale Berlin
Leibnizstrasse 10
10625 Berlin
Tel.: (030) 34 75-0
Fax: (030) 34 75-12 90

Voraussetzung

  • Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel
  • Angabe der Geschäftsleiter
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • fachliche Eignung
  • Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen

16. Finanzierungsvermittlung

  • → Siehe Darlehensvermittlung
  • → Siehe Finanzanlagenvermittlung

17. Finanzanlagenvermittlung (§ 34f GewO)

  • Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
  • Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a des KWG erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will, benötigt einer Erlaubnis

Zulassung

  • Gewerbeamt

Voraussetzung

  • siehe Merkblatt zu den neuen Erlaubnispflichten für Finanzanlageberater und -vermittler (Dok.-Nr. 97989)

Beachten

  • Finanzanlagenvermittlungsverordnung
  • Umfassende Informations- & Dokumentationspflichten

18. Gaststätte mit Alkoholausschank (§2 Abs. 1 GastG)

  • Konzessionspflicht

Beachten

  • Sicherheitsvorschriften
  • Bestimmungen über allgemeine Anforderungen, Auskunftspflichten, Sperrzeiten, Jugendschutzvorschriften
  • Gaststättenerlaubnis wird nur für bestimmte Person, bestimmte Räume und bestimmte Betriebsart erteilt, deshalb sind auch die Verlegung des Betriebs, wesentliche Veränderungen in den Betriebsräumen oder die Änderung des Betriebszuschnitts genehmigungsbedürftig.

Zulassung

  • Gewerbeamt

Voraussetzung

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Unterrichtungsnachweis der IHK, Nachweis notwendiger lebensmittelrechtlicher Kenntnisse
  • Eignung der Betriebsräume
  • Beachtung öffentlicher Interessen (insb. schädl. Umwelteinwirkungen)

Anmerkung

  • Der Erlaubnis bedarf nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht (§ 2 Abs. 2 GastG).
  • Spezielle Regelungen für Autobahnraststätten und Straußwirtschaft
  • Hier erhalten Sie nähere Informationen zur Gründung eines gastronomischen Betriebes (Dok.-Nr. 22110).

19. Gebrauchtwarenhandel (§ 38 GewO)

Kein genehmigungspflichtiges Gewerbe, nur Überwachung (durch Gewerbeamt) bei An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (insb. Unterhaltungselektronik etc.), Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall und edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck, Altmetallen

20. Großhandel mit Arzneimitteln

Nach § 52a Arzneimittelgesetzes (AMG) besteht eine grundsätzliche Erlaubnispflicht für den Großhandel mit Arzneimitteln. Dazu zählt der Großhandel mit:
  • medizinischen Gasen sowie mit
  • für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebeben Fertigarzneimitteln, die mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete, in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen, Pflanzenteile oder Presssäfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteile sind, sofern diese mit keinem anderen Lösungsmittel als Wasser hergestellt wurden.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebene Fertigarzneimittel, d.h. Heilwässer und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihrer Nachbildungen.

Zuständige Behörde (Antrag auf Erlaubnis):

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Dienstgebäude
Darwinstr. 15, 10589 Berlin
Abteilung I B
Tel.: 90 229-23 00, Herr Kloß, Referatsleiter Apothekenwesen
Tel.: 90 229-23 01, Herr Dr. Schmiedel, Arbeitsgruppenleiter Arzneimittelwesen,
Medizinprodukte
Tel.: 90 229-23 30, Frau Dr. Plock, Arbeitsgruppenleiterin Apothekenwesen
Fax: 90 229-20 97

Antragsteller

= die zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person

Der Antrag muss enthalten

  • Die Anschrift der Betriebsstätte, für die die Erlaubnis erteilt werden soll.
  • Auszug aus dem Handelsregister – nicht älter als drei Monate –
  • Nachweise darüber, dass der Antragsteller über geeignete und ausreichende Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen verfügt, um eine ordnungsgemäße Lagerung und einen ordnungsgemäßen Vertrieb und, soweit vorgesehen, ein ordnungsgemäßes Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Arzneimitteln zu gewährleisten (als Nachweis über die Verfügungsgewalt dient z. B. der Mietvertrag).
  • Benennung mindestens einer verantwortlichen Person, die die zur Ausübung der Großhandelstätigkeit erforderliche Sachkunde besitzt.
  • Schriftliche Erklärung des Antragstellers (und ggf. der als verantwortliche benannten Personen, dass er die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Großhandels geltenden Regelungen einhält.
  • Führungszeugnis (Belegart „0“ unter Angabe der Bezeichnung des Unternehmens und dem Grund „Erlaubnis nach § 52 a AMG”) für die Zuverlässigkeitsprüfung
  • Erklärung, dass kein einschlägiges Verfahren anhängig ist
  • Eine Kopie der Gewerbeanzeige sowie ein Lageplan, in den die ggf. erforderliche gesonderte Lagerung von Arzneimitteln (Schutzlagerung, Sicherheitslagerung) eingezeichnet ist.

Anmerkung

Eine Erlaubnis nach § 52a wird von der zuständigen Behörde erst erteilt, wenn sie sich durch eine Besichtigung davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung vorliegen (§ 64 Abs. 3 AMG). Die Behörde hat eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen.
Inhaber einer Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG besitzen gleichzeitig die Erlaubnis für den Großhandel mit den Arzneimitteln, auf die sich die Herstellungserlaubnis erstreckt.
Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der vorgenannten Angaben sowie jede wesentliche Änderung der Großhandelstätigkeit unter Vorlage der Nachweise dem LAGeSo vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der verantwortlichen Person hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.

21. Grundstücksmakler (§ 34c GewO)

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung

Beachten

  • Sicherheitsleistung, Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten

Zulassung

  • → Gewerbeamt

Voraussetzung

  • Zuverlässigkeit: d. h.
    • keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
    • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beifügen
  • Bundeszentralregisterauszug (beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten beantragen)
  • Auszug aus dem Insolvenzregister über Regel- und Verbraucherinsolvenz (Amtsgericht des Wohnsitzes)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)

Anmerkung

  • VO über die Pflichten der Makler (MaBV) muss beachtet werden!

22. Güterkraftverkehr

Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3,5 t liegt, ist erlaubnispflichtig.

Rechtsgrundlagen

  • Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
  • Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

Beachten

  • In- und ausländische Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag Beteiligten werden auf Pflichteneinhaltung durch das Bundesamt für Güterverkehr überwacht.
  • Güterkraftverkehr eines Unternehmens für eigene Zwecke (Werkverkehr) ist erlaubnisfrei (§§ 9, 1 Abs. 2 GüKG), jedoch beim Bundesamt für Güterverkehr anmeldepflichtig (§ 15a Abs.2 GüKG).

Zulassung

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Fahrerlaubnisse, gewerbliche Personen- und Güterbeförderung -
Puttkamerstr. 16 – 18
10958 Berlin
Tel.: (030) 90 269-0

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit
  • Fachliche Eignung

Anmerkung

  • Die Erlaubnis wird einem Unternehmer mit Sitz im Inland erstmalig für die Dauer von 5 Jahren, danach unbefristet erteilt (§ 3 Abs. 2 GüKG).
  • Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren gesonderten Merkblättern
  • Informationen für angehende Güterkraftverkehrsunternehmer (Dok.-Nr. 4792) und
  • Merkblatt zur Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens des Güterkraftverkehrs (Dok.-Nr. 4807).

23. Hausverwalter (gewerbsmäßige Vermittlung, § 34c GewO)

Erlaubnispflichtig ist der selbständige Hausverwalter, der Verträge über die von ihm verwalteten Wohnräume vermittelt.

Zulassung

  • Gewerbeamt

Voraussetzung

  • Zuverlässigkeit: d. h.
    • keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
    • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung/ Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstaatlichen Versicherung

Anmerkung

  • nur gelegentliche Vermittlung von Wohnungen (2-3 Vermittlungen jährlich) ist erlaubnisfrei

24. Imbissbetrieb

  • → siehe Gaststätte

25. Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)

Seit März 2016 besteht für Vermittler, die Verbraucherdarlehen zum Erwerb von Immobilien i.S.v. § 491 Absatz 3 BGB oder entsprechende Finanzierungshilfen i.S.v. § 506 BGB (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte) vermitteln wollen, eine besondere Erlaubnispflicht nach § 34i GewO.

Voraussetzung

  • Nachweis einer bei der IHK bestandenen Sachkundeprüfung/ bzw. ggf. Nachweis zur Befreiung von der Sachkundeprüfung
  • Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit (geordnete Vermögensverhältnisse)
  • Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (oder gleichwertige Garantie)

Zulassung

Zuständig für die Erlaubniserteilung sind für Berliner Unternehmen die Ordnungsämter.

Anmerkung

Nach erfolgter Erlaubniserteilung werden die Erlaubnisinhaber dann bei der IHK auf Mitteilung durch das Gewerbeamt in das Vermittlerregister eingetragen (www.vermittlerregister.info). Das Register ist für die Öffentlichkeit zugänglich, so dass sich die Kunden entsprechend zu jedem Vermittler informieren können.

26. Immobilienmakler

  • → siehe Grundstücksmakler und Wohnraumvermittler

27. Inkassobüro (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz)

= Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich außergerichtliche Einziehung von Forderungen.

Beachten

  • Bestimmungen über Pflichten, Berufsbezeichnung und Aufsicht, Akten- und Buchführung

Zulassung

bei dem für den Geschäftssitz zuständigen Landgericht:
Die Präsidentin des Kammergerichts
Elßholzstr. 30-33
10781 Berlin-Schöneberg
Tel.: 90 15 -0

Voraussetzung

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • persönliche und fachliche Eignung (Sachkunde): genaue Angaben über den Ausbildungsweg und bisherige berufliche Tätigkeiten, Lehr- und Prüfungszeugnisse der bisherigen Arbeitgeber, Personalfragebogen, handgeschriebener Lebenslauf und Lichtbild, Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen (Steuerbescheid).
  • Mindestalter: 25 Jahre
  • geordnete Wirtschaftsführung

Anmerkung

  • VO zur Ausführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

28. Investmentanlagenvermittlung

  • → Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)

29. Kapitalanlagenvermittlung

  • → Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)

30. Krankentransport

= Krankentransport mit Krankenkraftwagen

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (RDG)
  • Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Beachten

  • Genehmigungserfordernis richtet sich nach Landesrecht
  • in Berlin Genehmigung erforderlich
  • Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als solche anerkannt sind
  • Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen

Zulassung

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Fahrerlaubnisse, gewerbliche Personen- und Güterbeförderung -
Puttkamerstr. 16 - 18
10958 Berlin
Tel.: 90 269-0

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

  • Zuverlässigkeit
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit
  • Fachliche Eignung

Anmerkung

  • Die Erlaubnis wird dem Unternehmer für die Dauer von höchstens 4 Jahren erteilt (§ 14 Abs. 2 RDG).
  • Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem gesonderten Merkblatt
  • für die Fachkundeprüfung zur Führung eines Krankentransportunternehmens (Dok.-Nr. 4809).

31. Kreditvermittlung

  • → Darlehensvermittlung

32. Makler

  • → Darlehensvermittlung, Finanzmakler, Grundstücksmakler (Immobilienmakler)
  • → Merkblatt zur Maklererlaubnis (Dok.-Nr. 18921)

33. Märkte (Messen, Ausstellungen, Groß- Wochen-, Jahr- und Spezialmärkte, §§ 64 ff. GewO)


= Durchführung von gewerblichen Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten sowie von Volksfesten bedarf der behördlichen Festsetzung

Beachten

  • Anbringen des Familiennamens oder der Firma mit Anschrift der Aussteller oder Anbieter
  • Vergütung nur für Überlassen von Raum und Ständen und Versorgungseinrichtungen, sowie -leistungen möglich

Zulassung

  • Gewerbeamt

Voraussetzungen

  • Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (Schutz der öffentlichen Sicherheit)
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)

Anmerkung

  • Verabreichung alkoholfreier Getränke und Speisen, sowie Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle zulässig

34. Mietwagenverkehr


Ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind.

Rechtsgrundlagen

  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Beachten

  • Genehmigungspflicht
  • jährliche Hauptuntersuchung der Fahrzeuge

Zulassung

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Fahrerlaubnisse, gewerbliche Personen- und Güterbeförderung -
Puttkamerstr. 16 - 18
10958 Berlin
Tel.: 90 269-0
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit
  • Fachliche Eignung

Anmerkung

  • Genehmigungsdauer ist auf 5 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG).
  • Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren gesonderten Merkblättern
  • Informationen für angehende Unternehmer im Taxi- und Mietwagenverkehr (Dok.-Nr. 4791) und
  • Merkblatt zur Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Taxi- oder Mietwagenunternehmens (Dok.-Nr. 4805).

35. Omnibusverkehr

= Gewerbsmäßiger Straßenpersonenverkehr mit Kraftfahrzeugen (ausgenommen Verkehr mit Taxen und Mietwagen) einschließlich Ferienzielreisen und Ausflugsverkehr.

Rechtsgrundlagen

  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Beachten

  • Genehmigungserfordernis sowohl für gewerbsmäßigen Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen als auch mit Personenkraftwagen.

Ausnahme

Keine Erlaubnispflicht besteht für Veranstalter, die Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (Gelegenheitsverkehr) planen, organisieren oder anbieten und dabei gegenüber den Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer mit entsprechender Genehmigung nach dem PBefG durchgeführt werden. (§ 2 Abs. 5a PBefG).

Zulassung

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Fahrerlaubnisse, gewerbliche Personen- und Güterbeförderung -
Puttkamerstr. 16 – 18
10958 Berlin
Tel.: 90 269-0
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung:
  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit
  • Fachliche Eignung

Anmerkung

  • Genehmigungsdauer im Gelegenheitsverkehr ist auf 5 Jahre, im Linienverkehr auf 8 Jahre befristet (§ 16 Abs. 2 und 3 PBefG).
  • Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren gesonderten Merkblättern
  • nformationen für angehende Unternehmer im Omnibusverkehr sowie im Ferienzielreise- und Ausflugsverkehr mit PKW (Dok.-Nr. 4789) und
  • Merkblatt zur Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs, ausgenommen der Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Dok.-Nr. 4803).

36. Pfandleiher (§ 34 GewO)

= Pfandleiher ist, wer gewerbsmäßig Darlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewährt.

Beachten

  • Anzeige der benutzten Räume
  • Buchführungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten, Bestimmungen über Pfandnahme, Pfandschein, Aufbewahrung, Verwertung
  • Verbot der unbefugten Ingebrauchnahme der in Pfand genommenen Gegenstände
  • Pfandleiherverordnung

Zulassung

  • Gewerbeamt

Voraussetzung

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Nachweis des betriebsnotwendigen Kapitals

37. Podologe/medizinischer Fußpfleger

Seit 01.01.2003 ist das Führen der Berufsbezeichnung "Podologe/medizinischer Fußpfleger" erlaubnispflichtig.

Beachten

  • Die kosmetische Fußpflege, d. h. die Ausübung von pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß, bleibt erlaubnisfrei.

Zulassung

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Fehrbelliner Platz 1
10707 Berlin
Tel.: (030) 90 12-50 99 Frau Schüller (Schulen und Aufsicht)
Tel.: (030) 90 12-50 94 Herr Robbel (Prüfungen)
Tel.: (030) 90 12-51 79 Herr Meral (Registrierung)

38. Rechtsdienstleistungen (§ 1 RDG)

= Rechtsdienstleistungen sind Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfall erfordert. Die Ausübung dieser Tätigkeiten ist den im RDG genannten Berufsgruppen vorbehalten.

Zulassung

Die Präsidentin des Kammergerichts
Elßholzstr. 30-33
10781 Berlin-Schöneberg
Tel.: 90 15-0

39. Reisebüro (§ 38 Abs. 1 Nr.4 GewO)

= genehmigungspflichtiges Gewerbe, d.h. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Reisen, sowie die Vermittlung von Unterkünften unterliegen der behördlichen Überwachung (zuständige Stelle: Wirtschaftsamt).

Beachten

  • Bestimmungen über reisevertragliche Rechte und Pflichten
  • Buchführungs- und Auskunftspflichten
  • Reiseveranstalter benötigen zusätzliche eine Kundengeldabsicherung

Anmerkung

Die Durchführung von Reisen mit eigenen Beförderungsmitteln ist stets genehmigungspflichtige Personenbeförderung. Die Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn sich das Reisebüro zwar eines Dritten bedient, aber Ziel, Zweck und Ablauf der Fahrt bestimmt und die Beförderung unter eigenem Namen, Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführt.

40. Reisegewerbe (§ 55 Abs. 2 GewO)

= Wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen vertreibt oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart ausübt, bedarf der Erlaubnis.

Beachten

  • Im Reisegewerbe verbotene Betätigungen sind u. a. Vermittlung von Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren (§ 56 GewO).

Zulassung

  • Gewerbeamt

Voraussetzung

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Reisegewerbekarte

Anmerkung

  • Erlaubnisfrei ist u. a. der Vertrieb von Blindenwaren (Blindenwarenvertriebsgesetz), Milchhandel nach Maßgabe des § 14 Milchgesetz, ein Gewerbe für das eine Erlaubnis nach §§ 34a, 34b, 34c GewO vorliegt, der Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft etc.
  • Weitere Informationen enthält unser Fachartikel „Reisegewerbekarte“

41. Rentenberater (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz)

= Beratung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.

Beachten

  • Bestimmungen über Pflichten, Akten- und Buchführung, Berufsbezeichnung und Aufsicht

Zulassung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2-6
14482 Potsdam
Tel: 0331 / 98 18-5

42. Schädlingsbekämpfung

= Gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung bei Dritten, im eigenen Lebensmittelbetrieb, in Gemeinschaftseinrichtungen

Zulassung

  • Anmeldung beim Wirtschaftsamt und
  • Anzeige beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LaGetSi), Alt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin, Tel.: (030) 90 21-54 43.

Voraussetzung

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln
  • Sachkundenachweis

43. Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung („Geeignete Stelle“ gem. InsO)

= Schuldnerberatung und Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs als Vorbereitung auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren.

Rechtliche Grundlagen

  • Berliner Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO) vom 6.7.1998, geändert durch Nummer 91 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) und Artikel XX des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) und dazugehörige Ausführungsvorschriften (AV AGInsO) vom 31.8.1999 i.V.m. Rdschr. über Weiteranwendung der AV AGInsO vom 22.7.2004.

Beachten

  • Jedes Bundesland hat eigene Anerkennungsbestimmungen (Ausführungsgesetze zur Insolvenzordnung).
  • Bei Beantragung der Anerkennung für eine Beratungsstelle in einem anderen Bundesland unterliegt das Anerkennungsverfahren den jeweils dafür gültigen Landesvorschriften.
  • Eine Anerkennung wird nur standortbezogen ausgesprochen.

Zulassung (Anerkennungsverfahren) in Berlin

  • Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung in Berlin.

Voraussetzungen

  • Darlegung und Nachweis der rechtlichen Geschäftsbasis (Satzung, Registerauszug Finanzamtsbescheinigung, Bescheinigung eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege).
  • Führungszeugnis der leitenden Person der Stelle und der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Vertretungsberechtigten gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.
  • Schriftliche Erklärung der leitenden Person der Stelle und der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Vertretungsberechtigten, dass
  • gegen sie kein Strafverfahren anhängig ist/sind;
  • dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt/leben (innerhalb der letzten zehn Jahre keine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO, kein Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen),
  • dass sie derzeit Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich nicht betreibt/betreiben und in den letzten drei Jahren seit Antragstellung nicht betrieben hat/haben.
  • Anlegung auf Dauer (Finanzierungsnachweis, Mietvertrag, Nachweis über Ausbildung und Berufserfahrung der in der Schuldnerberatung hauptamtlich tätigen mindestens drei Personen, Arbeitsverträge für die in der Stelle tätigen Personen).
  • Eine Person muss den Nachweis über dreijährige Erfahrung in der Schuldnerberatung erbringen.
  • Sachbericht über Art und Umfang der Sicherstellung von Rechtsberatung.
  • Nachweis über geeignete Räume sowie bürotechnische Ausstattung.
  • Verpflichtungserklärung zur Teilnahme an einem vorgegebenen Berichtswesen.

Weitere Informationen (Ansprechpartner)

44. Spielhallen (§ 33i GewO) und Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Veranstaltung, § 33 d GewO)

= Gewerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen bzw. Spielen mit Gewinnmöglichkeit

Zulassung

  • Gewerbeamt

Voraussetzung

  • Sachkunde
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes

Anmerkung

  • Erlaubnisfrei sind als Preisspiele veranstaltete Gesellschaftsspiele (z. B. Skat, Billard, Schach) sowie volkstümliche Spiele z. B. bei Volksfesten
  • Bitte beachten Sie dazu auch unser Merkblatt zum Berliner Spielhallengesetz.

45. Spielgeräteaufstellung (mit Gewinnmöglichkeit)

  • → siehe Automatenaufstellung

46. Taxenverkehr

= Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel; Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht; das Taxi muss besonders ausgerüstet und gekennzeichnet sein; Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden.

Rechtsgrundlagen

  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Beachten

  • Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr, Taxenordnung
  • jährliche Hauptuntersuchung der Fahrzeuge
  • Genehmigungspflicht

Zulassung

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Fahrerlaubnisse, gewerbliche Personen- und Güterbeförderung -
Puttkamerstr. 16 – 18
10958 Berlin
Tel.: 90 269-0

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit
  • Fachliche Eignung

Anmerkung

  • Genehmigungsdauer ist für Neubewerber auf 2 Jahre (§ 13 Abs. 5 PBefG) und bei Wiedererteilung auf 5 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG).
  • Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren gesonderten Merkblättern
  • Informationen für angehende Unternehmer im Taxi- und Mietwagenverkehr (Dok.-Nr. 4791) und
  • Merkblatt zur Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Taxi- und Mietwagenunternehmens (Dok.-Nr. 4805).

47. Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

  • → § 34 d GewO: Versicherungsmakler und -vertreter (Versicherungsvermittler), Versicherungsberater
  • Erlaubnispflicht seit 22. Mai 2007
  • weitere Informationen siehe unter „Informationen für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater“ (Dok.-Nr. 23541)

48. Versteigerer

  • → Auktionator

49. Wertpapierdienstleistungen

  • → siehe Finanzdienstleistungen

Anmerkung

  • Aufsicht durch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

50. Wohnungs- / Wohnraumvermittler (§ 34c GewO)

= Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung

Beachten

  • Sicherheitsleistung, Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
  • Provision (höchstens 2 Monatsmieten) nur bei tatsächlichem Abschluss des Mietvertrages fällig

Zulassung

  • Gewerbeamt

Voraussetzung

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beifügen
  • Führungszeugnis für Behörden; Bundeszentralregisterauszug
  • Auszug aus dem Insolvenzregister über Regel- und Verbraucherinsolvenz
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis

Anmerkung

  • Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
  • VO über die Pflichten der Makler
  • keine Erlaubnispflicht für:
  • gemeinnützige Wohnungsunternehmen
  • Organe der staatlichen Wohnungspolitik
  • gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen (§ 24 c Abs. 5 GewO)