Nr. 70465

Nicht immer nur über den Fachkräftemangel reden

Antonia Haumann (30) hat Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftspsychologie studiert. Sie arbeitet in der Personalabteilung der Daimler Truck Financial Services GmbH und ist darüber hinaus seit Anfang des Jahres als ehrenamtliche Prüferin in der IHK-Weiterbildung für Personalfachwirte tätig.
Antonia Haumann
Frau Haumann, warum sind Sie Prüferin geworden?
Vor dem Studium habe ich eine Ausbildung zur Bürokauffrau bei der IHK Region Stuttgart gemacht und arbeitete danach im Prüfungswesen. Deshalb weiß ich, wie wichtig es ist, engagierte Prüferinnen und Prüfer zu gewinnen. Man kann nicht immer nur davon reden, dass Fachkräfte fehlen, man muss im Rahmen seiner Möglichkeiten auch dazu beitragen, dass sie ausgebildet werden.
Entspricht die Prüfertätigkeit Ihren Vorstellungen?
Ich habe ja erst eine Prüfungsperiode mitgemacht. Aber was ich sagen kann ist, dass alle, die Prüfer und die jüngeren Kollegen, die zur Prüfung antreten, mit Herzblut bei der Sache sind. Ich selbst bin vom Alter her etwa in der Mitte und kann von beiden Seiten viel Neues lernen.
Sie sind selbst erst 30. Empfinden Sie bereits einen Unterschied zur Generation der Prüflinge?
Die jetzige Generation geht an viele Dinge anders heran, denn sie ist die erste, die wirklich komplett mit digitalen Medien aufgewachsen ist – bei mir war das noch nicht so weit fortgeschritten. Auch die wirtschaftliche Lage ist jetzt weniger stabil, deshalb müssen sich die jüngeren Kollegen stärker auf wechselnde Herausforderungen einstellen. Darin sehe ich aber auch ein großes Potenzial.
Das Interview führte Walter Beck für Magazin Wirtschaft.
In der Aus- und Weiterbildung müssen jedes Jahr über 20.000 Prüfungen abgenommen werden. Mehr als 4000 ehrenamtliche Prüferinnen und Prüfer sind hierfür im Einsatz, darunter 450 , die sich in diesem Jahr für diese spannende und verantwortungsvolle Aufgabe neu entschieden haben. Mehr Infos zum Ehrenamt und wie Sie selbst Prüferin oder Prüfer werden können, lesen Sie hier.

Ausbaufacharbeiter/-in Trockenbauarbeiten - Zwischen- und Abschlussprüfung (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Ausbaufacharbeiter/-in Trockenbauarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Trockenbaumonteur/-in dauert weitere 12 Monate.

2. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer und schriftlicher Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Arbeiten im Ausbau
Prüfungszeit:
6 Stunden für die Arbeitsaufgabe und die Dokumentation (Arbeitsplanung)
60 Minuten für die schriftlichen Aufgaben
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Unterkonstruktion mit Beplankung, Herstellen von Wand-Trockenputz sowie Fugen schließen,
  • Herstellen einer Holzkonstruktion mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen,
  • Ansetzen von Fliesen im Dünnbettverfahren und Herstellen von Löchern und Aussparungen oder
  • Einbauen von Putzprofilen sowie Herstellen einer einlagigen Putzfläche.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3. Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Unterdecke mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten,
  • Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Deckenbekleidung mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten oder
  • Herstellen einer Einfachständerwand und eines Fertigteilestrichs.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (3 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Ausbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Bereich Ausbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
  • Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
  • Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
  • Unterscheiden von Putzen,
  • Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
  • Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden von Baustoffen im Trockenbau,
  • Unterscheiden und Auswählen von Bekleidungen und Vorsatzschalen sowie Beschreiben der Herstellung von Bekleidungen und Vorsatzschalen,
  • Unterscheiden und Auswählen von Einfachständerwänden sowie Beschreiben der Herstellung von Einfachständerwänden sowie
  • Unterscheiden von Unterdecken und Deckenbekleidungen mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Zwischenprüfung (0 %)

Die Zwischenprüfung dient als Lernstandserhebung, um zu sehen, in welchen Bereichen die Auszubildenden evtl. noch besonderen Schulungsbedarf haben.
Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Durchführen von Arbeiten im Ausbau
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 6 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
50 %
Durchführen von Arbeiten im Ausbau
(schriftlich)
10 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 4 ungebundenen Aufgaben (60 %)
60 min 50 %

4.2 Abschlussprüfung (100 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
60 %
Durchführen von Ausbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 30 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
35 gebundene Aufgaben
(5 zur Abwahl) (90 %)
2 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (10 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Straßenbauer/-in - Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Tiefbaufacharbeiter/-in Straßenbauarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Straßenbauer/-in dauert weitere 12 Monate.

2. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Bogen,
  • Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Rinne oder
  • Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Straßenablauf und Anschluss.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

2.2 Schriftlicher Teil (2 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 min
Im Bereich Tiefbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
  • Unterscheiden von Verbauarten,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
  • Unterscheiden von Wasserhaltungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
  • Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Straßenbauarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden von Messverfahren im Straßenbau,
  • Unterscheiden von Entwässerungsarten,
  • Unterscheiden und Beschreiben von Pflasterdecken und Plattenbelägen,
  • Unterscheiden von Asphaltschichten sowie
  • Beschreiben von Untergrund, Unterbau und Oberbau von Verkehrsbauwerken.

3. Abschlussprüfung Teil 2

Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Verkehrsflächen
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Pflasterdecke mit Segmentbogenverband,
  • Herstellen einer Pflasterdecke mit Schuppenverband,
  • Herstellen einer Verkehrsfläche mit Neigungswechsel oder
  • Herstellen einer Asphalt- und Pflasterdecke.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (4 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Straßenbauarbeiten
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  • Baustellen einzurichten,
  • Material auszuwählen und benötigte Mengen zu berechnen,
  • Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Pläne zu lesen und auszuwerten,
  • Aufmaße für Straßenbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,
  • Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  • Verkehrssicherungsmaßnahmen zu beschreiben sowie
  • Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
Prüfungsbereich: Durchführen von Tiefbaumaßnahmen
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • die eigene Arbeitsvorbereitung zu beschreiben,
  • Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Aufmaße für Tiefbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,
  • Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
  • Verfahren zum Einbauen und Verdichten von Böden zu unterscheiden,
  • Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und auszuwählen sowie
  • Konstruktionen im Tiefbau zu unterscheiden.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Abschlussprüfung Teil 1 (40 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
60 %
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 40 %

4.2 Abschlussprüfung Teil 2 (60 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Verkehrsflächen
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
30 %
Durchführen von Straßenbauarbeiten
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Durchführen von Tiefbaumaßnahmen
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
15 gebundene Aufgaben
(3 zur Abwahl) (40 %)
5 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (60 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“ mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Leitungsbauer/-in für Infrastrukturtechnik - Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Tiefbaufacharbeiter/-in Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Leitungsbauer/-in für Infrastrukturtechnik dauert weitere 12 Monate.

2. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Druckrohrleitung mit Hausanschluss für Wasser sowie Einbauen verschiedener Formstücke und Armaturen sowie Durchführen einer Druckprüfung.

2.2 Schriftlicher Teil (2 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 min
Im Bereich Tiefbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
  • Unterscheiden von Verbauarten,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
  • Unterscheiden von Wasserhaltungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
  • Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben von Druckprüfungen für Wasserleitungen,
  • Unterscheiden von normgerechten Symbolen im Rohrleitungsbau sowie
  • Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers.

3. Abschlussprüfung Teil 2

Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Infrastrukturleitungen
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Einbauen einer Versorgungsleitung und Herstellen eines Hausanschlusses für gasförmige Medien unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes einschließlich Herstellen einer Anbohrung sowie Herstellen von Verbindungen von Kunststoffrohren durch Schweißen und Durchführen einer Dichtheitsprüfung oder
  • Einbinden einer Anschlussleitung für gasförmige Medien in eine vorhandene Leitung unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes durch Anbohren der Hauptleitung und Setzen von Absperrblasen sowie Herstellen von Verbindungen von Kunststoffrohren durch Schweißen.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (4 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Leitungsbauarbeiten
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Werkzeuge und Maschinen zur Erstellung von Gruben und Gräben zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Verfahren zur Herstellung von Gruben und Gräben, Durchführung von Verbauarbeiten und Wasserhaltung zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Verfahren zum Korrosionsschutz und Schutz vor chemischen Einflüssen von Druckrohrleitungen zu beschreiben,
  • Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse für gasförmige Medien zu unterscheiden,
  • Verfahren zur offenen und geschlossenen Bauweise von Versorgungs-, Elektro- und Kommunikationsleitungen zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Schäden an Rohren, Armaturen und Formstücken zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
  • Instandhaltungsverfahren an Rohren, Armaturen und Formstücken zu unterscheiden und auszuwählen.
Prüfungsbereich: Durchführen von Tiefbaumaßnahmen
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  • Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  • Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  • Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
  • Einbau- und Verdichtungsverfahren von Böden zu beschreiben,
  • Konstruktionen von Verkehrswegen aus Asphalt zu unterscheiden,
  • offene und geschlossene Bauweisen von Gräben zu unterscheiden sowie
  • Aufmaße nach Normen und Richtlinien zu erstellen.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Abschlussprüfung Teil 1 (40 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
60 %
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 40 %

4.2 Abschlussprüfung Teil 2 (60 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Infrastrukturleitungen
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
30 %
Durchführen von Leitungsbauarbeiten
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Durchführen von Tiefbaumaßnahmen
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
15 gebundene Aufgaben
(3 zur Abwahl) (40 %)
5 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (60 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“ mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Kanalbauer/-in für Infrastrukturtechnik - Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Tiefbaufacharbeiter/-in Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Kanalbauer/-in für Infrastrukturtechnik dauert weitere 12 Monate.

2. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk sowie Einbauen von Gelenkstücken und Instandsetzen von Bermen und Gerinnen oder
  • Herstellen einer Freispiegelleitung sowie Einbauen von Abzweigungen und Formstücken.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

2.2 Schriftlicher Teil (2 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 min
Im Bereich Tiefbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
  • Unterscheiden von Verbauarten,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
  • Unterscheiden von Wasserhaltungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
  • Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben des Aufbaus und der Herstellung eines Kammerdielenverbaus,
  • Unterscheiden von Symbolen in Plänen im Kanalbau und
  • Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers.

3. Abschlussprüfung Teil 2

Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) inklusive situatives Fachgespräch insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es sind drei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Einbauen von Formstücken und Sonderbauwerken in einer Haus- und Grundstücksentwässerung,
  • Herstellen einer Hausanschlussleitung mit Anschluss an die Hauptleitung, Verlegen und Einbauen von Entwässerungsrohren einschließlich des Herstellens eines Anschlusses mittels Abzweig und weiteren Formstücken,
  • nachträglicher Einbau eines Abzweiges in eine vorhandene Leitung,
  • Herstellen einer Absturzleitung,
  • Einmessen einer Kanalisationsanlage nach Lage, Richtung, Gefälle und Anschlüssen,
  • Verbinden von Rohren durch Stecken,
  • Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk und Einbauen von Gelenkstücken,
  • Herstellen von Entlastungsbögen, Einbauen eines Gerinnes sowie Herstellen der Bermen oder
  • Herstellen einer Entwässerungsleitung mit Leitungszone.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (4 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Kanalbauarbeiten
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Werkzeuge und Maschinen zur Erstellung von Gruben und Gräben sowie Schacht- und Sonderbauwerken zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben sowie zur Durchführung von Verbauarbeiten und Wasserhaltung zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Freispiegel- und Druckrohrleitungen sowie Hausanschlüsse zu unterscheiden,
  • Verfahren zur Erstellung von Schachtbauwerken und Sonderbauwerken aus Beton und Stahlbeton sowie Steinen und Fertigteilen zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Abdichtungsverfahren für Schachtbauwerke zu beschreiben,
  • Verfahren zur grabenlosen Verlegung zu beschreiben,
  • Schäden an Schächten, Rohren oder Einbauteilen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
  • Sanierungs- und Instandhaltungsverfahren an Schächten, Rohren oder Einbauteilen zu unterscheiden und auszuwählen.
Prüfungsbereich: Durchführen von Tiefbaumaßnahmen
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  • Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  • Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  • Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
  • Verfahren zum Einbauen und Verdichten von Böden zu beschreiben,
  • Konstruktionen von Verkehrswegen aus Asphalt zu unterscheiden,
  • offene und geschlossene Bauweisen von Gräben zu unterscheiden sowie
  • Aufmaße nach Normen und Richtlinien zu erstellen.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Abschlussprüfung Teil 1 (40 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
60 %
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 40 %

4.2 Abschlussprüfung Teil 2 (60 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) inklusive situatives Fachgespräch 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung (10 %); 10min für das Fachgespräch (5 %)
30 %
Durchführen von Kanalbauarbeiten
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Durchführen von Tiefbaumaßnahmen
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
15 gebundene Aufgaben
(3 zur Abwahl) (40 %)
5 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (60 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“ mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Gleisbauer/-in - Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Tiefbaufacharbeiter/-in Gleisbauarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Gleisbauer/-in dauert weitere 12 Monate.

2. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
  • Durchführen von Arbeiten an einem Gleis.

2.2 Schriftlicher Teil (2 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 min
Im Bereich Tiefbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
  • Unterscheiden von Verbauarten,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
  • Unterscheiden von Wasserhaltungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
  • Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Gleisbauarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden von verkehrssichernden Maßnahmen,
  • Unterscheiden von Entwässerungsarten für Bahnkörper,
  • Beschreiben von Oberbauanordnungen bei Neubaustrecken im Gleisbau,
  • Unterscheiden und Auswählen von Werkzeugen und Maschinen zum Verlegen von Gleisen sowie
  • Unterscheiden und Auswählen von gleisbautypischen Messverfahren.

3. Abschlussprüfung Teil 2

Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Bereich Oberbauanlagen sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Durchführen von gleistypischen Vermessungen,
  • Herstellen einer Notlaschenverbindung mit Bahnrückstromführung,
  • Durchführen einer Weicheninspektion sowie
  • Durchführen einer Spurweitenkorrektur.
Im Bereich Instandsetzungsverfahren ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Oberbauanordnung,
  • Durchführen von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
  • Durchführen von Brennschneiden an Schienen.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (4 Stunden)

Prüfungsbereich: Bauen und Instandhalten von Gleisen
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  • Pläne für das Einbauen von Gleisen zu lesen und auszuwerten,
  • die Einrichtung von Sicherheitsmaßnahmen in Gleisanlagen zu beschreiben,
  • Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,
  • Gleisbaumaschinen und Gleisbaugeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Oberbauanordnungen bei Umbaumaßnahmen und im Bestand zu unterscheiden,
  • Verfahren zur gleistypischen Vermessung zu unterscheiden sowie
  • Umbauverfahren für Gleise zu unterscheiden.
Prüfungsbereich: Bauen und Instandhalten von Weichen
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  • Pläne für das Einbauen von Weichen zu lesen und auszuwerten,
  • Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,
  • Konstruktionen verschiedener Weichenarten zu unterscheiden,
  • Maßnahmen zum Wechseln von Weichengroßteilen zu unterscheiden,
  • Umbauverfahren für Weichen zu unterscheiden sowie
  • Verfahren zur Instandsetzung von Weichen zu beschreiben.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Abschlussprüfung Teil 1 (40 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
60 %
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Tiefbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 40 %

4.2 Abschlussprüfung Teil 2 (60 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
30 %
Bauen und Instandhalten von Gleisen
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Bauen und Instandhalten von Weichen
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
15 gebundene Aufgaben
(3 zur Abwahl) (40 %)
5 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (60 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“ mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Beton- und Stahlbetonbauer/-in - Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Hochbaufacharbeiter/-in Beton- und Stahlbetonbauarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Beton- und Stahlbetonbauer/-in dauert weitere 12 Monate.

2. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Stützenschalung mit Unterzug und Bewehrung,
  • Herstellen einer Schalung für eine einläufige gerade Treppe mit Bewehrung oder
  • Herstellen einer Fundamentschalung mit Bewehrung.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

2.2 Schriftlicher Teil (2 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 min
Im Bereich Hochbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,
  • Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,
  • Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,
  • Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,
  • Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,
  • Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder
  • Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Betonen,
  • Erläutern von Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,
  • Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie
  • Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes.

3. Abschlussprüfung Teil 2

Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Stützenschalung mit Vouten und Konsolen sowie Bewehrung,
  • Herstellen einer Stützenschalung mit Kragplatten und Bewehrung,
  • Herstellen einer Stützenschalung mit Deckenanschlüssen und Bewehrung,
  • Herstellen einer Stützenschalung mit Bogenkonstruktion und Bewehrung,
  • Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine gewendelte Treppe einschließlich Podest oder
  • Herstellen einer Schalung in einer Sonderform mit Bewehrung.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (4 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Verfahren zur Herstellung von Beton, unter Berücksichtigung der Betonfestigkeitsklassen, zu unterscheiden,
  • Verfahren zum Verarbeiten, zur Nachbehandlung und zur Prüfung von Betonen zu erläutern,
  • Verfahren zur Herstellung von Schalungen zu unterscheiden,
  • Betonüberwachungsklassen zu erläutern,
  • das Einbauen von Einbauteilen und Verfahren zur Abdichtung zu beschreiben,
  • das Herstellen von Sichtbeton zu beschreiben,
  • das Unterfangen von Gebäudeteilen sowie entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu beschreiben,
  • Verfahren zur Sanierung und Instandhaltung von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton zu unterscheiden sowie
  • Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
Prüfungsbereich: Durchführen von Hochbaumaßnahmen
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  • Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  • Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  • sowohl organische als auch anorganische Baustoffe sowie Bauhilfsstoffe zu unterscheiden,
  • Energieeffizienzmaßnahmen unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit zu unterscheiden,
  • Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen zu beschreiben,
  • Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Aufmaße zu erstellen,
  • Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen zu unterscheiden und auszuwählen sowie
  • Konstruktionen zu Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltung oder Infrastrukturtechnik zu unterscheiden und auszuwählen.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Abschlussprüfung Teil 1 (40 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
60 %
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 40 %

4.2 Abschlussprüfung Teil 2 (60 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
30 %
Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Durchführen von Hochbaumaßnahmen
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
15 gebundene Aufgaben
(3 zur Abwahl) (40 %)
5 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (60 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“ mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Maurer/-in - Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Hochbaufacharbeiter/-in Maurerarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Maurer/-in dauert weitere 12 Monate.

2. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten,
  • Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Erstellen einer Putzfläche oder
  • Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Herstellen und Einbauen von Estrich.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

2.2 Schriftlicher Teil (2 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 min
Im Bereich Hochbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,
  • Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,
  • Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,
  • Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,
  • Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,
  • Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder
  • Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Maurerarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Steinen,
  • Erläutern von Mauerwerkskonstruktionen,
  • Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie
  • Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes.

3. Abschlussprüfung Teil 2

Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Mauerwerkskörpern
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Vorlage und Öffnungen,
  • Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Ausfachungen im Zierverband oder
  • Herstellen eines zweischaligen Sichtmauerwerks.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (4 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Mauerwerksarbeiten
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Verbände für unterschiedliche Mauerwerkskörper auszuwählen,
  • Konstruktionen von bewehrten Mauerwerkskörpern zu erläutern,
  • Bögen zu konstruieren, einzuteilen und zu berechnen,
  • Konstruktionen von Außenmauerwerken zu erläutern,
  • systemgebundene Verfahren und Bauweisen zur Herstellung von Mauerwerken zu beschreiben,
  • Verfahren zum Einbauen von Elementdecken und -wänden zu beschreiben,
  • Abdichtungsverfahren für Beton- und Stahlbetonbauteile, insbesondere gegen drückendes Wasser, zu beschreiben,
  • Vorgaben zu Betondeckungen zu erläutern,
  • Verfahren zur Nachbehandlung von Betonen zu erläutern,
  • Verfahren zur Instandhaltung von Mauerwerken zu unterscheiden und auszuwählen sowie
  • Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
Prüfungsbereich: Durchführen von Hochbaumaßnahmen
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  • Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  • Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  • sowohl organische als auch anorganische Baustoffe sowie Bauhilfsstoffe zu unterscheiden,
  • Energieeffizienzmaßnahmen unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit zu unterscheiden,
  • Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen zu beschreiben,
  • Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Aufmaße zu erstellen,
  • Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen zu unterscheiden und auszuwählen sowie
  • Konstruktionen zu Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltung oder Infrastrukturtechnik zu unterscheiden und auszuwählen.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Abschlussprüfung Teil 1 (40 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
60 %
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 40 %

4.2 Abschlussprüfung Teil 2 (60 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Mauerwerkskörpern
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
30 %
Durchführen von Mauerwerksarbeiten
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Durchführen von Hochbaumaßnahmen
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
15 gebundene Aufgaben
(3 zur Abwahl) (40 %)
5 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (60 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern“ mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Zimmerer/Zimmerin - Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Ausbaufacharbeiter/-in Zimmererarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Zimmerer/Zimmerin dauert weitere 12 Monate.

2. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion,
  • Herstellen einer Wand- und Dachkonstruktion,
  • Herstellen einer Decken- und Dachkonstruktion oder
  • Herstellen einer Treppenkonstruktion.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

2.2 Schriftlicher Teil (2 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 min
Im Bereich Ausbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
  • Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
  • Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
  • Unterscheiden von Putzen,
  • Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
  • Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Zimmererarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben von Maßnahmen des konstruktiven Holzschutzes,
  • Unterscheiden und Beschreiben von Konstruktionen gerader Treppen,
  • Unterscheiden von Konstruktionsarbeiten von Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen sowie
  • Unterscheiden und Auswählen von Verbindungs- und Befestigungsmitteln.

3. Abschlussprüfung Teil 2

Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Holzbauteilen
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Folgende Tätigkeit ist nachzuweisen:
  • Ermitteln von Abbundmaßen und Herstellen einer Dachkonstruktion einschließlich einer Schiftung.
Und eine der folgenden Tätigkeiten ist zugrunde zu legen:
  • Ermitteln von Anschlussdetails bei Dacheinbauten,
  • Ermitteln von Anschlussdetails im Holztreppenbau,
  • Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Bestand oder
  • Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Neubau.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (4 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten
Prüfungszeit: 60 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  • Materialien für Dachschichten auszuwählen und den Materialbedarf zu ermitteln,
  • Abbundpläne für Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, zu erstellen,
  • die Detailausführung einer Dachkonstruktion einschließlich Anbauten zu beschreiben,
  • Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie
  • Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen.
Prüfungsbereich: Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten
Prüfungszeit: 120 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Materialien für Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Bekleidungen auszuwählen sowie den Materialbedarf für die jeweiligen Holzkonstruktionen zu ermitteln,
  • Dämmsysteme für Dächer, Fassaden und Decken zu unterscheiden,
  • Holzhybridkonstruktionen zu beschreiben,
  • Verfahren zur Sicherstellung von Luft- und Winddichtheit zu beschreiben,
  • Detailausführungen von Bauteilanschlüssen für Wände und Decken zu beschreiben,
  • vorgefertigte Elemente für Holzkonstruktionen zu beschreiben,
  • Detailausführungen von Fassadenbekleidungen an Außenwänden zu beschreiben,
  • das Sanieren von Holzkonstruktionen zu beschreiben sowie
  • die Integration von Energiesammlern an Dach- und Wandkonstruktionen zu beschreiben.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Abschlussprüfung Teil 1 (40 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
60 %
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 40 %

4.2 Abschlussprüfung Teil 2 (60 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Holzbauteilen
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
30 %
Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten
(schriftlich)
10 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 4 ungebundenen Aufgaben (60 %)
60 min 10 %
Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 10 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
15 gebundene Aufgaben
(3 zur Abwahl) (40 %)
5 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (60 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“ mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Trockenbaumonteur/-in - Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Ausbaufacharbeiter/-in Trockenbauarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Trockenbaumonteur/-in dauert weitere 12 Monate.

2. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Unterdecke mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten,
  • Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Deckenbekleidung mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten oder
  • Herstellen einer Einfachständerwand und eines Fertigteilestrichs.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

2.2 Schriftlicher Teil (2 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 min
Im Bereich Ausbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
  • Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
  • Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
  • Unterscheiden von Putzen,
  • Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
  • Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Trockenbauarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden von Baustoffen im Trockenbau,
  • Unterscheiden und Auswählen von Bekleidungen und Vorsatzschalen sowie Beschreiben der Herstellung von Bekleidungen und Vorsatzschalen,
  • Unterscheiden und Auswählen von Einfachständerwänden sowie Beschreiben der Herstellung von Einfachständerwänden sowie
  • Unterscheiden von Unterdecken und Deckenbekleidungen mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten.

3. Abschlussprüfung Teil 2

Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Trockenbaukonstruktionen
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Es ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Unterdecke,
  • Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Deckenbekleidung,
  • Herstellen einer gegliederten Montagewand und eines Fertigteilestrichs auf mineralischer Schüttung oder
  • Herstellen einer gegliederten Montagewand und Einbau einer Stahlumfassungszarge sowie Einbauen einer akustisch wirksamen Unterdecke.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (4 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  • Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  • Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  • Aufmaße zu erstellen,
  • Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Qualitätsanforderungen bei der Herstellung von Trockenbauoberflächen zu erläutern sowie
  • Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen.
Prüfungsbereich: Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten
Prüfungszeit: 90 min
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
  • Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
  • Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
  • Aufmaße zu erstellen,
  • Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Plattenoberflächen entsprechend der geforderten Qualitätsanforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Konstruktionen zur Aufnahme von Konsollasten zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Abdichtungen im Verbund zu unterscheiden und zu beschreiben,
  • Barrierefreiheit bei der Planung und Konstruktion von Sanitärräumen zu berücksichtigen,
  • anhand wärmeschutztechnischer Vorgaben die Dämmkonstruktionen zu ermitteln,
  • Konstruktionen zur Beplankung und Dämmung von Dachschrägen und Kehlbalkendecken zu unterscheiden und auszuwählen,
  • Schäden an Trockenbaukonstruktionen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern und
  • Verfahren zur Sanierung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden und auszuwählen.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Im Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Abschlussprüfung Teil 1 (40 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
60 %
Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 40 %

4.2 Abschlussprüfung Teil 2 (60 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Trockenbaukonstruktionen
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung;
10 %)
30 %
Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten
(schriftlich)
20 gebundene Aufgaben
(40 %)
Projekt 6 ungebundenen Aufgaben (60 %)
90 min 10 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
15 gebundene Aufgaben
(3 zur Abwahl) (40 %)
5 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (60 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“ mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Tiefbaufacharbeiter/-in Gleisbauarbeiten - Zwischen- und Abschlussprüfung (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Tiefbaufacharbeiter/-in Gleisbauarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Gleisbauer/-in dauert weitere 12 Monate.

2. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer und schriftlicher Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Arbeiten im Tiefbau
Prüfungszeit:
6 Stunden für die Arbeitsaufgabe und die Dokumentation (Arbeitsplanung)
60 Minuten für die schriftlichen Aufgaben
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Rinnen oder
  • Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen sowie Versetzen von Einbauteilen.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3. Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
  • Durchführen von Arbeiten an einem Gleis.

3.2 Schriftlicher Teil (3 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Bereich Tiefbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
  • Unterscheiden von Verbauarten,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
  • Unterscheiden von Wasserhaltungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
  • Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden von verkehrssichernden Maßnahmen,
  • Unterscheiden von Entwässerungsarten für Bahnkörper,
  • Beschreiben von Oberbauanordnungen bei Neubaustrecken im Gleisbau,
  • Unterscheiden und Auswählen von Werkzeugen und Maschinen zum Verlegen von Gleisen sowie
  • Unterscheiden und Auswählen von gleisbautypischen Messverfahren.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Zwischenprüfung (0 %)

Die Zwischenprüfung dient als Lernstandserhebung, um zu sehen, in welchen Bereichen die Auszubildenden evtl. noch besonderen Schulungsbedarf haben.
Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Durchführen von Arbeiten im Tiefbau
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 6 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
50 %
Durchführen von Arbeiten im Tiefbau
(schriftlich)
10 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 4 ungebundenen Aufgaben (60 %)
60 min 50 %

4.2 Abschlussprüfung (100 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
60 %
Durchführen von Tiefbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 30 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
35 gebundene Aufgaben
(5 zur Abwahl) (90 %)
2 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (10 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Tiefbaufacharbeiter/-in Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik - Zwischen- und Abschlussprüfung (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Tiefbaufacharbeiter/-in Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Kanalbauer/-in für Infrastrukturtechnik dauert weitere 12 Monate.

2. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer und schriftlicher Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Arbeiten im Tiefbau
Prüfungszeit:
6 Stunden für die Arbeitsaufgabe und die Dokumentation (Arbeitsplanung)
60 Minuten für die schriftlichen Aufgaben
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Rinnen,
  • Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen sowie Versetzen von Einbauteilen,
  • Einbauen von Rohren und Formstücken.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3. Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk sowie Einbauen von Gelenkstücken und Instandsetzen von Bermen und Gerinnen,
  • Herstellen einer Freispiegelleitung sowie Einbauen von Abzweigungen und Formstücken.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (3 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Bereich Tiefbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
  • Unterscheiden von Verbauarten,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
  • Unterscheiden von Wasserhaltungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
  • Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben des Aufbaus und der Herstellung eines Kammerdielenverbaus,
  • Unterscheiden von Symbolen in Plänen im Kanalbau sowie
  • Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Zwischenprüfung (0 %)

Die Zwischenprüfung dient als Lernstandserhebung, um zu sehen, in welchen Bereichen die Auszubildenden evtl. noch besonderen Schulungsbedarf haben.
Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Durchführen von Arbeiten im Tiefbau
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 6 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
50 %
Durchführen von Arbeiten im Tiefbau
(schriftlich)
10 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 4 ungebundenen Aufgaben (60 %)
60 min 50 %

4.2 Abschlussprüfung (100 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
60 %
Durchführen von Tiefbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 30 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
35 gebundene Aufgaben
(5 zur Abwahl) (90 %)
2 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (10 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Tiefbaufacharbeiter/-in Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik - Zwischen- und Abschlussprüfung (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Tiefbaufacharbeiter/-in Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Leitungsbauarbeiter/-in für Infrastrukturtechnik dauert weitere 12 Monate.

2. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer und schriftlicher Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Arbeiten im Tiefbau
Prüfungszeit:
6 Stunden für die Arbeitsaufgabe und die Dokumentation (Arbeitsplanung)
60 Minuten für die schriftlichen Aufgaben
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Rinnen oder
  • Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen sowie Versetzen von Einbauteilen.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3. Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Druckrohrleitung mit Hausanschluss für Wasser sowie Einbauen verschiedener Formstücke und Armaturen sowie Durchführen einer Druckprüfung.

3.2 Schriftlicher Teil (3 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Bereich Tiefbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
  • Unterscheiden von Verbauarten,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
  • Unterscheiden von Wasserhaltungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
  • Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben von Druckprüfungen für Wasserleitungen,
  • Unterscheiden von normgerechten Symbolen im Rohrleitungsbau sowie
  • Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Zwischenprüfung (0 %)

Die Zwischenprüfung dient als Lernstandserhebung, um zu sehen, in welchen Bereichen die Auszubildenden evtl. noch besonderen Schulungsbedarf haben.
Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Durchführen von Arbeiten im Tiefbau
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 6 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
50 %
Durchführen von Arbeiten im Tiefbau
(schriftlich)
10 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 4 ungebundenen Aufgaben (60 %)
60 min 50 %

4.2 Abschlussprüfung (100 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
60 %
Durchführen von Tiefbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 30 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
35 gebundene Aufgaben
(5 zur Abwahl) (90 %)
2 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (10 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Tiefbaufacharbeiter/-in Straßenbauarbeiten - Zwischen- und Abschlussprüfung (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Tiefbaufacharbeiter/-in Straßenbauarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Straßenbauer/-in dauert weitere 12 Monate.

2. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer und schriftlicher Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Arbeiten im Tiefbau
Prüfungszeit:
6 Stunden für die Arbeitsaufgabe und die Dokumentation (Arbeitsplanung)
60 Minuten für die schriftlichen Aufgaben
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Rinnen oder
  • Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen sowie Versetzen von Einbauteilen.
Der Erstellungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3. Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 7 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Bogen,
  • Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Rinne oder
  • Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Straßenablauf und Anschluss.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (3 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Tiefbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Bereich Tiefbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
  • Unterscheiden von Verbauarten,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
  • Unterscheiden von Wasserhaltungen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
  • Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden von Messverfahren im Straßenbau,
  • Unterscheiden von Entwässerungsarten,
  • Unterscheiden und Beschreiben von Pflasterdecken und Plattenbelägen,
  • Unterscheiden von Asphaltschichten sowie
  • Beschreiben von Untergrund, Unterbau und Oberbau von Verkehrsbauwerken.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Zwischenprüfung (0 %)

Die Zwischenprüfung dient als Lernstandserhebung, um zu sehen, in welchen Bereichen die Auszubildenden evtl. noch besonderen Schulungsbedarf haben.
Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Durchführen von Arbeiten im Tiefbau
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 6 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
50 %
Durchführen von Arbeiten im Tiefbau
(schriftlich)
10 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 4 ungebundenen Aufgaben (60 %)
60 min 50 %

4.2 Abschlussprüfung (100 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 7 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
60 %
Durchführen von Tiefbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 30 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
35 gebundene Aufgaben
(5 zur Abwahl) (90 %)
2 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (10 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Hochbaufacharbeiter/-in Beton- und Stahlbetonbauarbeiten - Zwischen- und Abschlussprüfung (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Hochbaufacharbeiter/-in Beton- und Stahlbetonbauarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Beton- und Stahlbetonbauer/-in dauert weitere 12 Monate.

2. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer und schriftlicher Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Arbeiten im Hochbau
Prüfungszeit:
6 Stunden für die Arbeitsaufgabe und die Dokumentation (Arbeitsplanung)
60 Minuten für die schriftlichen Aufgaben
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
  • Herstellung einer betonierfähigen Schalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil.

3. Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Stützenschalung mit Unterzug und Bewehrung,
  • Herstellen einer Schalung für eine einläufige gerade Treppe mit Bewehrung oder
  • Herstellen einer Fundamentschalung mit Bewehrung.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (3 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Hochbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Bereich Hochbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,
  • Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,
  • Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,
  • Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,
  • Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,
  • Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder
  • Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Betonen,
  • Erläutern von Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,
  • Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie
  • Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Zwischenprüfung (0 %)

Die Zwischenprüfung dient als Lernstandserhebung, um zu sehen, in welchen Bereichen die Auszubildenden evtl. noch besonderen Schulungsbedarf haben.
Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Durchführen von Arbeiten im Hochbau
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 6 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
50 %
Durchführen von Arbeiten im Hochbau
(schriftlich)
10 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 4 ungebundenen Aufgaben (60 %)
60 min 50 %

4.2 Abschlussprüfung (100 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
60 %
Durchführen von Hochbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 30 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
35 gebundene Aufgaben
(5 zur Abwahl) (90 %)
2 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (10 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Hochbaufacharbeiter/-in Maurerarbeiten - Zwischen- und Abschlussprüfung (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Hochbaufacharbeiter/-in Maurerarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Maurer/-in dauert weitere 12 Monate.

2. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer und schriftlicher Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Arbeiten im Hochbau
Prüfungszeit:
6 Stunden für die Arbeitsaufgabe und die Dokumentation (Arbeitsplanung)
60 Minuten für die schriftlichen Aufgaben
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Maurerarbeiten ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
  • Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit rechtwinklig einbindender Wand.

3. Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Maurerarbeiten ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten,
  • Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Erstellen einer Putzfläche oder
  • Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus künstlichen Steinen und Herstellen und Einbauen von Estrich.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (3 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Hochbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Bereich Hochbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,
  • Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,
  • Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,
  • Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,
  • Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,
  • Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder
  • Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Schwerpunkt Maurerarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Steinen,
  • Erläutern von Mauerwerkskonstruktionen,
  • Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie
  • Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Zwischenprüfung (0 %)

Die Zwischenprüfung dient als Lernstandserhebung, um zu sehen, in welchen Bereichen die Auszubildenden evtl. noch besonderen Schulungsbedarf haben.
Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Durchführen von Arbeiten im Hochbau
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 6 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
50 %
Durchführen von Arbeiten im Hochbau
(schriftlich)
10 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 4 ungebundenen Aufgaben (60 %)
60 min 50 %

4.2 Abschlussprüfung (100 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
60 %
Durchführen von Hochbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 30 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
35 gebundene Aufgaben
(5 zur Abwahl) (90 %)
2 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (10 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Ausbaufacharbeiter/-in Zimmererarbeiten - Zwischen- und Abschlussprüfung (Verordnung vom 3. Juni 2024)

Information für die Praxis, Stand: Oktober 2025

1. Allgemeines

Die Stufenausbildung wurde durch das Anrechnungsmodell abgelöst. Zweijährige Berufe sind weiterhin anschlussfähig an die dreijährigen Qualifikationen.
Die Ausbildung zum/zur Ausbaufacharbeiter/-in Zimmererarbeiten dauert 24 Monate.
Die Ausbildung zum/zur darauf aufbauenden Zimmerer/Zimmerin dauert weitere 12 Monate.

2. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

2.1 Praktischer und schriftlicher Teil (7 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Arbeiten im Ausbau
Prüfungszeit:
6 Stunden für die Arbeitsaufgabe und die Dokumentation (Arbeitsplanung)
60 Minuten für die schriftlichen Aufgaben
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Zimmererarbeiten ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Holzkonstruktion mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen.

3. Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

3.1 Praktischer Teil (8 Stunden)

Prüfungsbereich: Herstellen von Baukörpern
Prüfungszeit: Für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation (Arbeitsplanung) insgesamt 8 Stunden
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Schwerpunkt Zimmererarbeiten ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion,
  • Herstellen einer Wand- und Dachkonstruktion,
  • Herstellen einer Decken- und Dachkonstruktion oder
  • Herstellen einer Treppenkonstruktion.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

3.2 Schriftlicher Teil (3 Stunden)

Prüfungsbereich: Durchführen von Ausbauarbeiten
Prüfungszeit: 120 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich verschiedene Kompetenzen nachzuweisen, welche in der Verordnung ersichtlich sind.
Im Bereich Ausbauarbeiten sind vier der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
  • Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
  • Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
  • Unterscheiden von Putzen,
  • Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
  • Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
  • Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau.
Der Erstellungssausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Im Bereich Schwerpunkt Zimmererarbeiten sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Beschreiben von Maßnahmen des konstruktiven Holzschutzes,
  • Unterscheiden und Beschreiben von Konstruktionen gerader Treppen,
  • Unterscheiden von Konstruktionsarbeiten von Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen sowie
  • Unterscheiden und Auswählen von Verbindungs- und Befestigungsmitteln.
Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungszeit: 60 Minuten
Der Prüfling hat im Prüfungsbereich nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

4. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

4.1 Zwischenprüfung (0 %)

Die Zwischenprüfung dient als Lernstandserhebung, um zu sehen, in welchen Bereichen die Auszubildenden evtl. noch besonderen Schulungsbedarf haben.
Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Durchführen von Arbeiten im Ausbau
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 6 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
50 %
Durchführen von Arbeiten im Ausbau
(schriftlich)
10 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 4 ungebundenen Aufgaben (60 %)
60 min 50 %

4.2 Abschlussprüfung (100 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Herstellen von Baukörpern
(praktisch)
1 Arbeitsaufgabe + 2 Aufgaben Arbeitsplanung (Dokumentation) 8 h
(inkl. Richtzeit 30 min für Arbeitsplanung; 10 %)
60 %
Durchführen von Ausbauarbeiten
(schriftlich)
25 gebundene Aufgaben (40 %)
Projekt mit 8 ungebundenen Aufgaben (60 %)
120 min 30 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
(schriftlich)
35 gebundene Aufgaben
(5 zur Abwahl) (90 %)
2 ungebundene Aufgaben
(1 zur Abwahl) (10 %)
60 min 10 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Berufe A bis Z

Hier finden Sie die einzelnen Berufe mit den dazugehörigen Informationen, wie z. B. Materialbereitstellungsunterlagen, Formulare oder Berufe-/Prüfungsübersicht etc. Das Wichtigste auf einen Blick.
Die Unterlagen zu den laufenden Prüfungen finden Sie unter dem jeweiligen Beruf.

Die Materialbereitstellungsunterlagen für die Frühjahrsprüfung 2026 sind
ab 1. Dezember 2025 online.

Technische(r) Produktdesigner/-in Produktgestaltung und Konstruktion (2326) / Maschinen- und Anlagenkonstruktion (2327) Praktische Abschlussprüfungen Teil 1, Allgemeine Tolerierung - DIN EN ISO 22081

Information für die Praxis, Stand: August 2025
Mit dieser Information für die Praxis zum Thema Umsetzung ISO-GPS Allgemeine geometrische Tolerierung - DIN EN ISO 22081:2022-10 will die Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle (PAL) Auszubildende, Lehrende und Ausbildende über die Umsetzung dieses Normungssystems in praktischen Abschlussprüfungen Teil 1 für die Technischen Produktdesigner/-innen
  • Produktgestaltung und Konstruktion (2326)
  • Maschinen- und Anlagenkonstruktion (2327)
der PAL informieren.
Die PAL wird ab Prüfungstermin Frühjahr 2026 und Folgenden auf Grundlage der DIN EN ISO 22081 in praktischen Prüfungsunterlagen die Merkmale nach ISO-GPS anwenden.

Gerne stellen wir Ihnen die Datei (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 697 KB) mit detaillierten Informationen, Definitionen und Beispielen zum Download bereit.

Chemielabor(jung)werker/-in, Schriftliche Zwischenprüfung – Änderung der zugelassenen Hilfsmittel im Prüfungsteil „Technische Mathematik”

Information für die Praxis, Stand Mai 2025
Allgemeines
Mit dem Prüfungstermin Herbst 2025 ändern sich im Beruf Chemielabor(jung)werker/-in für den Prüfungsteil „Technische Mathematik” die zugelassenen Hilfsmittel in den schriftlichen Zwischenprüfungen.
Ab diesem Prüfungstermin sind dann folgende Hilfsmittel zulässig:
Formelsammlungen, Tabellenbücher und nicht programmierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten.
Dies erfolgt in Analogie zu den schriftlichen Abschlussprüfungen. Alle weiteren Prüfungsinhalte bleiben unverändert.

Geometrische Produktspezifikation (ISO-GPS) - Umsetzung ISO-GPS in praktischen Prüfungen der PAL ab Prüfungstermin Frühjahr 2026

Mit dieser Information für die Praxis zum Thema ISO-GPS will die Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle (PAL) Auszubildende, Lehrende und Ausbildende über die Umsetzung dieses Normungssystems in Zwischen- und Abschlussprüfungen von PAL-Prüfungen informieren. Ebenso will sie bei der Umsetzung unterstützen.
Die PAL wird ab Prüfungstermin Frühjahr 2026 und Folgenden auf Grundlage der DIN EN ISO 8015 in praktischen Prüfungsunterlagen die Merkmale nach ISO-GPS anwenden.
Gerne stellen wir Ihnen die Datei mit detaillierten Informationen, Definitionen und Beispielen zum Download bereit.

Information für die Praxis, Geometrische Produktspezifikation (ISO-GPS) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 839 KB)
Umsetzung ISO-GPS in praktischen Prüfungen der PAL ab Prüfungstermin Frühjahr 2026
Stand: Februar 2025 / aktualisiert April 2025
Bitte beachten Sie, dass die Berufeliste um die folgenden Berufe ergänzt wurde:
  • Elektroanlagenmonteur/-in
  • Elektroniker/-in für Maschinen- und Anlagentechnik nach dem Berufsbildungsgesetz

Wirtschafts- und Sozialkunde - Gekürzter Themenkatalog für zweijährige Berufe

Das KMK-Qualifikationsprofil stellt Lernende und Lehrende vor Herausforderungen, vor allem in zweijährigen Berufen. Die PAL veröffentlicht deshalb einen reduzierten Themenkatalog, an dem sie sich bei der Prüfung für zweijährige Berufe orientiert
Lebenslanges Lernen und Positionen der Entgeltabrechnung erläutern sind zwei Beispiele für Themenbereiche und Inhalte, über die Prüflinge in Wirtschafts- und Sozialkunde Bescheid wissen müssen. Für alle Prüflinge in gewerblich-technischen Berufen gilt der verabschiedete Themenkatalog der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) in der Fassung vom 17. Juni 2021.
Das „Kompetenzorientierte Qualifikationsprofil (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 331 KB) für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe” vom 17. Juni 2021 sieht allerdings keine Differenzierung nach Länge der Ausbildung vor. Egal, ob die Ausbildung zwei oder 3,5 Jahre dauert: Der Themenkatalog ist identisch.
Dies stellt Lehrende und Lernende vor Herausforderungen. Der Fachausschuss Wirtschafts- und Sozialkunde der PAL hat daher beschlossen, sich für zweijährige Berufe in den WiSo-Prüfungen an einem gekürzten Themenkatalog zu orientieren.
Gerne stellen wir Ihnen den gekürzten Themenkatalog für zweijährige Berufe als Datei zum Download zur Verfügung.
Information für die Praxis (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 352 KB), Stand: März 2025

Industriemechaniker/-in (VO 2018)


Information für die Praxis (Stand: März 2025)
Abschlussprüfung Teil 1 - praktischen Prüfung - neue Variante mit Kleinsteuerung/SPS – erstmalig ab Herbst 2025
Der praktische Prüfungsteil der Abschlussprüfung Teil 1 wird ab Herbst 2025 um eine neue Variante in der Steuerungstechnik ergänzt.

Die bestehenden Varianten mit pneumatischer Steuerung und elektropneumatischer Relaissteuerung werden weiterhin angeboten.
Der Ausbildungsbetrieb kann zwischen den drei angebotenen Varianten wählen. Die Bereitstellungsunterlagen für den Ausbildungsbetrieb wurden entsprechend erweitert.
Montageplatte
Die technische Lösung basiert auf der bekannten elektropneumatischen Steuerung. Anstelle der 4 bis 5 Relais, wird auf der Hutschiene eine Kleinsteuerung/SPS montiert.
Montageplatte mit Kleinsteuerung / SPS
Vorbereitung durch den Ausbildungsbetrieb:
Die Steuerung ist programmiert nach FUP (Funktionsplan) oder mit vergleichbarem Funktionsablauf bereitzustellen. Der FUP ist in den Bereitstellungsunterlagen für den Ausbildungsbetrieb enthalten.
Die Anschlüsse der Spannungsversorgung (24 Volt) an der Klemmleiste (9) sind betriebsbereit nach Klemmenbelegungsplan bereitzustellen. Der Klemmenbelegungsplan ist in den Bereitstellungsunterlagen für den Ausbildungsbetrieb enthalten.
Rahmenbedingungen für die praktische Prüfung:
Der Zeichnungssatz für die praktische Prüfung enthält ein Blatt im Format A3 mit Schaltplan, GRAFCET, Klemmenbelegungsplan und dem FUP aus den Bereitstellungsunterlagen.
Das fachgerechte Anschließen der Schlauchleitungen und die Verdrahtung der Steuerung an der Klemmleiste muss der Prüfling in der Prüfung selbstständig vornehmen.
Eine Programmierung der Steuerung wird in der Prüfungszeit nicht gefordert.
Die Rahmenbedingungen sind damit mit der Variante mit Relaisteuerung vergleichbar.
Die Bewertungskriterien der Funktionsprüfung und Steuerungstechnik müssen daher nicht verändert werden und bleiben über alle 3 Varianten in der bisherigen Form bestehen.

Der PAL-Fachausschuss ist überzeugt, dass diese Prüfungsvariante einen wichtigen Schritt darstellt, um die Ausbildung und Prüfung zukunftsorientiert und praxisnah zu gestalten.

Metallbearbeiter(-in) und Metallfeinbearbeiter(-in), praktischer Prüfungsbereich


Informationen für die Praxis, Stand: Januar 2025
Berufe Metallbearbeiter(-in) (MEBE) und Metallfeinbearbeiter(-in) (MEFE)
Zwischen- und Abschlussprüfung (praktischer Prüfungsbereich)
(Empfehlungen von Regelungen im Metallbereich nach §48 Berufsbildungsgesetz und § 42b Handwerksordnung für Behinderte vom 11. November 1980)

1. Allgemeines

Die Metallbearbeitung ist eine Branche, die sich durch kontinuierliche technologische Innovation und steigende Anforderungen an die Fachkräfte auszeichnet. Neue Schweißverfahren haben die Fertigungsmöglichkeiten revolutioniert und stellen zugleich neue Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte.
Dennoch basiert die Prüfungsverordnung für den Beruf Metallbearbeiter/-in weiterhin auf einem Regelwerk aus dem Jahr 1980 – einer Zeit, in der viele der modernen Technologien noch nicht verfügbar waren. Ohne eine Zulassung moderner, mittlerweile üblicher Schweißverfahren besteht die Gefahr, dass das Qualifikationsniveau der Auszubildenden hinter den Anforderungen der modernen Industrie zurückbleibt.
Neben der Integration neuer Schweißverfahren beim Beruf Metallbearbeiter/-in in die Abschlussprüfung ist es essenziell, Synergieeffekte bei der Prüfungserstellung, wo immer möglich, zu nutzen. Dies ermöglicht nicht nur eine effizientere Gestaltung der Prüfungen, sondern auch eine einheitlichere und praxisnähere Bewertung der Fertigkeiten/des Ausbildungsstandes der Auszubildenden.

2. Praktische Zwischenprüfung MEBE und MEFE – Arbeitsauftrag Baugruppe

Im Zuge der Nutzung von Synergieeffekten in Prüfungen wurde beschlossen, ab der Zwischenprüfung 2027 für die Berufe Metallbearbeiter/-in und Metallfeinbearbeiter/-in nur noch eine gemeinsame praktische Baugruppe anzubieten. Dieser Ansatz fördert die Vereinheitlichung der Prüfungsstandards und reduziert gleichzeitig den Aufwand für die Prüfungserstellung und der Prüfungsdurchführung, ohne die Qualität und Aussagekraft der Prüfungen zu beeinträchtigen.

3. Praktische Abschlussprüfung MEBE - Schweißverfahren

Die Fertigkeiten in der Abschlussprüfung des Berufes Metallbearbeiter/in sind im Ausbildungsrahmenplan gelistet. Dieser ist Bestandteil der „Empfehlung für die Metallbearbeiter vom 11. November 1980”.
In diesem Ausbildungsrahmenplan ist in der Anlage zu §7 das Gasschmelz- und Lichtbogenhandschweißen (311 und 111) aufgeführt. Diese Schweißverfahren sind nicht mehr Stand der Technik und längst überholt. Sinnvoll ist, den Prüflingen das WIG- oder MAG-Schweißen (141 oder 135) beizubringen. Speziell im Hinblick auf ihren späteren Einsatz in der Firma und einer „marktgerechten Ausbildung”.
Der Wechsel der Schweißverfahren erfolgt gleitend ab der Abschlussprüfung Sommer 2026. Ab dieser Prüfung können die Prüflinge entweder das bisherige oder das neue Verfahren anwenden. Dieser Wechsel ist unter anderem auch von der Ausstattung der Ausbildungs-/Prüfbetriebe abhängig. Die gleitende Einführung bietet den Vorteil, dass der Übergang für Ausbildungsbetriebe und Prüferinnen/Prüfer erleichtert wird, da bewährte Verfahren parallel zu neuen Technologien weiterhin anerkannt werden.

Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin (0927)

1. Allgemeines

Der neugeordnete Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/ Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom 1. Mai 2023 trat am 1. August 2023 in Kraft. Über das in der Verordnung beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Prüfung in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen vereinbart werden.
Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass er oder sie über die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, Hochvoltkomponenten in Fahrzeugen freizuschalten sowie, dass ihm oder ihr die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind, um an unter Spannung stehenden Hochvoltkomponenten in Fahrzeugen zu arbeiten.
Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.


2. Prüfung der Zusatzqualifikation

Die Prüfung der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen erstreckt sich auf die in Anlage 2 der Verordnung über die Berufsausbildung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. sichere Arbeitsverfahren auszuwählen sowie Prüf- und Messgeräte auszuwählen, zu überprüfen und zu verwenden,
  2. Schutz- und Sicherheitsausrüstung auszuwählen, zu überprüfen und zu verwenden sowie Arbeitsplätze einzurichten,
  3. Gefährdungsbeurteilungen an Hochvoltsystemen durchzuführen,
  4. Hochvoltsysteme außer Betrieb zu nehmen und in Betrieb zu nehmen,
  5. Diagnosearbeiten an Hochvoltsystemen durchzuführen,
  6. Instandhaltungsarbeiten an Hochvoltsystemen und deren Komponenten, auch unter Spannung, durchzuführen,
  7. Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen durchzuführen sowie
  8. fachliche Zusammenhänge darzustellen und die Vorgehensweise zu begründen.
Hierfür ist eine unter Spannung stehende Hochvoltkomponente zu überprüfen, freizuschalten und auszutauschen.
Die Prüfungszeit der Zusatzqualifikation beträgt insgesamt 100 Minuten. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.


2.1 Praktische Aufgabenstellungen

In den praktischen Aufgabenstellungen der Zusatzqualifikation hat der Prüfling eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt 65 Minuten. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 15 Minuten über die Arbeitsaufgabe geführt.


2.2 Schriftliche Aufgabenstellungen

Die Prüfungszeit für die schriftlichen Aufgabenstellungen beträgt 20 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 10 gebundene Aufgaben zu bearbeiten.


3. Bewertung, Gewichtung und Bestehensregel

Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt sowohl in den praktischen als auch in den schriftlichen Aufgabenstellungen nach den Punkteschlüsseln:
Objektiv bewertbar 10 oder 0 Punkte
Subjektiv bewertbar 10 bis 0 Punkte (10-9-8-7-6-5-4-3-2-1-0 Punkte)
Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird wie folgt gewichtet:
Arbeitsaufgabe mit 40 %,
Auftragsbezogenes Fachgespräch mit 20 %,
Schriftliche Aufgabenstellungen mit 40 %.
Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend” bewertet worden ist.

4. Angebot der PAL

Die PAL bietet für die praktische Aufgabenstellung Hinweise für die Kammer/Richtlinien für den Prüfungsausschuss (sind im Heft „Hinweise für die Prüfung” zusammengefasst) und Bewertungsbogen an. Die konkreten Aufgabenstellungen werden vor Ort vom jeweiligen Prüfungsausschuss erarbeitet.
Die PAL bietet für die schriftlichen Aufgabenstellungen der Zusatzqualifikation ausformulierte vollständige Prüfungsunterlagen an.
Die PAL wird erstmals eine Prüfung für die Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen im Sommer 2026 anbieten.

Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik (0924)

1. Allgemeines

Der neugeordnete Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/ Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom 1. Mai 2023 trat am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig trat die Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbau-mechaniker/ zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom 10. Juni 2014 außer Kraft; die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt.
Die Berufsausbildung dauert 3,5 Jahre.

Der Beruf gliedert sich in drei Fachrichtungen:

  • Karosserieinstandhaltungstechnik
  • Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
    mit den Einsatzgebieten
    • Karosseriebau oder
    • Fahrzeugbau
  • Caravan- und Reisemobiltechnik
Für Abschlussprüfung Teil 2 bietet die PAL für die Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik, Einsatzgebiet Karosseriebau und für die Fachrichtung Caravan- und Reismobiltechnik Prüfungsunterlagen an. Für das Einsatzgebiet Fahrzeugbau in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik und für die Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik werden von der PAL keine Prüfungen angeboten.
Mit der Neuordnung sind durch die neuen Standardberufsbildpositionen Inhalte wie Digitalisierung und Nachhaltigkeit vertieft worden. Im Wesentlichen wurde der Beruf um die neue Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik erweitert. Neu hinzugekommen ist zudem die Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen.

2. Gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.


3. Abschlussprüfung Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Innerhalb der Abschlussprüfung Teil 2 sind vom Prüfling drei Prüfungsbereiche zu bearbeiten – den praktischen Prüfungsbereich „Kundenauftrag” und die beiden schriftlichen Prüfungsbereiche „Karosserie- und Fahrzeugbautechnik” sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde”.

3.1 Prüfungsbereich Kundenauftrag

Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
  2. Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,
  4. Material zu disponieren,
  5. fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,
  6. Bauteile und Baugruppen herzustellen und zu montieren,
  7. Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen,
  8. Informationssysteme zu nutzen, Diagnosesysteme einzusetzen und Vorschriften zum Datenschutz anzuwenden,
  9. Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,
  10. Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie
  11. Kunden und Kundinnen die Vorgehensweise zu erläutern.
Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beträgt 14 Stunden. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Das Vorgehen bei der Durchführung des Arbeitsauftrages hat er mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.
Der zuständige Fachausschuss der PAL hat beschlossen, den Prüfungsbereich Kundenauftrag in drei Teilaufgaben durchzuführen:
Teilaufgabe 1 - Freischaltung und Wiederinbetriebnahme Hochvoltfahrzeug
Richtzeit: 30 min
Der Prüfling hat ein fahrzeugtechnisches System außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen.
Teilaufgabe 2 - Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen an Systemen
Richtzeit: 45 min
Der Prüfling hat Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und diese zu beheben.
Teilaufgabe 3 - Herstellen, Prüfen und Montieren oder Umbauen einer Fahrzeugkarosserie oder Fahrzeugbaukonstruktion
Richtzeit: 12 h 45 min
Der Prüfling hat eine Fahrzeugkarosserie/Fahrzeugbaukonstruktion herzustellen, zu prüfen und zu montieren oder eine Fahrzeugkarosserie/Fahrzeugbaukonstruktion umzubauen sowie Systeme und Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen anzuschließen, einschließlich Prüfung der Funktion und Erstellung einer praxisüblichen Dokumentation.
Der Inhalt von Teilaufgabe 3 wird vom örtlichen Prüfungsausschuss festgelegt.
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Kundenauftrag ist vom zuständigen Fachausschuss der PAL wie folgt festgelegt:
Teilaufgabe 1: 20 %,
Teilaufgabe 2: 20 %,
Teilaufgabe 3: 50 %,
Situatives Fachgespräch: 10 %.

3.2 Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik

Im Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. die Herstellung eines Bauteils zu kalkulieren,
  2. die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,
  3. Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und Herstellungswege aufzuzeigen und zu planen,
  4. Skizzen anzufertigen,
  5. Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne anzuwenden,
  6. funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,
  7. elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,
  8. Berechnungen durchzuführen und
  9. elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.
Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik beträgt 180 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 40 gebundene und 20 ungebundene Aufgaben zu bearbeiten.
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Karosserie- und Fahrzeugbautechnik ist vom zuständigen Fachausschuss der PAL wie folgt festgelegt:
gebundene Aufgaben: 50 %
ungebundene Aufgaben: 50 %

3.3 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde beträgt 60 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 18 gebundene (3 zur Abwahl) und 6 ungebundene (1 zur Abwahl) Aufgaben zu bearbeiten.

4. Bewertung, Gewichtung und Bestehensregel

Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt sowohl in den praktischen als auch in den schriftlichen Aufgabenstellungen nach den Punkteschlüsseln:
Objektiv bewertbar: 10 oder 0 Punkte
Subjektiv bewertbar: 10 bis 0 Punkte (10-9-8-7-6-5-4-3-2-1-0 Punkte)
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Arbeitsauftrag mit 20 %,
Auftragsplanung mit 10 %,
Kundenauftrag mit 40 %,
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik mit 20 %,
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 %.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung, wie folgt bewertet worden sind:
  • im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  • im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  • im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend”
  • in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend” und
  • in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend”.

5. Angebot der PAL

Die PAL bietet für den praktischen Prüfungsbereich Kundenauftrag der Abschlussprüfung Teil 2 Hinweise für die Kammer/Richtlinien für den Prüfungsausschuss (sind im Heft „Hinweise für die Prüfung” zusammengefasst) und Bewertungsbogen an. Die konkreten Aufgabenstellungen werden vor Ort vom jeweiligen Prüfungsausschuss erarbeitet.
Die PAL bietet für den schriftlichen Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik und den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde der Abschlussprüfung Teil 2 ausformulierte vollständige Prüfungsunterlagen an.
Die PAL bietet Prüfungen nach neuer Verordnung an:
Abschlussprüfung Teil 1 ab Frühjahr 2025,
Abschlussprüfung Teil 2 ab Sommer 2026.
Nach Alt-Verordnung wurde die Abschlussprüfung Teil 1 von der PAL letztmalig im Herbst 2024 angeboten, die Abschlussprüfung Teil 2 wird letztmalig im Sommer 2026 angeboten.

Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik (0926)

1. Allgemeines

Der neugeordnete Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/ Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom 1. Mai 2023 trat am 1. August 2023 in Kraft. Im Rahmen der Neuordnung des Berufs, wird die neue Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik eingeführt.
Die Berufsausbildung dauert 3,5 Jahre.

Der Beruf gliedert sich in drei Fachrichtungen:

  • Karosserieinstandhaltungstechnik
  • Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
    mit den Einsatzgebieten
    • Karosseriebau oder
    • Fahrzeugbau
  • Caravan- und Reisemobiltechnik
Für Abschlussprüfung Teil 2 bietet die PAL für die Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik, Einsatzgebiet Karosseriebau und für die Fachrichtung Caravan- und Reismobiltechnik Prüfungsunterlagen an. Für das Einsatzgebiet Fahrzeugbau in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik und für die Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik werden von der PAL keine Prüfungen angeboten.
Mit der Neuordnung sind durch die neuen Standardberufsbildpositionen Inhalte wie Digitalisierung und Nachhaltigkeit vertieft worden. Im Wesentlichen wurde der Beruf um die neue Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik erweitert. Neu hinzugekommen ist zudem die Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen.

2. Gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

3. Abschlussprüfung Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Innerhalb der Abschlussprüfung Teil 2 sind vom Prüfling drei Prüfungsbereiche zu bearbeiten – den praktischen Prüfungsbereich „Kundenauftrag” und die beiden schriftlichen Prüfungsbereiche „Caravan- und Reisemobiltechnik” sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde”.


3.1 Prüfungsbereich Kundenauftrag

Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
  2. Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,
  4. Material zu disponieren,
  5. fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,
  6. Bauteile und Baugruppen zu trennen, zu verbinden und zu montieren,
  7. Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen sowie Instandhaltungsarbeiten an Karosserien durchzuführen,
  8. Informationssysteme zu nutzen, Diagnosesysteme einzusetzen und Vorschriften zum Datenschutz anzuwenden,
  9. Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,
  10. Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie
  11. Kunden und Kundinnen die Vorgehensweise zu erläutern.
Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beträgt 14 Stunden. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Das Vorgehen bei der Durchführung des Arbeitsauftrages hat er mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.
Der zuständige Fachausschuss der PAL hat beschlossen, den Prüfungsbereich Kundenauftrag in sechs Teilaufgaben durchzuführen:
Teilaufgabe 1 - Freischaltung und Wiederinbetriebnahme Hochvoltfahrzeug
Richtzeit: 30 min
Der Prüfling hat ein fahrzeugtechnisches System außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen.
Teilaufgabe 2 - Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen an Systemen
Richtzeit: 45 min
Der Prüfling hat Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und diese zu beheben.
Teilaufgabe 3 - Verbau eines caravan- oder reisemobilspezifischen Systems
Richtzeit: 4 h
Der Prüfling hat Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen.
Teilaufgabe 4 - Diagnose an einem caravan- oder reisemobilspezifischen System
Richtzeit: 1 h
Der Prüfling hat Störungen in caravan- oder reisemobilspezifischen Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und diese zu beheben.
Teilaufgabe 5 - Instandsetzung an einem caravan- oder reisemobilspezifischen System
Richtzeit: 3 h 45 min
Der Prüfling hat Instandhaltungsarbeiten an Karosserien durchzuführen.
Teilaufgabe 6 - Montage von caravan- oder reisemobilspezifischen Bauteilen
Richtzeit: 4 h
Der Prüfling hat Bauteile und Baugruppen zu trennen, zu verbinden und zu montieren.
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Kundenauftrag ist vom zuständigen Fachausschuss der PAL wie folgt festgelegt:
Teilaufgabe 1: 10 %,
Teilaufgabe 2: 10 %,
Teilaufgabe 3: 20 %,
Teilaufgabe 4: 10 %,
Teilaufgabe 5: 20 %,
Teilaufgabe 6: 20 %,
Situatives Fachgespräch: 10 %.


3.2 Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik

Im Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,
  2. Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen sowie Instandhaltungs- und Herstellungswege aufzuzeigen und zu planen,
  3. Skizzen anzufertigen,
  4. Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne anzuwenden,
  5. Material, Werkzeuge und Hilfsmittel zu disponieren,
  6. funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,
  7. elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,
  8. Berechnungen durchzuführen und
  9. elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.
Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik beträgt
180 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 40 gebundene und 20 ungebundene Aufgaben zu bearbeiten.
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Caravan- und Reisemobiltechnik ist vom zuständigen Fachausschuss der PAL wie folgt festgelegt:
gebundene Aufgaben: 50 %
ungebundene Aufgaben: 50 %


3.3 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde beträgt 60 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 18 gebundene (3 zur Abwahl) und 6 ungebundene (1 zur Abwahl) Aufgaben zu bearbeiten.

4. Bewertung, Gewichtung und Bestehensregel

Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt sowohl in den praktischen als auch in den schriftlichen Aufgabenstellungen nach den Punkteschlüsseln:
Objektiv bewertbar: 10 oder 0 Punkte
Subjektiv bewertbar: 10 bis 0 Punkte (10-9-8-7-6-5-4-3-2-1-0 Punkte)
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Arbeitsauftrag mit 20 %,
Auftragsplanung mit 10 %,
Kundenauftrag mit 40 %,
Caravan und Reisemobiltechnik mit 20 %,
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 %.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung, wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend”
  4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend” und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend”.

5. Angebot der PAL

Die PAL bietet für den praktischen Prüfungsbereich Kundenauftrag der Abschlussprüfung Teil 2 Hinweise für die Kammer/Richtlinien für den Prüfungsausschuss (sind im Heft „Hinweise für die Prüfung” zusammengefasst) und Bewertungsbogen an. Die konkreten Aufgabenstellungen werden vor Ort vom jeweiligen Prüfungsausschuss erarbeitet.
Die PAL bietet für den schriftlichen Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik und den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde der Abschlussprüfung Teil 2 ausformulierte vollständige Prüfungsunterlagen an.
Die PAL bietet die ersten Prüfungen an:
Abschlussprüfung Teil 1 ab Frühjahr 2025,
Abschlussprüfung Teil 2 ab Sommer 2026.

Biologielaborant/-in, Schriftliche Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2 – Änderung in der Gewichtung der Aufgaben


Information für die Praxis, Stand Januar 2025
Allgemeines
Mit dem Prüfungstermin Sommer 2026 ändert sich bei den schriftlichen Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2, Biologielaborant/-in, die Gewichtung der gebundenen und ungebundenen Aufgaben der Pflichtqualifikation (Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2) sowie der Wahlqualifikationen (Abschlussprüfung Teil 2).
Die gebundenen Aufgaben werden mit 60 % (zuvor 65 %) und die ungebundenen Aufgaben mit 40 % (zuvor 35 %) gewichtet.
Die jeweilige Anzahl der gebundenen und ungebundenen Aufgaben bleibt sowohl in der Abschlussprüfung Teil 1 als auch in der Abschlussprüfung Teil 2 unverändert.

Praktische Prüfung in diversen Berufen

Neu zum Prüfungstermin Frühjahr 2025

Bitte beachten Sie, dass zum Prüfungstermin Frühjahr 2025 die Berufe
  • Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik
  • Elektroniker/-in für Betriebstechnik
  • Elektroniker/-in für Geräte und Systeme
  • Mechatroniker/-in
die Hinweis-Hefte (H-Hefte) trennen. Die Download-Übersicht wurde ergänzt.

Hinweis-Hefte (H-Hefte) zum Download eingestellt

Auf Vorschlag des Technischen Ausschusses der PAL werden in den praktischen Prüfungen Hinweis-Hefte (H-Hefte) und Lösungsvorschläge/-zeichnungen getrennt. Die H-Hefte ohne Lösungen werden im offenen Bereich der PAL zum Download unter dem Menüpunkt Berufe A-Z im jeweiligen Beruf zur Verfügung gestellt.

Vorteile

  • Die Organisation für die IHKs wird vereinfacht.
  • Die Einstellung in den offenen Bereich der PAL bedeutet, dass ALLE an der Prüfung Beteiligten jederzeit Zugriff auf die wichtigen Inhalte der Prüfung haben.
  • Das neue Verfahren spart IHKs, Prüfungsausschüssen und Azubis Zeit und Geld.

Umsetzung

Mit den Prüfungen im Frühjahr 2022 und Sommer 2022 wurde das neue Verfahren umgesetzt. Weitere Hinweis-Hefte werden in den folgenden Prüfungen eingestellt werden.
Die bisher eingestellten Berufe sind unter dem Punkt „Veröffentlichte Standard-Hinweishefte (HS21)” aufgelistet.

Sonstiges

In einzelnen Berufen können ggf. die Hinweis-Hefte nicht eingestellt werden, da diese variable, zu jedem Prüfungstermin wechselnde Inhalte enthalten.

Veröffentlichte Standard-Hinweishefte (HS1)

Eingestellte Standard-Hinweishefte (HS1)
Wir stellen Ihnen gerne unsere Übersicht der Materialbereitstellungsunterlagen und Hinweishefte zum Download bereit:
Download-Übersicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 102 KB); Stand: Frühjahr 2025

Konstruktionsmechaniker/-in (VO 2018)

Die Aufgabenstellungen der Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse sowie Fertigungstechnik (jeweils Teil A und B) beziehen sich ab der Abschlussprüfung Teil 2 Winter 2024/25 auf einen gemeinsamen Zeichnungssatz. Somit entfällt die zusätzliche Zeit fürs Einlesen in einen weiteren Zeichnungssatz für die Prüflinge.
Der Zeichnungssatz wird zukünftig auf weißem Papier gedruckt und bleibt bis zum Ende der Prüfung beim Prüfling am Arbeitsplatz.
Der PAL-Fachausschuss möchte die Anzahl der Anlagen (Zeichnungen) aus Gründen der Nachhaltigkeit reduzieren.

Zerspanungsmechaniker/-in, Schriftliche Abschlussprüfung Teil 2 - Winter 2024/25

In Ergänzung zur bereits veröffentlichten Information für die Praxis „Scanbogen in Abschlussprüfung Teil 2 verändert Prüfungsstruktur (Nr. 6110348)” möchten wir Sie ausführlicher über die veränderte Prüfungsstruktur informieren.


Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse

(Vorgabezeit 105 Minuten)
Bestehend aus:
  • K1 Hinweise für den Prüfling
  • Aufgabenzeichnungen (Baugruppen- und Einzelteilzeichnungen) für Teil A und Teil B
  • K1 Aufgabenheft Teil A mit 28 gebundenen Aufgaben, 3 Aufgaben zur Abwahl, 8 Aufgaben nicht abwählbar (4 TK + 4 TM)
  • K2 Aufgabenheft Teil B mit 8 ungebundenen Aufgaben, keine Aufgabe abwählbar
In den Aufgabenheften können vereinzelt Kleinbildprojekte – Aufgabenstellung mit Situationsbeschreibung – zum Einsatz kommen.
Gewichtung Teil A im Prüfungsbereich: 50 %
Gewichtung Teil B im Prüfungsbereich: 50 %


Prüfungsbereich Fertigungstechnik

(Vorgabezeit 105 Minuten)
Bestehend aus:
  • K4 Hinweise für den Prüfling
  • Aufgabenzeichnungen (CNC-Drehteil und CNC-Frästeil) für Teil A und Teil B
  • K4 Aufgabenheft Teil A mit 28 gebundenen Aufgaben, 3 Aufgaben zur Abwahl, 8 Aufgaben nicht abwählbar (4 TK + 4 TM)
  • K5 Aufgabenheft, zur Auswahl Projekt 1 CNC-Drehteil oder Projekt 2 CNC-Frästeil, jeweils mit Teil B-1 und B-2
    • B-1: CNC-Programm (Drehen oder Fräsen) mit 30 Ergänzungen
    • B-2: mit 4 ungebundene Aufgaben, keine Aufgabe abwählbar
Im Aufgabenheft K4 können vereinzelt Kleinbildprojekte – Aufgabenstellung mit Situationsbeschreibung – zum Einsatz kommen.
Für Teil A werden beide Aufgabenzeichnungen (CNC-Drehteil und CNC-Frästeil) herangezogen.
Die Werkzeugformdatei, Spannskizzen und Programmblätter können zur besseren Übersicht aus den Aufgabenheften herausgetrennt werden.
Auf das Einrichteblatt wird ab Winter 2024/25 verzichtet. Stattdessen sind Kommentare in den CNC-Programmen zu finden.
Gewichtung Teil A im Prüfungsbereich: 50 %
Gewichtung Teil B-1 im Prüfungsbereich: 30 %
Gewichtung Teil B-2 im Prüfungsbereich: 20 %

Beispiele für die geänderte Struktur

Prüfungsbereiche:
In diesen beiden Informationen für die Praxis finden Sie je ein Beispiel, welches die neue Struktur der Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse und Fertigungstechnik darstellt.
Auf einzelne Beispielaufgaben wurde hierbei verzichtet.
Die PAL bittet die IHKs, die Prüfungsausschüsse über die geänderte Prüfungsstruktur und Bewertungen in den Prüfungsteilen zu informieren.

Umwelttechnologe/-technologin, PAL-Leitfaden für die Abschlussprüfung Teil 1

Der Leitfaden soll Auszubildenden zur Prüfungsvorbereitung dienen und außerdem Lehrkräfte und Ausbilder/-innen bei der Kontrolle des Lernerfolgs unterstützen.
Der PAL-Leitfaden Umwelttechnologe/-technologin ist im Buchhandel erhältlich (ISBN: 978-3-95863-345-2)

Chemielaborant/-in, Abschlussprüfung Teil 2 – scanfähiger Markierungsbogen


Information für die Praxis, Stand September 2024

Allgemeines
Mit Prüfungstermin Winter 2024/2025 werden bei der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 Chemielaborant/-in die Durchschlag-Markierungsbogen durch scanfähige Markierungsbogen ersetzt. Dadurch wird die Prüfungsauswertung schneller, präziser und sicherer. Zudem ermöglicht dies eine detaillierte statistische Auswertung auf Einzelaufgaben-Ebene. In dieser Info für die Praxis informieren wir Prüflinge, Prüfungsausschüsse und Mitarbeitende der Kammern über Einsatz und Handhabung.
Gerne stellen wir Ihnen die Info für die Praxis mit Details, Auszügen, Definitionen und Beispielen zum Download bereit.
Abschlussprüfung Teil 2 (2676) Scanmarkierungsbogen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 447 KB)

Lacklaborant/-in, Abschlussprüfung Teil 2 – scanfähiger Markierungsbogen


Information für die Praxis, Stand September 2024

Allgemeines
Mit Prüfungstermin Winter 2024/2025 werden bei der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2, Lacklaborant/-in, die Durchschlag-Markierungsbogen durch scanfähige Markierungsbogen ersetzt. Dadurch wird die Prüfungsauswertung schneller, präziser und sicherer. Zudem ermöglicht dies eine detaillierte statistische Auswertung auf Einzelaufgaben-Ebene. In dieser Info für die Praxis informieren wir Prüflinge, Prüfungsausschüsse und Mitarbeitende der Kammern über Einsatz und Handhabung.
Gerne stellen wir Ihnen die Info für die Praxis mit Details, Auszügen, Definitionen und Beispielen zum Download bereit.
Abschlussprüfung Teil 2 (2678) Scanmarkierungsbogen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 409 KB)

Pharmakant/-in, Abschlussprüfung Teil 2 – scanfähiger Markierungsbogen


Information für die Praxis, Stand September 2024
Allgemeines
Mit Prüfungstermin Winter 2024/2025 werden bei der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2, Pharmakant/-in, die Durchschlag-Markierungsbogen durch scanfähige Markierungsbogen ersetzt. Dadurch wird die Prüfungsauswertung schneller, präziser und sicherer. Zudem ermöglicht dies eine detaillierte statistische Auswertung auf Einzelaufgaben-Ebene. In dieser Info für die Praxis informieren wir Prüflinge, Prüfungsausschüsse und Mitarbeitende der Kammern über Einsatz und Handhabung.
Gerne stellen wir Ihnen die Info für die Praxis mit Details, Auszügen, Definitionen und Beispielen zum Download bereit.
Abschlussprüfung Teil 2 (2672) Scanmarkierungsbogen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 359 KB)

Biologielaborant/-in, Abschlussprüfung Teil 2 – scanfähiger Markierungsbogen


Information für die Praxis, Stand September 2024
Allgemeines
Mit Prüfungstermin Winter 2024/2025 werden bei der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2, Biologielaborant/-in, die Durchschlag-Markierungsbogen durch scanfähige Markierungsbogen ersetzt. Dadurch wird die Prüfungsauswertung schneller, präziser und sicherer. Zudem ermöglicht dies eine detaillierte statistische Auswertung auf Einzelaufgaben-Ebene. In dieser Info für die Praxis informieren wir Prüflinge, Prüfungsausschüsse und Mitarbeitende der Kammern über Einsatz und Handhabung.

Gerne stellen wir Ihnen die Info für die Praxis mit Details, Auszügen, Definitionen und Beispielen zum Download bereit.
Abschlussprüfung Teil 2 (2677) Scanmarkierungsbogen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 469 KB)

Mechatroniker/-in, PAL-Prüfungsbuch für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen

Die 2024 überarbeitete Auflage soll Auszubildenden zur Prüfungsvorbereitung dienen und außerdem Lehrkräfte und Ausbilder/-innen bei der Kontrolle des Lernerfolgs unterstützen.
Das Prüfungsbuch enthält sowohl gebundene als auch ungebundene Aufgaben zu prüfungsrelevanten Themen und berücksichtigt die Lerninhalte des aktuellen Rahmenlehrplans. Durch die Gliederung in 26 Themengebiete können gezielt Aufgaben geübt werden.
Zusätzlich ist ein Musteraufgabensatz für die Abschlussprüfung Teil 2 im Anhang des Buches enthalten.
Das PAL-Prüfungsbuch Mechatroniker/-in ist im Buchhandel erhältlich (ISBN: 978-3-95863-346-9).

Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/ Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin Abschlussprüfung Teil 1

1. Allgemeines

Im Frühjahr 2025 bietet die PAL erstmals eine Abschlussprüfung Teil 1 im neugeordneten Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/ Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin gemäß Verordnung vom 1. Mai 2023 an. Die Neuregelung betrifft alle ab 1. August 2023 abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnisse.
Die Berufsausbildung dauert 3,5 Jahre.
Die vor dem Stichtag gemäß der Verordnung 2014 begonnenen Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften der alten Verordnung zu Ende geführt.

2. Gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung gemäß Verordnung 2023 besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

3. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Innerhalb der Abschlussprüfung Teil 1 sind vom Prüfling zwei Prüfungsbereiche zu bearbeiten – den praktischen Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag” und den schriftlichen Prüfungsbereich „Auftragsplanung”.

3.1 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag” bestehen laut Ausbildungsverordnung folgende Vorgaben:
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren,
  2. Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,
  3. Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,
  4. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken anzuwenden,
  5. sowohl elektrische als auch elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen,
  6. ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie
  7. fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen.
Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag beträgt 375 Minuten. Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Nach der Herstellung des Prüfungsprodukts wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt, dessen Dauer höchstens 15 Minuten beträgt.
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Arbeitsauftrag ist vom zuständigen Fachausschuss der PAL wie folgt festgelegt:
Prüfprotokoll Elektrik: 10 %,
Sichtkontrolle: 35 %,
Maßkontrolle: 25 %,
Prüf- und Messprotokoll: 10 %,
Auftragsbezogenes Fachgespräch: 20 %.
Der Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat eine Gewichtung von 20 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

3.2 Prüfungsbereich Auftragsplanung

Für den Prüfungsbereich „Auftragsplanung” bestehen laut Ausbildungsverordnung folgende Vorgaben:
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen,
  2. Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,
  3. die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten,
  4. informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten sowie
  5. Lösungswege unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte darzustellen.
Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Auftragsplanung beträgt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 20 gebundene und 10 ungebundene Aufgaben zu bearbeiten.
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Auftragsplanung ist vom zuständigen Fachausschuss der PAL wie folgt festgelegt:
gebundene Aufgaben: 50%
ungebundene Aufgaben: 50%
Der Prüfungsbereich Auftragsplanung hat eine Gewichtung von 10 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

4. Bewertung

Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt sowohl im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag als auch im Prüfungsbereich Auftragsplanung nach den Punkteschlüsseln:
Objektiv bewertbar 10 oder 0 Punkte
Subjektiv bewertbar 10 bis 0 Punkte (10-9-8-7-6-5-4-3-2-1-0 Punkte)

5. Angebot der PAL

Die PAL bietet sowohl für den praktischen Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag” als auch für den schriftlichen Prüfungsbereich „Auftragsplanung” der Abschlussprüfung Teil 1 ausformulierte vollständige Prüfungsunterlagen an.
Die PAL wird erstmals eine Abschlussprüfung Teil 1 nach neuer Verordnung im Frühjahr 2025 anbieten. Die Abschlussprüfung Teil 2 bietet die PAL ab Sommer 2026 an.
Nach Alt-Verordnung wird die Abschlussprüfung Teil 1 letztmalig im Herbst 2024 und die Abschlussprüfung Teil 2 im Sommer 2026 von der PAL angeboten.

6. Abschlussprüfung Teil 2

Alle Informationen zur Abschlussprüfung Teil 2 finden Sie unter dem jeweils zur Fachrichtung passenden Artikel:

Eisenbahner/-in im Betriebsdienst Lokführer und Transport


Hier finden Sie alle Informationen zum oben genannten Ausbildungsberuf mit den Berufsnummern 4980, 4981 und 4982.

Informationen für die Praxis

Wirtschafts- und Sozialkunde

Hier finden Sie ein Muster der Seite 2 Ihres Aufgabensatzes Wirtschafts- und Sozialkunde. Darin enthalten sind die Anzahl und Art der Aufgaben sowie Hinweise zur Bearbeitung des Aufgabensatzes.
Weitere Informationen finden Sie unter Berufe A bis Z bei Wirtschafts- und Sozialkunde.

Berufe-/Prüfungsübersicht

Sie finden in den Berufe-/Prüfungsübersichten Informationen zum Prüfungsablauf Ihres Berufs.

Formulare Betrieblicher Auftrag

Leitfaden für IHKs und Prüferinnen und Prüfer zur Umsetzung des
Betrieblichen Auftrags „Rangierfahrt“.
Gültig ab Winter 2025/26

Referenzkennzeichnung DIN EN IEC 81346-2:2020-10

Bauteile in pneumatischen und elektrischen Schaltplänen werden zur Identifizierung normgerecht gekennzeichnet.
Über die Referenzkennzeichnungen haben wir bereits ab April 2016 informiert. Mit Ausgabe der aktualisierten Norm 2020-10, wurden einige Bauteilbezeichnungen überarbeitet.
Hier erhalten Sie Informationen, in welchen Berufen die aktualisierten Bezeichnungen mit Eingangsklassen (ehem. Hauptklassen) und 1. Unterklasse eingesetzt werden. In anderen Berufen mit pneumatischen oder elektrischen Schaltplänen werden voraussichtlich nur die Eingangsklassen verwendet oder nach ISO 1219-2 nummeriert.
Berufsbezeichnung
Anwendung
Mechatroniker/-in
ab Frühjahr 2024
Industriemechaniker/-in
ab Frühjahr 2024
Zerspanungsmechaniker/-in
ab Frühjahr 2024
Fachkraft Metalltechnik Montagetechnik
ab Frühjahr 2024
Fachkraft Metalltechnik Zerspanungstechnik
ab Frühjahr 2024
Fachkraft Metalltechnik Konstruktionstechnik
ab Frühjahr 2024
Verfahrenstechnologe/-technologin Metall
ab Frühjahr 2024
Fertigungsmechaniker/-in
ab Frühjahr 2024
Gießereimechaniker/-in
ab Frühjahr 2025
Werkzeugmechaniker/-in
ab Sommer 2025
Wir haben für Sie eine Information für die Praxis erstellt:
DIN EN IEC 81346-2:2020-10 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 780 KB)
Anwendung der aktuellen Referenzkennzeichnungen in PAL-Prüfungen

Geometrische Produktspezifikation (GPS)

Geometrische Tolerierung –
Allgemeine geometrische und Größenmaßspezifikation

Informationen für die Praxis, aktualisierter Stand: September 2023
Mit Inkrafttreten der Norm DIN EN ISO 22081:2022-10 „Geometrische Produktspezifikation (GPS) – Geometrische Tolerierung – Allgemeine geometrische und Größenmaßspezifikation” wird die weit verbreitete Norm ISO 2768-2.1989 „Allgemeintoleranzen – Toleranzen für Form und Lage ohne einzelne Toleranzeintragung” ersetzt und dadurch ungültig.
Im Zuge dieser Ablösung wird eine neue Norm DIN 2769:2023-04
„Geometrische Produktspezifikation (GPS) – Allgemeintoleranzen – Tabellenwerte für geometrische Toleranzen und Toleranzen für Längen- und Winkelgrößenmaße ohne individuelle Toleranzangabe” als nationale Ergänzung eingeführt.
Wir haben für Sie unsere Information für die Praxis korrigiert und aktualisiert, Hinweise wurden eingearbeitet.
Gerne stellen wir Ihnen die Datei mit detaillierten Informationen, Auszügen, Definitionen und Beispielen zum Download bereit.

Information für die Praxis, Allgemeine Toleranzen – DIN EN ISO 22081:2022-10 und DIN 2769:2023-04 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 815 KB)
Aktueller Stand: September 2023
Diese Information für die Praxis kann eine detaillierte Kenntnis der aktuellen Normen des ISO-GPS-Systems nicht ersetzen, sondern soll beispielhaft auf Inhalte und Besonderheiten dieser Normen aufmerksam machen. Ziel ist, die Intension des ISO-GPS-Systems und die damit verbundenen Änderungen für jeden Erstellenden und Anwendenden von technischen Dokumenten zu verdeutlichen.
Ebenfalls wird in dieser Information beschrieben, wie diese Neuerungen und Änderungen in den Prüfungen der Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle (PAL) umgesetzt werden.

Neuordnung der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft


Information für die Praxis

Neuordnung der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Neue Technologien, die zunehmende Digitalisierung und neue Verfahrensweisen in der Bauwirtschaft sollen ab 2026 in einer neuen Ausbildungsverordnung berücksichtigt werden. Die derzeit geltende Ausbildungsverordnung wurde im Jahr 1999 erlassen und ist inhaltlich mittlerweile veraltet.

Geltungsbereich

Folgende Bauberufe mit PAL-Prüfungen sind von der Neuordnung betroffen:
Zweijährig:
  • Hochbaufacharbeiter/-in (Schwerpunkte Mauerarbeiten und Beton- und Stahlbetonbauarbeiten)
  • Ausbaufacharbeiter/-in (Schwerpunkte Zimmererarbeiten und Trockenbauarbeiten)
  • Tiefbaufacharbeiter/-in (Schwerpunkte Straßenbauarbeiten, Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik, Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik und Gleisbauarbeiten)
Dreijährig:
  • Maurer/-in
  • Beton- und Stahlbetonbauer/-in
  • Zimmerer/-in
  • Trockenbaumonteur/-in
  • Straßenbauer/-in
  • Leitungsbauer/-in für Infrastrukturtechnik (bisher Rohrleitungsbauer/-in)
  • Kanalbauer/-in für Infrastrukturtechnik (bisher Kanalbauer/-in)
  • Gleisbauer/-in

Zeitschiene des Neuordnungsverfahrens

  • Oktober 2019 bis Herbst 2022: Formulierung der Handlungsfelder nach Zahl und Inhalt sowie Definition der Prüfungsanforderungen durch die Sachverständigen
  • Herbst bis Winter 2022: Anhörung der Spitzenorganisationen
  • Mitte 2023: gemeinsame Sitzung mit Vertretern der Rahmenlehrplankommission
  • Mitte 2023: Erörterung im Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) und im Bund-Länder-Koordinierungsausschuss
  • Bis Mai 2024: Erlass- und Veröffentlichungsverfahren
  • Sommer 2024: Veröffentlichung der neuen Verordnungen
  • Im Jahr 2026: Inkrafttreten der neuen Verordnungen

Rechtsgrundlagen

Auch künftig sollen die Berufe überwiegend auf doppelter Rechtsgrundlage basieren (§ 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 25 Handwerksordnung (HWO)). Ausnahmen bilden die Ausbildungsberufe Trockenbaumonteur/-in, Leitungsbauer/-in für Infrastrukturtechnik, Kanalbauer/-in für Infrastrukturtechnik und Gleisbauer/-in, die ausschließlich auf § 4 BBiG basieren.
Die Verordnung wird voraussichtlich im Jahr 2024 veröffentlicht und im Jahr 2026 in Kraft gesetzt werden.

Struktur der Ausbildung

Die Berufsausbildung soll wie bisher nach dem sogenannten Anrechnungsmodell erfolgen. Die zweijährigen Ausbildungsberufe werden nach Schwerpunkten differenziert, die die jeweiligen Vertiefungen der zugehörigen dreijährigen Berufe abbilden. In etwa 52 Wochen sollen in den drei zweijährigen Ausbildungen bereichsübergreifende Kompetenzen vermittelt werden. In weiteren 26 Wochen sollen nach Hochbau, Ausbau und Tiefbau bereichsspezifische Kompetenzen vermittelt werden. In den verbleibenden 26 Wochen werden die schwerpunktspezifischen Kompetenzen der jeweiligen Schwerpunkte vermittelt.
Im dritten Ausbildungsjahr werden in 52 Wochen einzelberufsbezogene Kompetenzen vermittelt. Es sind keine Differenzierungen vorgesehen.

Prüfungsform

Bei den zweijährigen Ausbildungsberufen ist eine konventionelle Prüfung mit Zwischen- und Abschlussprüfung vorgesehen. Die dreijährigen Berufe erhalten die gestreckte Gesellenprüfung, wobei die Abschlussprüfung Teil 1 der jeweiligen Prüfungen den Abschlussprüfungen der zweijährigen Berufe entsprechen soll, mit Ausnahme des Prüfungsbereichs „Wirtschafts- und Sozialkunde”.

Prüfungsangebot der PAL

In den neu geordneten zweijährigen Berufen sollen
  • die erste Zwischenprüfung im Herbst 2027 bzw. Frühjahr 2028 identisch und
  • die erste Abschlussprüfung im Sommer 2028 (nach 2 Jahren) angeboten werden.
In den neu geordneten dreijährigen Berufen sind
  • die erste Abschlussprüfung Teil 1 für Sommer 2028 (nach 2 Jahren) und
  • die erste Abschlussprüfung Teil 2 für Winter 2028/29 (nach 2,5 Jahren) vorgesehen.
In den Vorgängerberufen sollen stattfinden:
  • die letzte Zwischenprüfung im Herbst 2026 bzw. Frühjahr 2027,
  • die letzte 2-jährige Abschlussprüfung im Winter 2027/28 und
  • die letzte 3-jährige Abschlussprüfung im Winter 2028/29.
Stand aktualisiert April 2024

Zerspanungsmechaniker/-in, Schriftliche Abschlussprüfung Teil 2 - Winter 2024/25

Scanbogen in Abschlussprüfung Teil 2 verändert Prüfungsstruktur
Ab der Abschlussprüfung Teil 2 Winter 2024/25 wird der Beruf Zerspanungsmechaniker/-in auf den neuen Scan-Markierungsbogen umgestellt. Diese Umstellung erfordert eine Anpassung der Prüfungsstruktur und Bewertung in den Projekten 1, 2 und 3. Die Struktur der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 wird entsprechend der Struktur der anderen vier industriellen Metallberufe gegliedert.
Das bedeutet:

Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse (Vorgabezeit 105 min)

Teil A: 28 gebundene Aufgaben, 3 zur Abwahl, 8 nicht abwählbar (4 TM + 4 TK)

Teil B: 8 ungebundene Aufgaben, keine Abwahl möglich

Prüfungsbereich Fertigungstechnik (Vorgabezeit 105 min)

Teil A: 28 gebundene Aufgaben, 3 zur Abwahl, 8 nicht abwählbar (4 TM + 4 TK)
Teil A ist von allen Prüflingen zu bearbeiten.

Teil B: Zur Wahl - Projekt 1 (CNC-Drehteil) oder Projekt 2 (CNC-Frästeil)
Jedes der beiden Projekte beinhaltet:
  • CNC-Programm (Dreh- bzw. Frästeil) mit ca. 30 Ergänzungen
  • Das CNC-Programm wurde vom Erstellungsausschuss in den Prüfungsbereich Fertigungstechnik verschoben.
  • Die Einzelergebnisse dieses Prüfungsteils werden addiert und mit einem Divisor dividiert. Anschließend wird das Ergebnis in das UX-Feld des Markierungsbogens übertragen.
  • 4 ungebundene Aufgaben, keine Abwahl möglich
Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) haben, gemeinsam mit ihrem IT-Dienstleister GfI, den neuen Scan-Markierungsbogen in die Prüfung eingeführt. Seit Frühjahr 2022 hat die PAL schrittweise alle Berufe auf das neue System umgestellt.
  • Bisher haben die GfI und die PAL folgende Rückmeldungen erhalten:
  • Die eingerichteten GfI-Scanner laufen nach Auskunft aller Beteiligten ohne Probleme. Die Verarbeitung ist zügig und fehlerfrei.
  • Innerhalb eines Tages haben die meisten IHKs die Prüfungsergebnisse zurückgemeldet.
  • Nach 5 Tagen sind alle Ergebnisse der Prüfungen vollständig verfügbar.
  • Die Rückmeldung der beteiligten IHKs ist ausschließlich positiv.
Die PAL bittet die IHKs, den Prüfungsausschuss über die geänderte Prüfungsstruktur und Bewertung in diesem Prüfungsteil zu informieren.
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Technischer Modellbauer/-in, Schriftliche Abschlussprüfung Teil 2 - Sommer 2024

Einführung des Scanbogens in die Abschlussprüfung Teil 2
Ab der Abschlussprüfung Teil 2 im Sommer 2024 wird der Beruf Technischer Modellbauer/-in auf den neuen Scan-Markierungsbogen umgestellt. Für diese Umstellung muss die Bewertung im Prüfungsfach „Planung und Konstruktion Teil B” (ungebundene Aufgaben) angepasst werden.
Zukünftig werden die Einzelergebnisse in die Felder U11 bis U20 im Markierungsbogen übertragen. Weitere Hinweise zur Verarbeitung durch den Prüfungsausschuss finden Sie im Aufgabenheft.
Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) haben, unterstützt von ihrem IT-Dienstleister GfI, den neuen Scan-Markierungsbogen in die Prüfung eingeführt. Seit Frühjahr 2022 hat die PAL schrittweise alle Berufe auf das neue System umgestellt.
Bisher haben die GfI und die PAL folgende Rückmeldungen erhalten:
  • Die eingerichteten GfI-Scanner laufen nach Aussage aller Beteiligten ohne Probleme.
  • Die Verarbeitung ist zügig und fehlerfrei.
  • Innerhalb eines Tages haben die meisten IHKs die Prüfungsergebnisse zurückgemeldet.
  • Nach fünf Tagen sind alle Ergebnisse der Prüfungen vollständig verfügbar.
  • Die Rückmeldung der beteiligten IHKs ist ausschließlich positiv.
Die PAL bittet die IHKs, den Prüfungsausschuss über die geänderte Bewertung in diesem Prüfungsteil zu informieren.
Bleiben Sie auf dem aktuellen Stand mit unseren NEWSLETTER.

Eisenbahner/-in in der Zugverkehrssteuerung - Fertigkeitsprüfungen Abschlussprüfung Teil 2


Information für die Praxis, Stand: Februar 2024
Information zur Durchführung der Fertigkeitsprüfungen im Rahmen der Abschlussprüfung Teil 2 in der Ausbildung zum Eisenbahner/-in in der Zugverkehrssteuerung (ZVS)
Anlässlich der Neuordnung vom 14. März 2022 gibt es bei der Fertigkeitsprüfung der Abschlussprüfung Teil 2 die Prüfungsbereiche Abweichungen vom Regelbetrieb und Störungen im Eisenbahnbetrieb.
Für die beiden Prüfungsbereiche werden die Rahmenbedingungen, die zu prüfenden Inhalte und die Bewertungskriterien für den jeweiligen Prüfungstermin vorgegeben. Diese sind weder auf eine konkrete Stellwerkstechnik noch auf eine bestimmte Infrastruktur bezogen.
Vorgegebene Rahmenbedingungen sind zum Beispiel:
  • ein- und/oder zweigleisige Strecke
  • selbsttätiger Streckenblock und/oder nichtselbsttätiger Streckenblock
  • Gleisfreimeldeanlage vorhanden oder nicht und wenn ja, welche Gleisfreimeldetechnik
Vorgegebene Inhalte sind zum Beispiel:
  • Störungen am Bahnübergang
  • Signalstörung
  • Sperren von Gleisen
  • Fahren auf dem Gegengleis
Aus diesen Vorgaben können verschiedene Prüfungsabläufe auf verschiedenen Infrastrukturen und/oder Stellwerkstechniken erstellt werden.
Die Reihenfolge, in welcher die Inhalte abgeprüft werden sollen, ist ebenfalls variabel.
Damit wird dem vielfach geäußerten Wunsch entsprochen, dem örtlichen Prüfungsausschuss eine größere Flexibilität zu gewähren.

Webinare zu den Aufgabengebieten der PAL

Die PAL bietet fünf Webinare (Zeitvorgabe jeweils ca. 90 min) für Fachausschuss- und Arbeitskreismitglieder sowie IHK-Mitarbeiterinnen und IHK-Mitarbeiter mit verschiedenen Schwerpunkten an.

Termine

Die PAL weist auf Termine zu kostenfreien Webinaren hin, die Informationen zu verschiedenen Aufgabengebieten der PAL geben sollen.
Folgende Termine stehen zur Auswahl:
Webinar 1 – Allgemeines zur PAL: Mi. 17.01.2024, 10:00 – 11:30 Uhr
Webinar 2 – Schriftliche Prüfung: Mi. 07.02.2024, 10:00 – 11:30 Uhr
Webinar 3 – Praktischen Prüfungen: Mi. 14.02.2024, 10:00 – 11:30 Uhr
Webinar 4 – Bestellsystem der PAL u. Geheimhaltung: Mi. 21.02.2024, 10:00 – 11:30 Uhr
Webinar 5 – Leichte Sprache: Mi. 24.01.2024, 10:00 – 11:30 Uhr
Das Programm für die Webinare finden Sie unten aufgeführt.
Bitte geben Sie diese Information an Ihre Kollegeninnen und Kollegen weiter.
Nähere Informationen erhalten Sie über rolf.schiebel@stuttgart.ihk.de

Programm

Webinar 1: Allgemeine Informationen zur Prüfungsaufgabenerstellung (PAL)
Webinar 2: Schriftliche Prüfungen (Erstellung/Lektorat/Nachbearbeitung)
Webinar 3: Praktische Prüfungen (Erstellung/Lektorat/Nachbearbeitung, Besonderheiten, Materialen, Freiräume usw.)
Webinar 4: Bestellsystem der PAL und Geheimhaltung (Bestellwesen, Nachbestellungen, Hinweise für die sichere Handhabung der Prüfungen)
Webinar 5: Leichte Sprache in den Prüfungsaufgaben der PAL
Die Webinare unterstützen insbesondere die neuen Fachausschuss- und Arbeitskreis-Mitglieder beim Start bei der PAL. Ziel ist es, die wichtigsten Inhalte den Fachausschuss- und Arbeitskreis-Mitglieder sowie IHK-Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen zur Verfügung zu stellen.
Vorteile:
  • Sie erleben die PAL live, wie bei einem Präsenztermin.
  • Interaktiv – wir diskutieren die Fragestellungen rund um die Prüfung.
  • Vielfältig – allen Webinare können Sie zu unterschiedlichen Terminen besuchen.
Wir freuen uns, wenn Sie als neues Fachausschuss- und Arbeitskreismitglied oder als IHK-Mitarbeiterin und Mitarbeiter dabei sind. Gerne nehmen wir Ihre Anmeldung entgegen.

Webinar-Inhalte

Webinar 1 startet mit allgemeinen Informationen zur Prüfungsaufgabenerstellung (PAL). Es schließen sich Ausführungen zu den folgenden Inhalten an:
  • Angebote der PAL
  • Gremien der PAL und die Fachausschüsse
  • Arbeitsweise der PAL
  • Leit-IHK und AHK (Auslandshandelskammern)
  • Digitalisierung in der PAL
  • Erfahrungsaustausch – was ich schon immer sagen wollte!
Referent: Rolf Schiebel
Termin: Mi. 17.01.2024, 10:00 – 11:30 Uhr

Webinar 2 legt die Schwerpunkte auf die schriftlichen Prüfungen. Es schließen sich Ausführungen zu den folgenden Inhalten an:
  • Schriftliche Prüfungen erstellen
  • Kontrolle, Überarbeitung und Lektorat
  • Nacharbeit, Statistik und Prüferfeedback
  • Erfahrungsaustausch – was ich schon immer sagen wollte!
Referent: Thomas Hörenberg
Termin: Mi. 07.02.2024, 10:00 – 11:30 Uhr

Webinar 3 legt die Schwerpunkte auf die praktischen Prüfungen. Es schließen sich Ausführungen zu den folgenden Inhalten an:
  • Praktische Prüfungen erstellen
  • Kontrolle, Überarbeitung und Lektorat
  • Nacharbeit, Statistik und Prüferfeedback
  • Erfahrungsaustausch – was ich schon immer sagen wollte!
Referentin: Birgit Koczor
Termin: Mi. 14.02.2024, 10:00 – 11:30 Uhr

Webinar 4 legt die Schwerpunkte auf das Bestellsystem der PAL und die Geheimhaltung. Es schließen sich Ausführungen zu den folgenden Inhalten an:
  • PAL-Bestellsystem (Bestellwesen, Nachbestellungen)
  • Geheimhaltung bei der PAL (Hinweise für die sichere Handhabung der Prüfungen)
  • Erfahrungsaustausch – was ich schon immer sagen wollte!
Zielgruppe dieses Seminars sind IHK-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter.
Referentin: Marion Weber
Termin: Mi. 21.02.2024, 10:00 – 11:30 Uhr

Webinar 5 legt die Schwerpunkte auf die leichte Sprache in den Prüfungsaufgaben der PAL. Es schließen sich Ausführungen zu den folgenden Inhalten an:
  • Leichte Sprache – Gestaltungsmöglichkeiten
  • Erfahrungsaustausch – was ich schon immer sagen wollte!
Referent: Rolf Schiebel
Termin: Mi. 24.01.2024, 10:00 – 11:30 Uhr

Bei Interesse melden Sie bitte formlos per Mail an.
Nach Ihrer Meldung bekommen Sie von uns einen Link zu den von Ihnen gewählten Terminen.
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.
Bei Fragen steht die PAL Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


Brauer und Mälzer/ Brauerin und Mälzerin (4637)


PAL-Leitfaden für die Abschlussprüfung Teil 2
Informationen zur Abschlussprüfung Teil 2 im neugeordneten Ausbildungsberuf „Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin” finden Ausbilder/-innen, Auszubildende und Prüfungsausschüsse in einem neuen Leitfaden der PAL.
Die Veröffentlichung enthält
  • allgemeine Informationen zu den Inhalten der Abschlussprüfung Teil 2 der neuen Verordnung
  • vom Fachausschuss der PAL erarbeitete Gliederungen und Übersichten sowie
  • einen vollständigen schriftlichen und praktischen Musteraufgabensatz inklusive Lösungsvorschlägen.
Die regulären Prüfungsunterlagen zur Abschlussprüfung Teil 2 wurden erstmalig für die Prüfung im Winter 2023/24 angeboten.
Der Leitfaden basiert auf der am 1. August 2021 in Kraft getretenen Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin. Die Abschlussprüfung Teil 2 bezieht sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung waren, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Der PAL-Leitfaden ist im Buchhandel unter der ISBN 978-3-95863-334-6 erhältlich.
Die 2023 erschienene Erstauflage hat einen Umfang von 82 Seiten.

Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice - Schriftliche Abschlussprüfung

Information für die Praxis

Formelsammlung kann für beide Prüfungsbereiche Montage und Demontage sowie Transport und Auslieferung verwendet werden
Ab der schriftlichen Abschlussprüfung Sommer 2023 wird die Formelsammlung für den Beruf Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice in der Farbe Gelb gedruckt.
Die Formelsammlung kann für beide Prüfungsbereiche Montage und Demontage sowie Transport und Auslieferung verwendet werden. Die Beilage der Formelsammlung erfolgt dem ersten Prüfungsbereich Montage und Demontage.

Zerspanungsmechaniker/-in (VO 2018)

Der PAL- Fachausschuss für den Beruf Zerspanungsmechaniker/-in möchte mit Hilfe der eingestellten Programmieranleitungen Ausbilder/-innen, Lehrkräfte und Prüflinge an die Inhalte heranführen. Diese Inhalte werden schrittweise für die schriftliche Abschlussprüfung Teil 2 eingeführt.
Die Themen bezüglich Industrie 4.0
  • Automatisierung des Werkstückflusses,
  • automatischer Werkzeugtausch gesteuert durch Werkzeugverschleißkorrekturen,
  • Schnittstellen mit werkzeugspezifischen Fertigungsdaten für die Fertigungssteuerung und
  • In-Prozess-Messen zur automatischen Qualitätskontrolle
werden ausschließlich in der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 im Projekt Drehen und Fräsen nur in den gebundenen und ungebundenen Aufgaben geprüft.
Wir haben für Sie beide PAL-Programmieranleitungen zum Download bereitgestellt:
Mit Hilfe dieser Information können alle an der Prüfung beteiligten Akteure im Vorfeld die Inhalte erörtern und im Bedarfsfall Rückfragen stellen.

Eisenbahner/-in im Betriebsdienst Lokführer und Transport / Eisenbahner/-in in der Zugverkehrssteuerung

1. Allgemeines

Zum 1. August 2022 trat die Ausbildungsverordnung des 3-jährigen Ausbildungsberufs „Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport”, sowie „Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung” in Kraft.
Gleichzeitig trat die Ausbildungsverordnung des Ausbildungsberufs „Eisenbahner im Betriebsdienst/ Eisenbahnerin im Betriebsdienst” vom 15. Juli 2004 und die Änderungsverordnung des Ausbildungsberufs „Eisenbahner im Betriebsdienst/ Eisenbahnerin im Betriebsdienst” vom 31. August 2016 außer Kraft.
Am 5. Juli 2022 ist die Verordnung zur Änderung der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung in Kraft getreten.
Im Auftrag der IHK-Organisation wird die PAL weiterhin die zentrale Aufgabenentwicklung übernehmen.
Für die Erstellung der Prüfungsaufgaben richtete die PAL deshalb einen Fachausschuss ein, dessen Mitglieder paritätisch von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite vorgeschlagen wurden. Nähere Informationen zur Berufung und Arbeit von PAL-Fachausschuss-Mitgliedern erhalten Sie im Internet unter www.ihk-pal.de.

2. Angebot der PAL

Die PAL bietet erstmals eine Abschlussprüfung Teil 1 nach neuer Verordnung im Frühjahr 2024 an.
Die Abschlussprüfung Teil 2 für die Eisenbahner/-in in der Zugverkehrssteuerung bietet die PAL ab Sommer 2024 an.
Die Abschlussprüfung Teil 2 für die Eisenbahner/-in im Betriebsdienst Lokführer und Transport bietet die PAL ab Winter 2024/25 an.
Nach Alt-Verordnung wird die Zwischenprüfung letztmalig im Jahr 2023 und die Abschlussprüfung letztmalig im Winter 2024/25 von der PAL angeboten.

3. Prüfungsstruktur

3.1 Eisenbahner/-in im Betriebsdienst Lokführer und Transport

Wir haben für Sie die Prüfungsstrukturen zu den Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2 ausführlich und anschaulich in unserer Tabelle zusammengestellt. Gerne stellen wir sie Ihnen hier zum Download (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 102 KB) bereit.

3.2 Eisenbahner/-in in der Zugverkehrssteuerung

Wir haben für Sie die Prüfungsstrukturen zu den Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2 ausführlich und anschaulich in unserer Tabelle zusammengestellt. Gerne stellen wir sie Ihnen hier zum Download (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 102 KB) bereit.

4. Bestehensregelung

4.1 Eisenbahner/-in im Betriebsdienst Lokführer und Transport

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  3. im Prüfungsbereich „Zugfahrten und Rangierfahrten durchführen” mit mindestens „ausreichend”,
  4. im Prüfungsbereich „Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen” mit mindestens „ausreichend”,
  5. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend” und
  6. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend”.

4.2 Eisenbahner/-in in der Zugverkehrssteuerung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  3. im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb” mit mindestens „ausreichend”,
  4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend” und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend”.

5. Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer.

Beruf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin neu geordnet

Informationen für die Praxis

1. Allgemeines

Am 1. August 2021 trat die Neuordnung für den Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin in Kraft. Gleichzeitig trat die alte Ausbildungs-Verordnung aus dem Jahre 2007 außer Kraft. Allerdings werden die am 1. August 2021 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse nach den Vorschriften der alten Verordnung zu Ende geführt. Wie bisher dauert die Ausbildung drei Jahre.
Die PAL bietet Prüfungen nach neuer Verordnung an:
  • Abschlussprüfung Teil 1 ab Frühjahr 2023,
  • Abschlussprüfung Teil 2 ab Winter 2023/24.
Nach Alt-Verordnung wurde die Zwischenprüfung von der PAL letztmalig im Herbst 2022 angeboten, die Abschlussprüfung wurde letztmalig im Winter 2023/24 angeboten.

2. Leitfäden für die Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2

Zusätzlich zur Musterprüfung der Abschlussprüfung Teil 1 mit Erläuterungen zur Durchführung – seit Herbst 2022 erhältlich –, bietet die PAL ab Sommer 2023 eine komplette Musterprüfung der Abschlussprüfung Teil 2 mit Erläuterungen zur Durchführung an. Beide Leitfäden können über einschlägige Lehrmittelhersteller oder den Buchhandel erworben werden.

3. Gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

4. Abschlussprüfung Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  • Brauprozesse
  • Betriebstechnik
  • Verfahrenstechnologie
  • Wirtschafts- und Sozialkunde

4.1 Brauprozesse (praktischer Prüfungsbereich)

Im Prüfungsbereich Brauprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  • Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorgaben zu planen,
  • Roh- und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel auszuwählen und zu beurteilen,
  • Arbeitsmittel festzulegen und vorzubereiten,
  • Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen,
  • Brauprozesse zu steuern,
  • Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu beheben,
  • Proben für mikrobiologische Untersuchungen bereitzustellen und Ergebnisse auszuwerten,
  • sensorische und chemisch-technische Kontrollen durchzuführen,
  • Maßnahmen zur Hygiene, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,
  • Arbeitsergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren sowie
  • fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und das Vorgehen bei der Herstellung der Erzeugnisse zu begründen.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. In dieser Zeit hat der Prüfling drei Arbeitsproben von jeweils 30 Minuten Dauer durchzuführen. Während jeder der drei Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch von maximal 5 Minuten geführt.
Von den drei Arbeitsproben hat der Prüfling zwei zu den folgenden Teilprozessen des Brauens durchzuführen. Dabei wählt der Prüfungsausschuss eine Arbeitsprobe aus den Nummern 1 bis 4 und eine zweite Arbeitsprobe aus den Nummern 5 bis 7 aus:
  1. Schroten,
  2. Maischen,
  3. Läutern,
  4. Würze kochen mit Hopfengabe,
  5. Würze kühlen, anstellen und Hefemanagement betreiben,
  6. Haupt- und Nachgärung sowie Lagerung steuern oder
  7. Filtrieren.
Der jeweils gewählte Teilprozess kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten.
Die dritte Arbeitsprobe hat der Prüfling in Form einer Qualitätskontrolle durchzuführen. Der Prüfling soll hierbei
  1. die Qualität von Roh-, Zusatz- oder Hilfsstoffen, Halbfabrikaten oder Fertigprodukten beurteilen,
  2. bei der Qualitätskontrolle Proben ziehen und diese auswerten sowie
  3. Parameter bestimmen.
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Brauprozesse ist wie folgt:
Arbeitsprobe 1: 35 Prozent
Brau-Teilprozess
Nr. 1: Schroten ODER Nr. 2: Maischen ODER Nr. 3: Läutern ODER Nr. 4: Würze kochen mit Hopfengabe
  • Planung – Durchführung – Qualitätsmanagement: 80 Prozent
  • Situatives Fachgespräch: 20 Prozent
Arbeitsprobe 2: 35 Prozent
Brau-Teilprozess
Nr. 5: Würze kühlen, anstellen und Hefemanagement betreiben ODER Nr. 6: Haupt- und Nachgärung sowie Lagerung steuern ODER Nr. 7: Filtrieren
  • Planung – Durchführung – Qualitätsmanagement: 80 Prozent
  • Situatives Fachgespräch: 20 Prozent
Arbeitsprobe 3: 30 Prozent
Qualitätskontrolle
  • Planung – Durchführung – Qualitätsmanagement: 80 Prozent
  • Situatives Fachgespräch: 20 Prozent
Der Prüfungsbereich Brauprozesse hat eine Gewichtung von 30 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung (Teil 1 + Teil 2).

4.2 Betriebstechnik (praktischer Prüfungsbereich)

Im Prüfungsbereich Betriebstechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Schankanlagen in Betrieb zu nehmen und zu übergeben,
  2. technische Einrichtungen zu warten,
  3. ein Anlagenteil aus dem Abfüllbereich zu rüsten oder umzurüsten.
Dabei soll er Anforderungen der Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten. Die Ergebnisse sind zu bewerten und zu dokumentieren. Der Prüfling soll die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und die Vorgehensweise bei seiner Arbeit begründen.
Der Prüfling hat in der Prüfungszeit von 30 Minuten eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Arbeitsprobe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch von höchstens fünf Minuten Länge geführt. Für die Arbeitsprobe wählt der Prüfungsausschuss eine Tätigkeit aus den Nummern 1 bis 3 aus.
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Betriebstechnik ist wie folgt:

Arbeitsprobe
  • Planung – Durchführung – Qualitätsmanagement: 80 Prozent
  • Situatives Fachgespräch: 20 Prozent
Der Prüfungsbereich Betriebstechnik hat eine Gewichtung von 15 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung. (Teil 1 + Teil 2).

4.3 Schriftliche Prüfungsbereiche

Im Prüfungsbereich „Verfahrenstechnologie” sind in einer Vorgabezeit von 150 Minuten schriftlich zu bearbeiten:
  • 30 gebundene Aufgaben
  • 20 ungebundene Aufgaben.
Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde” sind in einer Vorgabezeit von 60 Minuten schriftlich zu bearbeiten:
  • 18 gebundene Aufgaben (3 zur Abwahl)
  • 6 ungebundene Aufgaben (1 zur Abwahl).

4.4 Gewichtung und Bewertung

Die Prüfungsbereiche aus der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 sind wie folgt gewichtet:
  1. Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz: mit 25 Prozent,
  2. Brauprozesse: mit 30 Prozent,
  3. Betriebstechnik: mit 15 Prozent,
  4. Verfahrenstechnologie: mit 20 Prozent,
  5. Wirtschafts- und Sozialkunde: mit 10 Prozent.
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt sowohl in den praktischen als auch in den schriftlichen Aufgabenstellungen nach den Punkteschlüsseln:
Objektiv bewertbar: 10 oder 0 Punkte
Subjektiv bewertbar: 10 bis 0 Punkte (10-9-8-7-6-5-4-3-2-1-0 Punkte)

Standardunterlagen und variable Bereitstellungsunterlagen für die Prüfung

Allgemein

Mit den Standardbereitstellungslisten wird die Planungssicherheit für die Betriebe erhöht, da viele Werkzeuge, Prüf- und Hilfsmittel etc. in jeder Prüfung in unveränderter Form eingesetzt werden. Zudem wird der Umfang der bereitgestellten Unterlagen pro Prüfungstermin reduziert.
Die Standardbereitstellungsunterlagen sind ausschließlich über die Internet-Seite der PAL im kostenfreien Download unter dem Menüpunkt Berufe A-Z im jeweiligen Beruf erhältlich. Sie gelten auch für künftige Prüfungstermine. Eventuelle inhaltliche Änderungen werden mit entsprechendem Vorlauf den Betrieben und den IHKs frühzeitig mitgeteilt.

Prüfungsvorbereitung

Die in den Standardunterlagen und in den variablen Bereitstellungsunterlagen gelisteten Teile müssen vom Ausbildungsbetrieb für die Prüfung bereitgestellt werden. Nur mit allen Werkzeugen, Prüf- und Hilfsmittel kann ein Prüfling die Arbeitsaufgaben erfolgreich erledigen.
Die Prüfungsausschüsse vor Ort beobachten immer wieder, dass Prüflinge ohne die Werkzeuge, Prüf- und Hilfsmittel der Standardbereitstellungsunterlagen zur Prüfung geschickt werden. Dies bedeutet, der Prüfling erfüllt nur die Vorgaben der variablen Bereitstellungsunterlagen.

Fazit

Werden die Vorgaben für die Prüfungsvorbereitungen nicht erfüllt, kann der Prüfling in der Prüfung Probleme bekommen.
Anstelle der aufgeführten Positionen können alternativ vergleichbare betriebsübliche Werkzeuge, Prüf- und Hilfsmittel verwendet werden.
Die PAL bittet die IHKs, die Ausbildungsbetriebe entsprechend zu informieren, dass alle Vorgaben der Standardunterlagen und der variablen Bereitstellungsunterlagen für die Prüfung erfüllt sein müssen.

Werkzeugmechaniker/-in (VO 2018)

Der PAL- Fachausschuss für den Beruf Werkzeugmechaniker/-in hat die Anlagen (Zeichnungen) für die zwei Aufgabenbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse Teil A sowie Fertigungstechnik Teil A und B reduziert.
Für alle Auszubildenden ist die Ausbildung im Beruf Werkzeugmechaniker/-in zu Beginn einheitlich. In der zweiten Hälfte der Ausbildung wird der Schwerpunkt auf eines der drei Einsatzgebiete Formen-, Stanz- und Vorrichtungstechnik gelegt.
Verschiedene Prüfungsausschüsse hatten bemängelt, dass in der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 zahlreiche unterschiedliche Projektträger (Zeichnungssätze) zum Einsatz kämen. Die Aufgabenstellungen bezogen sich auf die jeweiligen Zeichnungen. Sie bildeten eine „Thematische Klammer” über den jeweiligen Prüfungsbereich und waren der rote Faden in der Aufgabenerstellung. Die Zeit für das Einlesen für die unterschiedlichen Projektträger war umfangreich. Diese Zeit fehlte für die Beantwortung der Aufgaben.
Der Fachausschuss hat folgendes beschlossen:
Ab der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 Sommer 2023 beziehen sich die Aufgaben in den Prüfungsbereichen Auftrags- und Funktionsanalyse Teil A sowie Fertigungstechnik Teil A und B auf einen gemeinsamen Projektträger (identischer Zeichnungssatz).
Die Aufgaben zum Prüfungsteil Auftrags- und Funktionsanalyse Teil B beziehen sich auf einen jeweils separaten Projektträger (Zeichnungssatz) – dem Einsatzgebiet zugehörig. Die Aufgaben und Zeichnungen in den Aufgabenheften sind dem Projekt 1 (Formentechnik), dem Projekt 2 (Stanztechnik) und dem Projekt 3 (Vorrichtungstechnik) zugeordnet.

Konstruktionsmechaniker/-in (VO 2018)

Der PAL- Fachausschuss für den Beruf Konstruktionsmechaniker/-in hat die Anlagen (Zeichnungen) für die zwei Aufgabenbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse sowie Fertigungstechnik reduziert.
Für alle Auszubildenden ist die Ausbildung im Beruf Konstruktionsmechaniker/-in zu Beginn einheitlich. Die fünf Einsatzgebiete Ausrüstungstechnik, Feinblechbau, Schiffbau, Schweißtechnik sowie Stahl- und Metallbau unterscheiden sich erst am Ende der Ausbildung.
Mit Ausnahme des Schiffbaus bietet die PAL für die genannten Einsatzgebiete Prüfungsaufgaben für die schriftliche Abschlussprüfung Teil 2 an.
Verschiedene Prüfungsausschüsse hatten bemängelt, dass in der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 zahlreiche unterschiedliche Projektträger (Zeichnungssätze) zum Einsatz kämen. Die Aufgabenstellungen bezogen sich auf die jeweiligen Zeichnungen. Sie bildeten eine „Thematische Klammer“ über den jeweiligen Prüfungsbereich und waren der rote Faden in der Aufgabenerstellung. Die Zeit für das Einlesen für die unterschiedlichen Projektträger war umfangreich. Diese Zeit fehlte für die Beantwortung der Aufgaben.
Der Fachausschuss hat folgendes beschlossen:
Ab der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 Sommer 2023 beziehen sich die Aufgaben in den Prüfungsbereichen Auftrags- und Funktionsanalyse sowie Fertigungstechnik auf einen gemeinsamen Projektträger (identischer Zeichnungssatz).

Brauer und Mälzer/ Brauerin und Mälzerin, Abschlussprüfung Teil 1

1. Allgemeines

Der neugeordnete Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin vom 4. Juni 2021 trat am 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig trat die Verordnung über die Berufsbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin vom 22. Februar 2007 außer Kraft; die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt.
Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre.
Die PAL bietet erstmals eine Abschlussprüfung Teil 1 nach neuer Verordnung im Frühjahr 2023 an. Die Abschlussprüfung Teil 2 bietet die PAL ab Winter 2023/24 an.
Nach Alt-Verordnung wurde die Zwischenprüfung letztmalig im Herbst 2022/23 und die Abschlussprüfung im Winter 2023/24 von der PAL angeboten.

2. Leitfaden

Die PAL bietet seit Herbst 2022 einen Leitfaden inklusive einer kompletten Musterprüfung der Abschlussprüfung Teil 1 an. Dieser kann über einschlägige Lehrmittelhersteller erworben werden.

3. Gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

4. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Der Prüfungsbereich „Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz” besteht aus zwei Arbeitsproben und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben.
Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe zur Wasseraufbereitung beträgt 30 Minuten, die der Arbeitsprobe zur Malzherstellung beträgt 60 Minuten. Während jeder der beiden Arbeitsproben wird ein situatives Fachgespräch geführt.
Die Prüfungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben beträgt 90 Minuten.

Gliederung der Abschlussprüfung Teil 1:

Abschlussprüfung Teil 1
Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz
Vorgabezeit: insgesamt 180 min
Gewichtung: 25 % vom Gesamtergebnis (Teil 1 + Teil 2)

Praktische Aufgabenstellungen

Vorgabezeit: insgesamt 90 min
Gewichtung: 12,5 %

Arbeitsprobe Wasseraufbereitung

Vorgabezeit: 30 min
inkl. höchstens 10 min situatives Fachgespräch
Gewichtung: 40 %
  • Planung – Durchführung – Qualitätsmanagement
    Gewichtung: 75 %
  • Situatives Fachgespräch
    Gewichtung: 25 %

Arbeitsprobe Malzherstellung

Vorgabezeit: 60 min
inkl. höchstens 10 min situatives Fachgespräch
Gewichtung: 60 %
  • Planung – Durchführung – Qualitätsmanagement
    Gewichtung: 83,3 %
  • Situatives Fachgespräch
    Gewichtung: 16,7 %

Schriftliche Aufgabenstellungen

Vorgabezeit: 90 min
Gewichtung: 12,5 %
  • 25 gebundene Aufgaben
    Gewichtung: 50 %
  • 10 ungebundene Aufgaben
    Gewichtung: 50 %
Für den Prüfungsbereich „Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz” bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. für die Herstellungsprozesse benötigtes Wasser aufzuarbeiten, Wasseranalysen durchzuführen und mit anfallendem Abwasser umgehen zu können,
  2. Verfahrensschritte für die Malzherstellung und deren technische Umsetzung darzustellen,
  3. Getreide auszuwählen, zu kontrollieren, zu lagern und einzusetzen,
  4. Getreide- und Malzanalysen durchzuführen,
  5. Produktionsabläufe zu kontrollieren und zu dokumentieren,
  6. Parameter mit Einfluss auf die Malzherstellung zu ermitteln und zu bewerten,
  7. Produktionsanlagen zu reinigen und zu desinfizieren,
  8. Arbeitsmittel festzulegen und technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,
  9. Fachbezogene Berechnungen durchzuführen und
  10. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene und zum Umweltschutz durchzuführen.

4.1 Schriftliche Aufgabenstellungen

Die Prüfungszeit für das Lösen der schriftlichen Aufgabenstellungen beträgt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 25 gebundene und 10 ungebundene Aufgaben zu bearbeiten (keine Aufgaben abwählbar).
Die schriftlichen Aufgabenstellungen haben eine Gewichtung von 12,5 % am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

4.2 Praktische Aufgabenstellungen

In den praktischen Aufgabenstellungen der gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 hat der Prüfling zwei Arbeitsproben durchzuführen: eine zur Wasseraufbereitung und eine zur Malzherstellung. Beide Arbeitsproben sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während jeder der beiden Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.
Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsprobe zur Wasseraufbereitung 30 Minuten und für die Durchführung der Arbeitsprobe zur Malzherstellung 60 Minuten. Innerhalb dieser Zeiten dauern die situativen Fachgespräche jeweils höchstens 10 Minuten.
Die praktischen Aufgabenstellungen haben eine Gewichtung von 12,5 % am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.
Die PAL bietet zu diesen praktischen Aufgabenstellungen Hinweise für die Kammer/Richtlinien für den Prüfungsausschuss (sind im Heft „Hinweise für die Prüfung” zusammengefasst) und Bewertungsbogen an. Die konkreten Aufgabenstellungen werden vor Ort vom jeweiligen Prüfungsausschuss erarbeitet.

4.3 Bewertung

Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt sowohl in den praktischen als auch in den schriftlichen Aufgabenstellungen nach den Punkteschlüsseln:
Objektiv bewertbar 10 oder 0 Punkte
Subjektiv bewertbar 10 bis 0 Punkte
(10-9-8-7-6-5-4-3-2-1-0 Punkte)

5. Abschlussprüfung Teil 2

Unsere Information für die Praxis ist bereits veröffentlicht. Erfahren SIe mehr dazu in unserem Artikel:
Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin neu geordnet, Abschlussprüfung Teil 2

Mediengestalter/-in Bild und Ton

1. Allgemeines

Zum 1. August 2020 trat die Ausbildungsverordnung des 3-jährigen Ausbildungsberufs „Mediengestalter/-in Bild und Ton” in Kraft.
Im Auftrag der IHK-Organisation wird die PAL weiterhin die zentrale Aufgabenentwicklung übernehmen, für die Erstellung der Prüfungen ist der paritätisch besetzte Fachausschuss zuständig.

2. Abschlussprüfung

Die erste Abschlussprüfung wurde für den Prüfungstermin Sommer 2022 angeboten. Die Ausbildungsverordnung definiert im Abschnitt 3 den Zeitpunkt, Inhalt und die Prüfungsbereiche wie folgt:
§ 11
Zeitpunkt
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12
Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
  1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13
Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. Realisieren eines Bild- und Tonproduktes,
  2. Wahlqualifikationen,
  3. Bild- und Tonproduktion sowie
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

2.1 Prüfungsbereich: Realisieren eines Bild- und Tonproduktes

Die Ausbildungsverordnung definiert die Prüfungsanforderungen in § 14 wie folgt:
(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. auf der Grundlage redaktioneller Vorgaben ein Realisierungskonzept zu entwickeln und daraus Produktionsunterlagen zu erstellen,
  2. Arbeitsabläufe gewerkübergreifend zu planen, einen Produktionsstab zusammenzustellen und den Produktionsablauf nach inhaltlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern,
  3. ein Bild- und Tonprodukt genre- und formatgerecht unter Berücksichtigung technischer Standards und gestalterischer Aspekte zeitgerecht umzusetzen,
  4. Abläufe zu dokumentieren und
  5. das Bild- und Tonprodukt mit Medienbegleitdaten bereitzustellen.
(2) Der Prüfling hat als Prüfungsstück ein Bild- und Tonprodukt zu erstellen und den Ablauf mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Für das Bild und Tonprodukt erhält er vom Prüfungsausschuss eine redaktionelle Vorgabe. Die Länge des Bild- und Tonproduktes muss zwischen zwei und fünf Minuten liegen.
(3) Für das Bild- und Tonprodukt hat der Prüfling, bevor er mit dessen Erstellung beginnt, ein Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung auszuarbeiten. Das Realisierungskonzept hat er in Form eines Projektantrages dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen, und zwar spätestens sechs Wochen nachdem er die redaktionelle Vorgabe für das Bild- und Tonprodukt erhalten hat.
(4) Für die Erstellung des Bild- und Tonproduktes und für die Dokumentation hat der Prüfling 24 Stunden Zeit. Das Bild- und Tonprodukt muss er spätestens sechs Wochen nach Genehmigung des Projektantrages erstellt haben.
Ein Bild-Ton-Produkt von 2 bis 5 Minuten Dauer soll auf Grundlage einer redaktionellen Vorgabe erstellt und der Ablauf mit praxisüblichen Unterlagen dokumentiert werden. Die für das Bild-Ton-Produkt zur Verfügung stehende Produktionszeit beträgt 24 Stunden. Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung der Produktion ein Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung in Form eines Projektantrages zur Genehmigung vorzulegen.
Auf der Internetseite der PAL werden unter www.ihk-pal.de für Sommerprüfungen zum 15. Februar und für Winterprüfungen zum 15. September redaktionelle Vorgaben für ein Bild-Ton-Produkt veröffentlicht. Gleichzeitig erhält der Prüfling Informationen und Hinweise zum Ablauf der Realisierung eines Bild-Ton-Produktes, zum Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung und zur Dokumentation des Ablaufs mit praxisüblichen Unterlagen.
Ablauf:
  • Der Prüfling wählt einen Vorschlag aus und hat ein Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung zu erarbeiten. Diese Unterlagen sind in Form eines Projektantrages spätestens sechs Wochen nachdem er die redaktionelle Vorgabe für das Bild-Ton-Produkt erhalten hat zur Genehmigung beim Prüfungsausschuss einzureichen.
  • Der Prüfungsausschuss prüft die eingereichten Unterlagen und genehmigt den Projektantrag. Wenn der Projektantrag nicht genehmigungsfähig ist, gibt der Prüfungsausschuss detaillierte Hinweise auf die Mängel. Dem Prüfling wird dann die Gelegenheit gegeben, den Projektantrag zu ändern bzw. nachzubessern.
  • Erst nach der Genehmigung des Projektantrags kann die maximal 24 Stunden dauernde Produktionszeit in einem von der zuständigen IHK vorgegebenen Zeitraum durchgeführt werden. Das Bild-Ton-Produkt muss spätestens sechs Wochen nach Genehmigung des Projektantrags erstellt sein. Innerhalb der maximal 24 Stunden dauernden Produktionszeit sind das Bild-Ton-Produkt und die Dokumentation zu erstellen.
  • Der Prüfungsausschuss bewertet das Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung, das Bild-Ton-Produkt sowie die Dokumentation. Hierfür erhält der Prüfungsausschuss vom PAL-Fachausschuss entsprechende Hinweise und Bewertungsunterlagen.
Der Prüfungsbereich „Realisieren eines Bild- und Tonproduktes” fließt mit 30 % in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein.

2.2 Prüfungsbereich: Wahlqualifikationen

Die Ausbildungsverordnung definiert die Prüfungsanforderungen in § 15 wie folgt:
(1) Im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Aufgabenstellungen zu erfassen, zu analysieren und Arbeitsschritte daraus abzuleiten,
  2. Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung auszuwählen oder vorzubereiten,
  3. Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung einzusetzen und
  4. Gefährdungen zu vermeiden.
Für den Nachweis ist die erste im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung ist mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe zu führen. Gegenstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die zweite im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 50 Minuten. Das situative Fachgespräch darf höchstens zehn Minuten dauern.
Für den Nachweis der Prüfungsanforderungen ist die im Ausbildungsvertrag des Prüflings festgelegte erste Wahlqualifikation § 4 (3) zugrunde zu legen. Der Prüfling erhält die Aufgabe eine berufstypische Tätigkeit seiner gewählten Wahlqualifikation in Form einer Arbeitsprobe durchzuführen. Die Prüfungszeit inklusive dem maximal 10 Minuten dauernden situativen Fachgespräch beträgt insgesamt 50 Minuten. Gegenstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die im Ausbildungsvertrag des Prüflings festgelegte zweite Wahlqualifikation § 4 (4). Bewertet wird bei einer Arbeitsprobe das Arbeitsergebnis und die Arbeits-/Vorgehensweise des Prüflings. Zusätzlich fließt das situative Fachgespräch in die Bewertung der Arbeitsprobe ein.
Die PAL bietet den Prüfungsausschüssen Arbeitsproben gemäß den in der Verordnung genannten ersten Wahlqualifikationen an.
Vom PAL-Fachausschuss gegebene Hinweise dienen dem Prüfungsausschuss zur Durchführung und Bewertung der Arbeitsproben.
Der Prüfungsbereich „Wahlqualifikationen” fließt mit 30 % in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein.

2.3 Prüfungsbereich: Bild- und Tonproduktion

Die Ausbildungsverordnung definiert die Prüfungsanforderungen in § 16 wie folgt:
(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,
  2. Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,
  3. Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,
  4. rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,
  5. Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,
  6. Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,
  7. Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,
  8. Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,
  9. Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und
  10. Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
Zum Nachweis der Prüfungsanforderungen hat der Prüfling in 210 Minuten Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Hierfür wird dem Prüfling ein berufstypisches Szenario beschrieben, an das sich ungebundene Aufgaben anschließen. Dabei beantwortet der Prüfling in schriftlicher Form die Fragestellungen. Die in der Verordnung beschriebenen berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahlqualifikationen sind nicht Bestandteil in diesem Prüfungsbereich.
Lösungsvorschläge des PAL-Fachausschusses dienen dem Prüfungsausschuss zur Bewertung der Prüfungsleistung.
Der Prüfungsbereich „Bild- und Tonproduktion” fließt mit 30 % in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein.

2.4 Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

Die Ausbildungsverordnung definiert die Prüfungsanforderungen in § 17 wie folgt:
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Zum Nachweis der Prüfungsanforderungen bearbeitet der Prüfling in 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben. Dem Prüfling werden gebundene und ungebundene Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung vorgelegt.
Lösungsvorschläge des PAL-Fachausschusses dienen dem Prüfungsausschuss zur Bewertung der Prüfungsleistung.
Der Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde” fließt mit 10 % in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein.

3. Bestehensregelung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend”,
  2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend” und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend”.

4. Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer sowie in der Umsetzungshilfe „Mediengestalter Bild und Ton/Mediengestalterin Bild und Ton” (Stand: September 2020) des Bundesinstituts für Berufsbildung.

5. Übersicht Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Prüfungsinstrument
Prüfungszeit
Gewichtung
Realisieren eines Bild- und Tonproduktes
Prüfungsprodukt mit Dokumentation
24 Stunden
30 %
Wahlqualifikationen
Arbeitsprobe mit situativem Fachgespräch
50 Minuten inklusive dem maximal 10 Minuten dauernden situativen Fachgespräch
30 %
Bild- und Tonproduktion
Schriftlich zu bearbeitende Aufgaben
210 Minuten
30 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
Schriftlich zu bearbeitende Aufgaben
60 Minuten
10 %




Chemielaborant/-in: Aktualisierte Orientierungshilfen zum schriftlichen Teil der gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2

Informationen für die Praxis, Stand: April 2023
Die am 10. Februar 2022 veröffentlichte Änderungsverordnung hat keine Auswirkungen auf die bisherigen Inhalte der gestreckten Abschlussprüfungen Teil 1. Die vom zuständigen PAL-Fachausschuss entwickelte Themenliste „Version 1 – Juni 2021” ist weiterhin gültig.
Der PAL-Fachausschuss hat die von ihm entwickelte Themenliste für den schriftlichen Teil der gestreckten Abschlussprüfung Teil 2 an die Vorgaben der Änderungsverordnung angepasst und nun nochmals optimiert.
Die „Version 1 – April 2023” der Themenliste ist erstmals gültig für die Abschlussprüfung Teil 2 im Sommer 2023 und soll als Orientierungshilfe für ausbildende Betriebe und berufliche Schulen dienen.
Sie stellt jedoch keinen rechtsverbindlichen Anspruch auf Vollständigkeit dar.
Alle Veränderungen zur Vorgängerversion sind rot und gelb hinterlegt gekennzeichnet.
Wir haben für Sie die Themenlisten zum Download bereitgestellt:

Mediengestalter/-in Bild und Ton

1. Allgemeines

Zum 1. August 2020 trat die Ausbildungsverordnung des 3-jährigen Ausbildungsberufs „Mediengestalter/-in Bild und Ton” in Kraft.
Im Auftrag der IHK-Organisation wird die PAL weiterhin die zentrale Aufgabenentwicklung übernehmen, für die Erstellung der Prüfungen ist der paritätisch besetzte Fachausschuss zuständig.

2. Zwischenprüfung

Die erste Zwischenprüfung wurde für den Prüfungstermin Frühjahr 2022 angeboten. Die Ausbildungsverordnung definiert Zeitpunkt, Inhalt und Prüfungsbereiche wie folgt:
§ 6
Zeitpunkt
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7
Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
  1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Im Ausbildungsrahmenplan werden insbesondere folgende wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten genannt, die Gegenstand der ersten 18 Ausbildungsmonate sind:
  • Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen (1d bis 1m)
  • Audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen (2g bis 2n)
  • Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten (3g bis 3o)
  • Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten (4e bis 4p)
§ 8
Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen und
  2. Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen.

2.1 Prüfungsbereich: Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen

Die Ausbildungsverordnung definiert die Prüfungsanforderungen in §9 wie folgt:
Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,
  2. redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,
  3. Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
  4. Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,
  5. Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,
  6. Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,
  7. Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,
  8. Daten zu organisieren und zu sichern und
  9. rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.
Dem Prüfling wird ein berufstypisches Szenario beschrieben und es schließen sich ungebundene, handlungsorientierte Aufgaben an. Dabei beantwortet der Prüfling in schriftlicher Form die Fragestellungen.
Für die Bearbeitung stehen dem Prüfling insgesamt 120 Minuten zur Verfügung.
Lösungsvorschläge des PAL-Fachausschusses dienen dem Prüfungsausschuss zur Bewertung der Prüfungsleistung.
Prüfungsbeispiel (auszugsweise):
„Wo brennt's denn?” – Diskussion vor Ort –
Vor mehreren Schulen sind innerhalb eines Monats Schulkinder durch Pkws von Eltern in Gefahr gebracht worden, die ihre Schützlinge bis vor die Schultür gefahren haben. Aufgebrachte Eltern streiten sich über einen Vorschlag, direkt vor der Schule ein Halteverbot durchzusetzen, um die Kinder zu schützen.
Ein öffentlich-rechtlicher Sender bringt in seinem …
  • Für das eingesetzte Personal muss vor Beginn der Produktion eine Sicherheitsunterweisung
  • Ihre Kollegen haben in Ihrer Abwesenheit die Remote-Kamera aufgebaut. Sie wollen daraufhin …
  • Für die Livesendung werden die Gesprächspartner mit Funk- …
  • Für den Beitrag Erklärfilm werden drei LED-Flächenleuchten…
  • Für den Kürzungsschnitt der Diskussion liegt das Rohmaterial der beiden Kameras CAM 1 und CAM 3 sowie …
  • Der Beitrag Erklärfilm soll mit einem durchlaufenden Musiktitel …

2.2 Prüfungsbereich: Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen

Die Ausbildungsverordnung definiert die Prüfungsanforderungen in § 10 wie folgt:
Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,
2. medientechnische Systeme und Produktionsmittel
  • zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
  • zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
  • zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oder
  • zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie
3. die eigene Vorgehensweise zu erklären.

Während einer 30-minütigen Arbeitsprobe inklusive einem maximal fünf Minuten dauernden situativen Fachgespräch mit dem Prüfling soll der Prüfling zeigen, dass er berufstypische Arbeiten durchführen kann. Das situative Fachgespräch ist prüfungsbegleitend zusammenhängend oder in Teilen mit dem Prüfling zu führen und zu dokumentieren. Die Gesprächszeitpunkte sind innerhalb der Durchführung der Arbeitsprobe beliebig wählbar, wobei der Prüfling in seinem Arbeitsablauf nicht grob unterbrochen werden darf. Der Prüfungsausschuss beobachtet die Arbeits-/Vorgehensweise des Prüflings, begutachtet das Arbeitsergebnis des Prüflings und führt mit Prüfling das situative Fachgespräch. Die Arbeits-/Vorgehensweise, das Arbeitsergebnis und das situative Fachgespräch fließen in die Bewertung der Arbeitsprobe ein.
Die PAL bietet verschiedene Arbeitsproben zur Auswahl (§ 10, 2a bis 2d) an.
Vom PAL-Fachausschuss gegebene Hinweise und Bewertungsbögen dienen dem Prüfungsausschuss zur Durchführung und Bewertung der Arbeitsproben.
Prüfungsbeispiel einer Arbeitsprobe:
Mit einer Kamera soll ein Gegenstand auf einem Tisch aufgezeichnet werden. Der Gegenstand soll so ausgeleuchtet werden, dass sein Schatten …
Hinweis für den Prüfungsausschuss:
Erforderliches Equipment:
  • Kamera und Kamerastativ
  • Kameramikrofon
  • Kontroll-Monitor
  • Drei Scheinwerfer, fokussierbar

3. Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer sowie in der Umsetzungshilfe „Mediengestalter Bild und Ton/Mediengestalterin Bild und Ton” (Stand: September 2020) des Bundesinstituts für Berufsbildung.

4. Übersicht Zwischenprüfung

Zwischenprüfung
Mediengestalter/-in Bild und Ton

Prüfungsbereich

Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen
Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,
  2. redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,
  3. Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
  4. Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,
  5. Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,
  6. Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,
  7. Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,
  8. Daten zu organisieren und zu sichern und
  9. rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.
Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,
  2. medientechnische Systeme und Produktionsmittel
    a. zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
    b. zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
    c. zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oder d. zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie
  3. die eigene Vorgehensweise zu erklären.
Schriftliche Bearbeitung von Aufgaben
Arbeitsprobe mit situativem Fachgespräch
Prüfungszeit: 120 Minuten
Prüfungszeit: 30 Minuten inklusive dem maximal 5 Minuten dauernden Fachgespräch

Biologielaborant/-in: Orientierungshilfe zum schriftlichen Teil der gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2

Mit der zweiten Änderungsverordnung, die zum 10. Februar 2022 in Kraft trat, wurde die Ausbildungsverordnung an veränderte Praxis-Anforderungen angepasst.
Die PAL bietet nach zweiter Änderungsverordnung erstmalig an:
  • Abschlussprüfung Teil 1 im Sommer 2022
  • Abschlussprüfung Teil 2 im Sommer 2023
Da die zweite Änderungsverordnung keine Auswirkungen auf die Inhalte der gestreckten Abschlussprüfungen Teil 1 hat, ist die vom zuständigen PAL-Fachausschuss entwickelte Themenliste in der Version 3 (Stand: Januar 2018) inhaltlich weiterhin gültig, wird für die zweite Änderungsverordnung aber als Version 1 (Stand: Januar 2021) geführt.
Der zuständige PAL-Fachausschuss hat die von ihm entwickelte Themenliste für den schriftlichen Teil der gestreckten Abschlussprüfung Teil 2 an die Vorgaben aus der zweiten Änderungsverordnung angepasst.
Diese Version 1 (Stand: Januar 2021) der Themenliste ist erstmals gültig für die Abschlussprüfung Teil 2 im Sommer 2023 und soll als Orientierungshilfe für ausbildende Betriebe und berufliche Schulen dienen.
Sie stellt jedoch keinen rechtsverbindlichen Anspruch auf Vollständigkeit dar.
Wir haben für Sie die Themenlisten (Version 1) zum Download bereitgestellt:

Verfahrenstechnologe Metall/ Verfahrenstechnologin Metall

Die PAL hat für den Ausbildungsberuf „Verfahrenstechnologe Metall/Verfahrenstechnologin Metall“ einen Leitfaden für die Abschlussprüfung Teil 2 inklusive schriftlichen und praktischen Musterprüfungen veröffentlicht.
Verfahrenstechnologe Metall/Verfahrenstechnologin Metall lautet die Bezeichnung für den 2018 neugeordneten Ausbildungsberuf, der den 1997 verordneten Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie ersetzt. Die Ausbildungsdauer beträgt dreieinhalb Jahre. Die Unternehmen haben die Möglichkeit, zwischen vier Fachrichtungen zu wählen:
  • Eisen- und Stahlmetallurgie
  • Stahlumformung
  • Nichteisenmetallurgie
  • Nichteisenmetallumformung
Die Abschlussprüfung Teil 1 bezieht sich auf die Ausbildungsinhalte der ersten 18 Ausbildungsmonate und ist für alle Fachrichtungen identisch.
Mit diesem Leitfaden der PAL erhalten Ausbilder/-innen, Auszubildende und Prüfungsausschüsse die Möglichkeit sich über die Abschlussprüfung Teil 2 im neugeordneten Ausbildungsberuf „Verfahrenstechnologe Metall/Verfahrenstechnologin Metall“ zu informieren.
Der PAL-Leitfaden für die Abschlussprüfung Teil 2 enthält dabei
  • allgemeine Informationen zu den Inhalten der Abschlussprüfung Teil 2 der neuen Verordnung,
  • vom Fachausschuss der PAL erarbeitete Gliederungen und Übersichten sowie
  • einen vollständigen schriftlichen Musteraufgabensatz inklusive Lösungsvorschlägen sowie die Richtlinien für die praktische Prüfung mit Bewertungsbogen für alle vier Fachrichtungen.
Die regulären Prüfungsunterlagen zur Abschlussprüfung Teil 2 wurden erstmalig für die Prüfung im Sommer 2021 angeboten.
Der PAL-Leitfaden ist im Buchhandel unter der ISBN 978-3-95863-283-7 erhältlich.

Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice – Abschlussprüfung

Information für die Praxis, Stand: November 2020

1. Allgemein

Der Erstellungsausschuss der PAL hat aufgrund verschiedener Anregungen zur Optimierung der Abschlussprüfung zwei Änderungen beschlossen.

2. Prüfungsvorbereitung

Der Erstellungsausschuss empfiehlt, zukünftig die Abschlussprüfung mit Ceran- oder Induktionskochfeldern durchzuführen. Das Handling in der Prüfung wird vereinfacht.
Darüber hinaus soll ein Sicherungskasten mit mindestens zwei Stromkreisen für die Inbetriebnahme der Kochfelder in die Bereitstellungsliste für den Prüfungsbetrieb aufgenommen werden.
Zukünftig sollen für 3 bis 5 Prüflinge folgende Ergänzungen umgesetzt werden:
  • 1 Ceran- oder Induktionskochfeld inkl. Herdanschlussleitung und Anschlussschaltbild
  • 1 Sicherungskasten Aufputz mit min. 5 LS-Schalter B 16 plus und 1 FI-Schutzschalter
Die zwei Ergänzungen sollen ab der Abschlussprüfung Sommer 2021 umgesetzt werden.

Biologielaborant/-in: Orientierungshilfe zum praktischen Teil der gestreckten Abschlussprüfung Teil 1


Informationen für die Praxis
In der Änderungsverordnung vom 10. Februar 2022 werden Anforderungen für bestimmte berufliche Tätigkeiten abgebildet, die Bezug auf das gültige Tierschutzrecht nehmen. Somit kann die Ausbildung weiterhin als Sachkundenachweis hinsichtlich der Tötung von Tieren und der Durchführung von Tierversuchen gelten.
Nach dem Tierschutzgesetz sind Tierversuche im Rahmen der Ausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Der PAL-Fachausschuss „Biologielaborant/-in” hat eine Themenliste für den praktischen Teil der gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 entwickelt, die als Unterstützung bei der Tierversuchsanzeige, zum Beispiel in Form einer Sammelanzeige, dienen soll.
Ferner stellt sie eine Orientierungshilfe für ausbildende Betriebe, berufliche Schulen und Auszubildende dar. Sie wird in regelmäßigen Zeitabständen aktualisiert, jedoch ohne rechtsverbindlichen Anspruch auf Vollständigkeit.

Technische(r) Produktdesigner/-in

Die PAL hat für den Ausbildungsberuf „Technische(r) Produktdesigner/-in” einen Leitfaden für die Abschlussprüfung Teil 1 inklusive praktischer Musterprüfung nach den Normen der Geometrischen Produktspezifikation (GPS) veröffentlicht.
Dieser Leitfaden für die Technischen Produktdesigner/-innen beinhaltet je eine praktische Musterprüfung für die Fachrichtungen:
  • Produktgestaltung und -konstruktion (2326)
  • Maschinen- und Anlagenkonstruktion (2327)
Die praktischen Teile der Abschlussprüfung Teil 1 werden in diesem Heft als Musterprüfungen mit allen erforderlichen Angaben zur Durchführung vorgestellt.
Diese Musterprüfungen zeigen exemplarisch, wie in den Prüfungen die aktuellen Normen zur Geometrischen Produktspezifikation (GPS) berücksichtigt werden.
Mit Inkrafttreten der DIN EN ISO 8015 „Geometrische Produktspezifikation (GPS) – Grundlagen – Konzepte, Prinzipien und Regeln” im Jahr 2011 hat sich die Bemaßung und Tolerierung von Bauteilen in technischen Zeichnungen verändert.
Diese Änderungen hin zur eindeutigen Geometriebestimmung sind entsprechend der „Verordnung über die Berufsausbildung der Technischen Produktdesigner / Technische Produktdesignerin” vom 17. Oktober 2014 in diesen Musterprüfungen eingearbeitet.
Die Musterprüfungen sollen zur Orientierung der Ausbilder, der Prüfungsausschüsse und nicht zuletzt der Auszubildenden dienen.
Die Abschlussprüfungen Teil 1 für die Technischen Produktdesigner/-innen werden erstmals im Frühjahr 2021 die aktuellen Normen des ISO-GPS-Systems berücksichtigen.
Der PAL-Leitfaden ist im Buchhandel unter der ISBN 978-3-95863-280-6 erhältlich.

Verfahrenstechnologe Metall/ Verfahrenstechnologin Metall

Die PAL hat für den Ausbildungsberuf „Verfahrenstechnologe Metall/Verfahrenstechnologin Metall” einen Leitfaden für die Abschlussprüfung Teil 1 inklusive schriftlicher und praktischer Musterprüfung veröffentlicht.
Mit diesem Leitfaden der PAL erhalten Ausbilder/-innen, Auszubildende und Prüfungsausschüsse die Möglichkeit sich über die Abschlussprüfung Teil 1 im neugeordneten Ausbildungsberuf „Verfahrenstechnologe Metall/Verfahrenstechnologin Metall” zu informieren.
Der PAL-Leitfaden für die Abschlussprüfung Teil 1 enthält dabei
  • allgemeine Informationen zu den Inhalten der Abschlussprüfung Teil 1 der neuen Verordnung,
  • vom Fachausschuss der PAL erarbeitete Gliederungen und Übersichten sowie
  • einen vollständigen schriftlichen und praktischen Musteraufgabensatz inklusive Lösungsvorschlägen und allen zum Nachbau erforderlichen Angaben.
Der PAL-Leitfaden ist im Buchhandel unter der ISBN 978-3-95863-279-0 erhältlich.

Verfahrenstechnologe/ Verfahrenstechnologin Metall Abschlussprüfung Teil 1

Information für die Praxis, Stand: Januar 2019

1. Allgemeines

Der neugeordnete Ausbildungsberuf Verfahrenstechnologe/-technologin Metall vom 4. Dezember 2017 trat am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig trat die Verordnung über die Berufsbildung zum Verfahrensmechaniker/-in in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 28. Mai 1997 außer Kraft; die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt.
Die Ausbildungsdauer beträgt 3 ½ Jahre.
Der Beruf gliedert sich in 4 Fachrichtungen:
  • Eisen- und Stahlmetallurgie,
  • Stahlumformung,
  • Nichteisenmetallurgie,
  • Nichteisenmetallumformung
Die PAL hat erstmals eine Abschlussprüfung Teil 1 nach neuer Verordnung im Frühjahr 2020 angeboten. Die Abschlussprüfung Teil 2 bietet die PAL in allen Fachrichtungen seit Sommer 2021 an.
Nach Alt-Verordnung wurde die Zwischenprüfung letztmalig im Herbst 2019 und die Abschlussprüfung im Sommer 2021 von der PAL angeboten.

2. Leitfaden

Die PAL bietet seit Herbst 2019 eine komplette Musterprüfung der Abschlussprüfung Teil 1 mit Erläuterungen zur Durchführung an. Diese kann über einschlägige Lehrmittelhersteller erworben werden.

3. Gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

4. Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Sie ist für alle Fachrichtungen identisch.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung enthaltenen Anlage mit den dort aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der ersten 18 Ausbildungsmonate sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Gliederung der Abschlussprüfung Teil 1:

Abschlussprüfung Teil 1 Prüfungsbereich Metalltechnik

• Anfertigen und Prüfen einer mechanischen Baugruppe sowie
• Errichten und Inbetriebnehmen einer elektropneumatischen Steuerung

Vorgabezeit insgesamt 8,5 Stunden
Gewichtung: 30 % vom Gesamtergebnis (Teil 1 + Teil 2)

Praktische Aufgabenstellung

Prüfungsprodukt und Dokumentation
Vorgabezeit 7,0 Stunden
Gewichtung 20 %
  • Arbeitsplanung und Disposition, Richtzeit 30 Min., Gewichtung 20 %
  • Qualitätskontrolle, Richtzeit 15 Min., Gewichtung 15 %
  • Elektropneumatische Steuerungs- und Funktionskontrolle, Gewichtung 35 %
  • Sichtkontrolle , mechanische Baugruppe, Gewichtung 10 %
  • Maßkontrolle Rohrleitung/mechanische Baugruppe, Gewichtung 20 %

Schriftliche Aufgabenstellungen

Vorgabezeit 90 Minuten
Gewichtung 10 %
  • 20 gebundene Aufgaben, Gewichtung 50 %
  • 10 ungebundene Aufgaben, Gewichtung 50 %

Für den Prüfungsbereich „Metalltechnik” bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,
  2. Bauteile durch maschinelles Bohren und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,
  3. steuerungstechnische Baugruppen aufzubauen, zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,
  4. Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmung einzuhalten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
  5. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden,
  6. Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
  7. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden,
  8. Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung zu erklären,
  9. manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren zu beschreiben sowie Fügeverfahren zu unterscheiden,
  10. technische Berechnungen durchzuführen,
  11. Erzeugungs- und Wärmebehandlungsverfahren für Metalle zu unterscheiden,
  12. Steuerungen und Regelungen zu unterscheiden sowie Schaltpläne zu ergänzen und
  13. Instandhaltungsunterlagen auszuwerten.

4.1 Schriftliche Aufgabenstellungen

Die Prüfungszeit für das Lösen der schriftlichen Aufgabenstellungen beträgt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 20 gebundene und 10 ungebundene Aufgaben zu bearbeiten (keine Aufgaben abwählbar).
Die schriftlichen Aufgaben haben eine Gewichtung von 10 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

4.2 Prüfungsprodukt

Das Prüfungsprodukt besteht aus:
  • Einzelteile für eine mechanische Baugruppe
  • Montageplatte mit elektropneumatischen Bauteilen
  • Zubehör
Der Prüfling muss sich selbstständig die zur Verfügung stehende Vorgabezeit von 7 Stunden einteilen. Die schriftlichen Aufgaben (Arbeitsblatt „Arbeitsplanung und Disposition”) beziehen sich auf die Baugruppe und sind zuerst zu bearbeiten. Ergebnisse hieraus kann sich der Prüfling separat notieren und später verwenden. Die zu fertigende Baugruppe ist nach Zeichnungen herzustellen und auf die Montageplatte zu montieren. Der Prüfling hat 5 Maße nach Vorgabe zu überprüfen und zu beurteilen (Arbeitsblatt „Qualitätskontrolle”). Die vorbereiteten elektropneumatischen Bauteile sind gemäß elektropneumatischen Schaltplänen zu verschlauchen und zu verdrahten. Der Pneumatikzylinder ist zu montieren und anzuschließen. Die Bauteilkennzeichnung ist zu vervollständigen. Die Rohrleitung ist auf der Montageplatte zu montieren und in die Verschlauchung zu integrieren. Danach ist die gesamte Baugruppe auf Funktion zu überprüfen.
Die Bewertung der „Elektropneumatischen Steuerungs- und Funktionskontrolle”, der „Sichtkontrolle mechanische Baugruppe” und der „Maßkontrolle Rohrleitung/mechanische Baugruppe” übernimmt der Prüfungsausschuss nach den Kriterien der Bewertungsbogen der PAL. Die Bewertung findet nach Beendigung der Prüfung statt.
Die Gewichtung innerhalb der praktischen Aufgabenstellung (Prüfungsprodukt) ist wie folgt:
Arbeitsplanung und Disposition
20 %
Qualitätskontrolle
15 %
Elektropneumatischen Steuerungs- und Funktionskontrolle
35 %
Sichtkontrolle mechanische Baugruppe
10 %
Maßkontrolle Rohrleitung/mechanische Baugruppe
20 %


Das Prüfungsprodukt hat eine Gewichtung von 20 % am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

4.3 Bewertung

Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt sowohl in den praktischen als auch in den schriftlichen Aufgabenstellungen nach den Punkteschlüsseln:
Objektiv bewertbar 10 oder 0 Punkte
Subjektiv bewertbar 10 bis 0 Punkte
(10-9-8-7-6-5-4-3-2-1-0 Punkte)

Technische(r) Produktdesigner/-in

Stand: Januar 2019
Allgemeines
Mit Inkrafttreten der DIN EN ISO 8015 „Geometrische Produktspezifikation (GPS) – Grundlagen – Konzepte, Prinzipien und Regeln“ im Jahr 2011 hat sich die Bemaßung und Tolerierung von Bauteilen in technischen Zeichnungen verändert. Diese Änderungen hin zur eindeutigen Geometriebestimmung sollen exemplarisch in dieser Information für die Praxis erläutert werden.
Diese Information für die Praxis kann eine detaillierte Kenntnis der aktuellen Normen des ISO-GPS-Systems nicht ersetzen, sondern soll beispielhaft auf Bemaßungsgrundsätze dieser Normen aufmerksam machen. Ziel ist, die Intension des ISO-GPS-Systems und die damit verbundenen Änderungen für jeden Ersteller und Anwender von technischen Zeichnungen zu verdeutlichen.
Ebenfalls wird in dieser Information beschrieben, wie diese Änderungen in den PAL-Prüfungen, zunächst insbesondere bei den Technischen Produktdesigner/-innen, umgesetzt werden.

Industrielle Metall- und Elektroberufe sowie Mechatroniker/-in

Information für die Praxis

1. Hintergrund

Industrie 4.0 und Digitalisierung bedeutet, Maschinen zu Anlagen vernetzen sowie Produktionsabläufe optimieren und dadurch einen Mehrwert schaffen.
Die Grundvoraussetzungen, um auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig zu sein. Hinsichtlich der neuen Qualifikationsanforderungen wurden die Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne der industriellen Metall- und Elektroberufe sowie des Mechatronikers aktualisiert und die Ausbildungsinhalte auf den neuesten Stand der Technik angepasst. Im Herbst 2017 startete die Teilnovellierung der industriellen Metall- und Elektroberufe sowie des Mechatronikers auf Basis der Handlungsempfehlungen zur Aus- und Fortbildung für Industrie 4.0 der Sozialpartner der Metall- und Elektroindustrie. Den Handlungsempfehlungen ging dabei ein knapp einjähriger Entwicklungsprozess im Rahmen des sogenannten „agilen Verfahrens“ voraus, in dem Industrie 4.0-relevante Ausbildungsberufe und darauf aufbauende Fortbildungen im Metall- und Elektro-Bereich, hinsichtlich ihrer veränderten Anforderungen und neuer beruflicher Perspektiven, untersucht wurden.

2. Die Berufe

In 3 Ausbildungsordnungen wurden 11 Berufe angepasst:

Ausbildungsordnung „Industrielle Metallberufe“

  • Anlagenmechaniker/-in (AM)
  • Industriemechaniker/-in (IM)
  • Konstruktionsmechaniker/-in (KM)
  • Werkzeugmechaniker/-in (WM)
  • Zerspanungsmechaniker/-in (ZM)

Ausbildungsordnung „Industrielle Elektroberufe“

  • Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik (EAT)
  • Elektroniker/-in für Betriebstechnik (EBT)
  • Elektroniker/-in für Gebäude- und Infrastruktursysteme (EGI)
  • Elektroniker/-in für Geräte und Systeme (EGS)
  • Elektroniker/-in für Informations- und Systemtechnik (EIS)

Ausbildungsordnung „Mechatroniker/-in“

Weitere Metall- oder Elektroberufe sind von dieser Änderungsverordnung nicht betroffen.

3. Die Veränderungen

Die Veränderungen beziehen sich auf die Qualifikationsanforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und Industrie 4.0.

Berufsbildposition 5 und weitere


Neu aufgenommen wurde die Berufsbildposition Lfd.-Nr. 5 „Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit“ in die Ausbildungsordnung. Diese Kernqualifikation ist integrativ mit den berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln.
Außerdem wurden in den Berufsbildpositionen „Betriebliche und technische Kommunikation“, „Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse bzw. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen / Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (Mechatroniker)“ sowie „Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet/ Qualitätsmanagement (Mechatroniker)“ Veränderungen in die Ausbildungsordnungen eingearbeitet.

Rahmenlehrpläne

Die Rahmenlehrpläne für die Berufsschulen der Kultusministerkonferenz (KMK) wurden ebenfalls in den 11 Berufen angepasst.

Zusatzqualifikationen (ZQs)

Die Zusatzqualifikationen (ZQs) wurden als zusätzlicher Bestandteil in die Verordnungen aufgenommen. Die ZQs wurden speziell für berufsübergreifend und interdisziplinär begründete Qualifikationsanforderungen in zentralen Tätigkeitsfeldern entwickelt und haben bundesweit Gültigkeit. Derartige ZQs werden als „kodifizierte“ ZQs bezeichnet.

ZQ Metallberufe Elektroberufe Mechatroniker
Digitale Vernetzung X X
IT-Sicherheit X X
Programmierung X X
IT-gestützte Anlagenänderung X
Prozessintegration X
Systemintegration X
Additive Fertigungsverfahren X X

Weitere Informationen:

4. Prüfungsangebot der PAL

In der Schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 werden die neuen Inhalte der geänderten Rahmenlehrpläne berücksichtigt. Die Inhalte werden Schritt für Schritt von den Erstellungsausschüssen der PAL in die Prüfungen eingebracht. Teilweise sind bereits entsprechende Aufgaben in den bisherigen Prüfungen vorhanden.
In der Praktischen Abschlussprüfung Teil 2 können die neuen Inhalte der Berufsbildposition Lfd.-Nr. 5 im Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss ggf. berücksichtigt werden.
Die Erstellungsausschüsse der PAL berücksichtigen die neuen Inhalte. Die Umsetzung in den Prüfungen erfolgt ebenfalls im agilen Verfahren.
Mit unserem kostenlosen Newsletter-Service kommen die neuesten PAL-Informationen immer tagesaktuell per E-Mail zu Ihnen.









Chemikant/-in

Information für die Praxis

1. Anpassung der Verordnung

Die Ausbildungsverordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin ist mit der Änderungsverordnung vom 20. März 2018 um weitere Themen ergänzt worden.
Die Änderungsverordnung trat am 1. August 2018 in Kraft.
In § 3 Nummer 2, § 4 Absatz 2 Abschnitt II und § 5 Absatz 3 der Verordnung gibt es kleinere Änderungen, in Anlage Abschnitt II eine Ergänzung. Die Änderungen beziehen sich auf die Themen Digitalisierung und vernetzte Produktion. Details entnehmen Sie bitte dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2018, Seite 382.

2. Auswirkungen auf die PAL-Prüfungsunterlagen

Die Änderungsverordnung hat keine direkte Auswirkung auf die Prüfungsunterlagen der PAL, da die Anpassungen vorrangig Einfluss auf die praktische Abschlussprüfung Teil 2 nehmen. Diese Unterlagen werden aufgrund hoher Diversität in den Ausbildungs- und Prüfbetrieben von der PAL nicht angeboten.
Die durch die Änderungsverordnung erfolgten Ergänzungen beziehen sich auf die Auswahlliste der zu vermittelnden Wahlqualifikationen. Für die Berufsausbildung der Auszubildenden sind daraus vom Ausbildenden vier Wahlqualifikationen festzulegen. Diese wiederum fließen in den praktischen Prüfungsbereich der Abschlussprüfung Teil 2 ein.
In den schriftlichen Prüfungen wurden die Themen Digitalisierung und vernetzte Produktion bereits schon in der Vergangenheit im Rahmen des Interpretationsspielraums von Ausbildungsrahmenplan und Rahmenlehrplan in angemessenem Umfang bedient.

Chemikant/-in – aktualisierte Orientierungshilfen zum schriftlichen Teil der gestreckten Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2

Der zuständige PAL-Fachausschuss hat jeweils für den schriftlichen Teil 1 und den schriftlichen Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung eine Themenliste entwickelt, die als Orientierungshilfe für ausbildende Betriebe und Schulen dienen soll. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass als Hilfsmittel für die schriftlichen Abschlussprüfungen ausschließlich Formelsammlungen und ein nicht programmierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten zugelassen sind.

Stanz- und Umformmechaniker/-in (0597) Abschlussprüfung Teil 2

Informationen für die Praxis

1. Struktur

Am 1. August 2013 trat die Verordnung vom 2. April 2013 über die Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Stanz- und Umformmechaniker/-in in Kraft.
Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre.
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Herstellen einer Werkzeuganbaukomponente statt.
Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
  1. Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage,
  2. Produktionstechnik,
  3. Produktionssysteme,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

2. Abschlussprüfung Teil 2, praktischer Teil

Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage
Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.


Für den Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären
  • Produktionsanlagen unter Berücksichtigung der Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes, einzurichten und zu betreiben
  • Produktionsergebnisse zu bewerten, Maßnahmen zur Prozessoptimierung zu ergreifen, Änderungsdaten einzupflegen
  • Normen und auftragsspezifische Anforderungen zur Produktqualität und Prozesssicherheit zu beachten
  • die Technologie- und Prozessdaten zu dokumentieren
Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
Die von der PAL hierzu angebotenen Formulare zum betrieblichen Auftrag beinhalten:
  • Entscheidungshilfe – betrieblicher Auftrag (Stand Januar 2018)
  • Antrag – betrieblicher Auftrag
  • Erklärung – betrieblicher Auftrag
  • Deckblatt – betrieblicher Auftrag
Die Formulare für den betrieblichen Auftrag finden Sie unter www.ihk-pal.de.

3. Durchführung

Erst nach der Genehmigung kann mit der Durchführung des betrieblichen Auftrags begonnen werden.

Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich der Dokumentation 14 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

4. Abschlussprüfung Teil 2, schriftlicher Teil

Prüfungsbereich Produktionstechnik
Prüfungsbereich Produktionssysteme
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
In der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 hat der Prüfling, wie in der folgenden Übersicht gezeigt, drei Aufgabensätze zu bearbeiten.

Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • technische Unterlagen zu ergänzen, auszuwerten und anzuwenden
  • Werkstoffeigenschaften und -zustände zu beurteilen
  • Fertigungstechniken zum Stanzen und Umformen zuzuordnen
  • Werkzeuge und Werkzeugkomponenten zu analysieren
  • Funktion von Maschinen und Anlagen zu erläutern
  • Handhabungs- und Materialflusssysteme zuzuordnen
  • Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und zu beurteilen.
Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Produktionsparameter zu ermitteln
  • Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme zu analysieren
  • die Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umformanlagen durch Steuern und Regeln zu organisieren
  • Störungs- und Fehlerursachen zu beurteilen und Wartungsmaßnahmen zu erkennen
  • den Produktionsablauf für die Serienfertigung zu optimieren
  • Qualitätsmerkmale auszuwerten und Ursachen für Qualitätsabweichungen feststellen zu können.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

5. Durchführung

Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung Teil 2 findet bundeseinheitlich an einem Prüfungstag statt.

6. Gewichtungsregelung

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Herstellen einer Werkzeuganbaukomponente
40 Prozent
Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage
30 Prozent
Produktionstechnik
10 Prozent
Produktionssysteme
10 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent
Teil 1 der Abschlussprüfung wird mit 40 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

Berufskraftfahrer/-in

Information für die Praxis

1. Anpassung in der Verordnung

Die Ausbildungsverordnung für den Berufskraftfahrer/die Berufskraftfahrerin ist am 16.07.2017 über eine Änderungsverordnung geringfügig angepasst worden. Nähere Angaben zur Änderungsverordnung finden Sie hier:
Die Anpassung der Ausbildungsordnung bezieht sich auf die Anlage zu § 4 Abs. 1, Lfd. Nr. 9 und Lfd. Nr. 11.


2. Auswirkungen auf die PAL-Prüfungsunterlagen

Die Änderungsverordnung hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Prüfungsunterlagen, da deren Inhalt in den laufenden Prüfungen bereits Beachtung findet.
In künftigen Prüfungen werden die geänderten Punkte jedoch verstärkt berücksichtigt.

Textil- und Modenäher/-in sowie Textil- und Modeschneider/-in

Der Leitfaden der PAL für die Abschlussprüfung beziehungsweise Abschlussprüfung Teil 1 sowie der Leitfaden für die Abschlussprüfung Teil 2 enthalten allgemeine Informationen zu den Inhalten der Verordnung vom 25. Juni 2015, vom zuständigen PAL-Fachausschuss erarbeitete Gliederungen und Übersichten sowie jeweils einen schriftlichen und praktischen Musteraufgabensatz.

Der PAL-Leitfaden für die Abschlussprüfung/Abschlussprüfung Teil 1 ist im Buchhandel unter der ISBN-Nummer 978-3-95863-099-4 erhältlich.
Der PAL-Leitfaden für die Abschlussprüfung Teil 2 ist im Buchhandel unter der ISBN-Nummer 978-3-95863-231-8 erhältlich.

Industriemechaniker/-in Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2

Die PAL-Prüfungsbücher wurden für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2 für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/-in erstellt.
Diese PAL-Prüfungsbücher sollen Auszubildenden zur Prüfungsvorbereitung dienen und außerdem Lehrkräfte und Ausbilder/-innen bei der Kontrolle des Lernerfolgs unterstützen.
Die Bücher enthalten sowohl gebundene als auch ungebundene Aufgaben zu prüfungsrelevanten Themen und berücksichtigen die Lerninhalte der aktuellen Rahmenlehrpläne. Heraustrennbare Lösungsschlüssel und Lösungsvorschläge helfen dabei, die Aufgaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Zusätzlich ist ein Musteraufgabensatz im Anhang jedes Buches enthalten.
Das PAL-Prüfungsbuch für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen Teil 1 ist im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-95863-227-1).
Das PAL-Prüfungsbuch für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen Teil 2 ist im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-95863-258-5).

Konstruktionsmechaniker/-in Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2

Die PAL-Prüfungsbücher wurden für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2 für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/-in erstellt.
Diese PAL-Prüfungsbücher sollen Auszubildenden zur Prüfungsvorbereitung dienen und außerdem Lehrkräfte und Ausbilder/-innen bei der Kontrolle des Lernerfolgs unterstützen.
Die Bücher enthalten sowohl gebundene als auch ungebundene Aufgaben zu prüfungsrelevanten Themen und berücksichtigen die Lerninhalte der aktuellen Rahmenlehrpläne. Heraustrennbare Lösungsschlüssel und Lösungsvorschläge helfen dabei, die Aufgaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Zusätzlich ist ein Musteraufgabensatz im Anhang jedes Buches enthalten.
Das PAL-Prüfungsbuch für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen Teil 1 ist im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-95863-228-8).
Das PAL-Prüfungsbuch für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen Teil 2 ist im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-95863-259-2).

Anlagenmechaniker/-in Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2

Die PAL-Prüfungsbücher wurden für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2 für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/-in erstellt.
Diese PAL-Prüfungsbücher sollen Auszubildenden zur Prüfungsvorbereitung dienen und außerdem Lehrkräfte und Ausbilder/-innen bei der Kontrolle des Lernerfolgs unterstützen.
Die Bücher enthalten sowohl gebundene als auch ungebundene Aufgaben zu prüfungsrelevanten Themen und berücksichtigen die Lerninhalte der aktuellen Rahmenlehrpläne. Heraustrennbare Lösungsschlüssel und Lösungsvorschläge helfen dabei, die Aufgaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Zusätzlich ist ein Musteraufgabensatz im Anhang jedes Buches enthalten.
Das PAL-Prüfungsbuch für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen Teil 1 ist im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-95863-226-4).
Das PAL-Prüfungsbuch für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen Teil 2 ist im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-95863-257-8).

Textil- und Modeschneider/-in - Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 25. Juni 2015)

Information für die Praxis

1. Einleitung

Die Bezeichnung des neu geordneten Ausbildungsberufs „Textil- und Modeschneider/-in“ signalisiert, dass in diesem Berufsfeld nicht nur Bekleidung, sondern auch medizinische, technische und sonstige textile Artikel gefertigt werden.
Die bisherigen Ausbildungsinhalte, die vorwiegend auf die industrielle Serienfertigung vorbereiten sollten, wurden reduziert. Neue Inhalte wie die Fügetechniken Kleben und Schweißen, Prototypenfertigung, Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung, Schnitttechnik, betriebliche Kommunikation sowie internationale Geschäftsbeziehungen wurden aufgenommen.
Die Ausbildungsinhalte sind in den ersten zwei Ausbildungsjahren identisch mit denen der „Textil-und Modenäher/-in“. Dadurch ist eine gemeinsame Beschulung möglich.
Die schulische Ausbildung ist nicht schwerpunktspezifisch aufgebaut. Im zweiten Halbjahr des dritten Ausbildungsjahres findet die praktische Ausbildung in den jeweiligen Schwerpunkten statt. Für jeden Schwerpunkt gibt es eine eigene Fertigkeitsprüfung (Abschlussprüfung Teil 2).

2. Allgemeines

Ausbildungsdauer: Die Ausbildungsdauer ist 3 Jahre.
Ausbildungsstruktur: Monoberuf mit drei Schwerpunkten
  • Prototypen und Serienfertigung,
  • Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung,
  • Schnitttechnik.
Die Ausbildung in Schwerpunkten findet in den letzten 26 Wochen der Ausbildung statt.
Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Textil- und Modenäher/-in kann im Umfang von 2 Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung angerechnet werden.
Die abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Änderungsschneider/-in sowie zum/zur Polster- und Dekorationsnäher/-in kann im Umfang von jeweils 1 Jahr auf die Dauer der Berufsausbildung angerechnet werden.

3. Angebot der PAL

Prüfungen
  • Seit Winter 2016/17
    Textil- und Modeschneider/-in Abschlussprüfung Teil 1
  • Seit Winter 2017/18
    Textil- und Modeschneider/-in Abschlussprüfung Teil 2
Leitfaden
  • Seit Frühjahr 2016
    Leitfaden Textil- und Modenäher/-in Abschlussprüfung
  • Seit Frühjahr 2016
    Leitfaden Textil- und Modeschneider/-in Abschlussprüfung Teil 1
  • Seit September 2017
    Leitfaden Textil- und Modeschneider/-in Abschlussprüfung Teil 2

4. Gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden Teilen 1 und 2.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden. Teil 2 wird am Ende der Berufsausbildung durchgeführt.

4.1 Abschlussprüfung Teil 1

Die Abschlussprüfung Teil 1 besteht aus den Prüfungsbereichen:
  1. Fertigungstechniken (praktischer Prüfungsteil)
  2. Planung und Fertigung (schriftlicher Prüfungsteil)

4.1.1 Prüfungsbereich Fertigungstechniken (praktischer Prüfungsteil)

Im Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten nachzuweisen:
  • Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen (Richtzeit 1 h)
    • Aus dem vollständigen Schnittsatz zur Arbeitsaufgabe 2 sollen vom Prüfling vier bis fünf Teile zugeschnitten werden.
    • Der Prüfling führt während des Zuschnitts Zwischenkontrollen durch und dokumentiert die Ergebnisse in einem Prüfungsprotokoll.
    • Bewertet werden die Qualität des Zuschnitts (Vollständigkeit, Formtreue, Markierungen/ Etikettieren, Fadenlauf, Schnittkanten), die Dokumentation des Prüflings sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Aufgabe (situatives Fachgespräch).
  • Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels (Richtzeit 7 h)
    • Der Prüfling soll nach betrieblichen Gegebenheiten den gewählten Bekleidungsartikel oder sonstigen textilen Artikel fertigen, Kontrollen durchführen und das Arbeitsergebnis im Prüfprotokoll festhalten.
    • Bewertet werden die Qualität des gefertigten Artikels (die Optik, die Nahtverarbeitung, die Etiketten, die Anwendung der Klebe- oder Schweißtechniken und die modellspezifischen Verarbeitungstechniken), die Dokumentation des Prüflings sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Aufgabe (situatives Fachgespräch).
    • Vorbereitung
      • Rechtzeitig vor der Prüfung ist die Wahl des Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels dem Prüfungsausschuss/ Prüfungsbetrieb mitzuteilen sowie die Bereitstellungsliste mit dem Prüfungsbetrieb abzustimmen.
      • Vom Ausbildungsbetrieb/Prüfungsbetrieb sind die in der Bereitstellungsliste für den Ausbildungsbetrieb/ Prüfungsbetrieb aufgeführten Werkzeuge, Hilfs- und Prüfmittel bereitzustellen.
      • Der Ausbildungsbetrieb kann die betriebsüblichen Unterlagen als Dokumentation zum gewählten Artikel und/oder die PAL-Formulare zur Erstellung der betrieblichen Unterlagen verwenden.
    • Situative Fachgespräche
      • Während der Durchführung wird mit dem Prüfling zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
      • Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
      • Das jeweilige situative Fachgespräch sollte dann geführt werden, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling einen gewissen Fortschritt erreicht hat. Er darf in seinem Arbeitsablauf nicht unterbrochen/ gehindert werden.
      • In den situativen Fachgesprächen können Fragen zum Prüfungsablauf (Information und Planung, Durchführung und Kontrolle), zum Umgang mit Hilfs-, Betriebs- und Arbeitsmitteln und zu den Sicherheitsvorschriften gestellt werden.
      • Es ist darauf zu achten, dass die kommunikativen Mängel die zu bewertende fachliche Kompetenz nicht negativ beeinflussen.
Der Prüfling soll zu jeder Tätigkeit eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.

4.1.2 Prüfungsbereich Planung und Fertigung (schriftlicher Prüfungsteil)

Folgende Inhalte soll der Prüfling durch Bearbeitung von schriftlichen Aufgaben nachweisen:
  • Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen.
  • Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen.
  • Materialbedarf zu ermitteln.
  • Arbeitsschritte festzulegen.
  • Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen.
  • Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden.
  • Schnitttechniken anzuwenden.
  • Qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

4.2 Abschlussprüfung Teil 2

Themen der Abschlussprüfung Teil 2, die bereits Gegenstand von Abschlussprüfung Teil 1 waren, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Die Abschlussprüfung Teil 2 besteht aus den Prüfungsbereichen:
  1. Produktionsauftrag (praktischer Prüfungsteil)
  2. Planung, Fertigung und Konstruktion (schriftlicher Prüfungsteil)
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftlicher Prüfungsteil).

4.2.1 Prüfungsbereich Produktionsauftrag (praktischer Prüfungsteil)

Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling folgende Inhalte nachweisen:
  1. Fertigungsunterlagen zu erstellen.
  2. Arbeitsabläufe festzulegen.
  3. Qualitätsstandards zu prüfen.
  4. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
  5. Fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags und des Prüfungsprodukts zu begründen.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  1. im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung:
    • Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder Einzelteils und
    • Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen,
  2. im Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung:
    • Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fertigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell und
    • Durchführen von Prüfverfahren,
  3. im Schwerpunkt Schnitttechnik:
    • Ändern eines Modells,
    • Anwenden von Gradierregeln,
    • Analysieren von Schnittteilen und
    • Erstellen von Schnittbildern.
Variantenmodell
Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvarianten aus.
Variante 1: Betrieblicher Auftrag
  • Der Betriebliche Auftrag besteht aus einer im Ausbildungsbetrieb anfallenden betriebstypischen Arbeit.
  • Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
  • Dem Prüfungsausschuss ist von den Ausbildenden vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
Die Formulare
  • „Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags“
  • „Entscheidungshilfe für die Genehmigung des betrieblichen Auftrags“
  • „Erklärung“
  • „Deckblatt“
stehen unter https://www.ihk-pal.de zum Download zur Verfügung.
  • Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags reicht der Prüfling, in Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb, seine Dokumentation in der von der zuständigen Industrie- und Handelskammer vorgegebenen Anzahl zum vereinbarten Termin ein.
  • Auf Grundlage der Dokumentation wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchgeführt.
  • Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 15 Stunden 30 Minuten.
  • Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

Variante 2: Prüfungsprodukt
  • Der Prüfling erhält die Aufgabe, ein berufsspezifisches Produkt zu fertigen.
  • Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, planen, fertigen, kontrollieren und die Durchführung mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
  • Dem Prüfungsausschuss ist von den Ausbildenden vor der Durchführung des Produktionsauftrags nach Variante 2 die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Freigabe vorzulegen.
Die Formulare
  • „Antrag auf Freigabe des Prüfungsprodukts“
  • „Entscheidungshilfe für die Freigabe des Prüfungsprodukts“
  • „Erklärung“
  • „Deckblatt“
stehen unter https://www.ihk-pal.de zum Download zur Verfügung.
  • Nach der Durchführung des Produktionsauftrags reicht der Prüfling, in Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb, den von ihm gefertigten Artikel und die praxisbezogenen Unterlagen in der von der zuständigen Industrie- und Handelskammer vorgegebenen Anzahl zum vereinbarten Termin ein.
  • Auf Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Inaugenscheinnahme des Arbeitsergebnisses wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
  • Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsprodukts einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 40 Minuten.
  • Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

Der Ablauf der jeweilig gewählten Prüfungsvariante stellt sich wie folgt dar:
Prüfungsvariante 1
"Betrieblicher Auftrag"
Prüfungsvariante 2
"Prüfungsprodukt"
1. Der Ausbildungsbetrieb wählt einen betrieblichen Auftrag aus.
2. Der Ausbildungsbetrieb beantragt den betrieblichen Auftrag (Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums) beim Prüfungsausschuss der zuständigen IHK.
3. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag. Ist der Antrag nicht genehmigungsfähig, gibt der Prüfungsausschuss Hinweise zu den Mängeln. Der Antragsteller kann den Antrag ändern oder nachbessern.
4. Nach der Genehmigung des Antrags führt der Prüfling den betrieblichen Auftrag innerhalb des geplanten Bearbeitungszeitraums durch und erstellt eine Dokumentation mit auftragsbezogenen Unterlagen und der Beschreibung seiner Vorgehensweise.
5. Die Dokumentation des Prüflings ist anschließend bis zu einem vorgegebenen Zeitpunkt bei der zuständigen IHK einzureichen.
6. Der Prüfungsausschuss bereitet sich anhand der Dokumentation des Prüflings auf das Fachgespräch vor und führt zu einem vorgegebenen Zeitpunkt mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch.

1. Der Ausbildungsbetrieb wählt ein Prüfungsprodukt aus.
2. Der Ausbildungsbetrieb beantragt das Prüfungsprodukt (Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums) beim Prüfungsausschuss der zuständigen IHK.
3. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag. Ist der Antrag nicht genehmigungsfähig, gibt der Prüfungsausschuss Hinweise zu den Mängeln. Der Antragsteller kann den Antrag ändern oder nachbessern.
4. Nach der Genehmigung des Antrags bearbeitet der Prüfling das Prüfungsprodukt innerhalb des geplanten Bearbeitungszeitraums und dokumentiert dies mit auftragsbezogenen Unterlagen.
5. Die auftragsbezogenen Unterlagen und das Prüfungsprodukt sind anschließend bis zu einem vorgegebenen Zeitpunkt bei der zuständigen IHK einzureichen.
6. Der Prüfungsausschuss nimmt das Prüfungsprodukt in Augenschein.
7. Der Prüfungsausschuss bereitet sich anhand der auftragsbezogenen Unterlagen und des Prüfungsprodukts auf das Fachgespräch vor und führt zu einem vorgegebenen Zeitpunkt mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch.

4.2.2 Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion (schriftlicher Prüfungsteil)

Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling folgende Inhalte durch Bearbeitung von schriftlichen Aufgaben nachweisen:
  • Materialprüfungen durchführen
  • Schnittteile konstruieren und modifizieren
  • Schweiß- und Klebetechniken anwenden.
  • Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen funktionalen Kriterien festlegen.
  • Logistische Prozesse darstellen.
  • Durchlauf- und Fertigungszeiten kalkulieren.
  • Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen.
Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

4.2.3 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftlicher Prüfungsteil)

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen sowie praxisbezogene Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

5. Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. Im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“.
  2. Im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“.
  3. In mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“.
  4. In keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung, Fertigung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ kann durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten ergänzt werden, wenn
  • der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
  • die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

6. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

6.1 Abschlussprüfung Teil 1 (35 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Fertigungstechniken
2 Arbeitsaufgaben
einschließlich Dokumentation
und zwei situative Fachgespräche von insgesamt höchstens 15 min
8 h 25 %
Planung und Fertigung
Schriftliche Aufgabenstellungen
25 gebundene Aufgaben
Gewichtung: 25 %
1 Projekt mit 10 ungebundenen Aufgaben
Gewichtung: 75 %
120 min 10 %

6.2 Abschlussprüfung Teil 2 (65 %)

Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Produktionsauftrag
Variante 1: Betrieblicher Auftrag
einschließlich Dokumentation und
ein auftragsbezogenes Fachgespräch
von höchstens 30 min
Variante 2: Prüfungsprodukt
einschließlich Dokumentation und
ein auftragsbezogenes Fachgespräch
von höchstens 20 min
15 h 30 min
+ 30 min


15 h 40 min
+ 20 min
40 %
Planung, Fertigung
und Konstruktion
Schriftliche Aufgabenstellungen
25 gebundene Aufgaben
Richtzeit: 30 min
Gewichtung: 25 %
1 Projekt mit 10 ungebundenen Aufgaben
Richtzeit: 120 min
Gewichtung: 75 %
150 min 15 %
Wirtschafts- und
Sozialkunde
Schriftliche Aufgabenstellungen
18 gebundene Aufgaben
(3 Aufgaben zur Abwahl)
Gewichtung: 40 %
6 ungebundene Aufgaben
(1 Aufgabe zur Abwahl)
Gewichtung: 60 %
60 min 10 %

Textil- und Modenäher/-in - Zwischen- und Abschlussprüfung (Verordnung vom 25. Juni 2015)

Information für die Praxis

1. Einleitung

Die Bezeichnung des neu geordneten Ausbildungsberufs „Textil- und Modenäher/-in“ signalisiert, dass in diesem Berufsfeld nicht nur Bekleidung, sondern auch medizinische, technische und sonstige textile Artikel gefertigt werden.
Die bisherigen Ausbildungsinhalte, die vorwiegend auf die industrielle Serienfertigung vorbereiten sollten, wurden reduziert. Neue Inhalte wie die Fügetechniken Kleben und Schweißen, Prototypenfertigung, Qualitätsprüfung, Schnitttechnik, betriebliche Kommunikation sowie internationale Geschäftsbeziehungen wurden aufgenommen.
Die Ausbildungsinhalte sind in den ersten zwei Ausbildungsjahren identisch mit denen der „Textil-und Modeschneider/-in“. Dadurch ist eine gemeinsame Beschulung möglich.

2. Allgemeines

Ausbildungsdauer: Die Ausbildungsdauer ist 2 Jahre.
Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin kann in den Ausbildungsberufen Textil- und Modeschneider und Textil- und Modeschneiderin nach den Vorschriften dieses Berufes ab dem dritten Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

3. Angebot der PAL

Prüfungen
  • Seit Herbst 2016 – Zwischenprüfung Textil- und Modenäher/-in
  • Seit Winter 2016/17 – Abschlussprüfung Textil- und Modenäher/-in
Leitfaden
Im Frühjahr 2016 wurden zwei Leitfäden mit je einer Musterprüfung für die Zwischen- und für die Abschlussprüfung Textil- und Modenäher/-in veröffentlicht.

4. Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Wissensstandes ist zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung durchzuführen. Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen statt. Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Das Prüfungsstück besteht aus zwei Teilaufgaben:
  • Zuschneiden und Zwischenkontrollen des Zuschnitts (Richtzeit 1 h)
Der Prüfling soll vorgegebene Schnittteile zuschneiden, markieren, fixieren und mithilfe eines Kontrollbogens die Qualität seiner Zuschnitt-Arbeit überprüfen und dokumentieren.
  • Nähen (Richtzeit 4 h)
Der Prüfling soll ein Prüfungsstück fertigen. Die Schnittteile für diese Aufgabe liegen fertig eingerichtet vor.
Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling fünf ungebundene, handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; dabei entfallen auf die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben 60 Minuten.

5. Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung wird am Ende der Berufsausbildung durchgeführt, als Nachweis der beruflichen Kompetenzen, welche erwartet werden und zum Handeln als Fachkraft befähigen.
Die Abschlussprüfung besteht aus drei Prüfungsbereichen:
  1. Fertigungstechniken (praktischer Prüfungsteil)
  2. Planung und Fertigung (schriftlicher Prüfungsteil)
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftlicher Prüfungsteil)

5.1 Prüfungsbereich Fertigungstechniken (praktischer Prüfungsteil)

Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling folgende Inhalte nachweisen:
  1. Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden
  2. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden
  3. Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren
  4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen
  5. Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
  6. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen
  7. Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden
  8. Schnittlagebilder zu erstellen
  9. Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden
  10. Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden
  11. Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen
  12. Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen
  13. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen
  14. Fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen (Richtzeit 1 h)
    • Aus dem vollständigen Schnittsatz zur Arbeitsaufgabe 2 sollen vom Prüfling vier bis fünf Teile zugeschnitten werden.
    • Der Prüfling führt während des Zuschnitts Zwischenkontrollen durch und dokumentiert die Ergebnisse in einem Prüfungsprotokoll.
    • Bewertet werden die Qualität des Zuschnitts (Vollständigkeit, Formtreue, Markierungen/ Etikettieren, Fadenlauf, Schnittkanten), die Dokumentation des Prüflings sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Aufgabe (situatives Fachgespräch).
  • Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels. (Richtzeit 7 h)
    • Der Prüfling soll nach betrieblichen Gegebenheiten den gewählten Bekleidungsartikel oder sonstigen textilen Artikel fertigen, Kontrollen durchführen und das Arbeitsergebnis im Prüfprotokoll festhalten.
    • Bewertet werden die Qualität des gefertigten Artikels (die Optik, die Nahtverarbeitung, die Etiketten, die Anwendung der Klebe- oder Schweißtechniken und die modellspezifischen Verarbeitungstechniken), die Dokumentation des Prüflings sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Aufgabe (situatives Fachgespräch).
    • Vorbereitung
      • Rechtzeitig vor der Prüfung ist die Wahl des Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels dem Prüfungsausschuss/ Prüfungsbetrieb mitzuteilen sowie die Bereitstellungsliste mit dem Prüfungsbetrieb abzustimmen.
      • Vom Ausbildungsbetrieb/Prüfungsbetrieb sind die in der Bereitstellungsliste für den Ausbildungsbetrieb/ Prüfungsbetrieb aufgeführten Werkzeuge, Hilfs- und Prüfmittel bereitzustellen.
      • Der Ausbildungsbetrieb kann die betriebsüblichen Unterlagen als Dokumentation zum gewählten Artikel und/oder die PAL-Formulare zur Erstellung der betrieblichen Unterlagen verwenden.
    • Situative Fachgespräche
      • Während der Durchführung wird mit dem Prüfling zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
      • Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
      • Das jeweilige situative Fachgespräch sollte dann geführt werden, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling einen gewissen Fortschritt erreicht hat. Er darf in seinem Arbeitsablauf nicht unterbrochen/ gehindert werden.
      • In den situativen Fachgesprächen können Fragen zum Prüfungsablauf (Information und Planung, Durchführung und Kontrolle), zum Umgang mit Hilfs-, Betriebs- und Arbeitsmitteln und zu Sicherheitsvorschriften gestellt werden.
      • Es ist darauf zu achten, dass die kommunikativen Mängel die zu bewertende fachliche Kompetenz nicht negativ beeinflussen.
Der Prüfling soll zu jeder Tätigkeit eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.

5.2 Prüfungsbereich Planung und Fertigung (schriftlicher Prüfungsteil)

Folgende Inhalte soll der Prüfling durch Bearbeitung von schriftlichen Aufgaben nachweisen:
  • Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen.
  • Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen.
  • Materialbedarf zu ermitteln.
  • Arbeitsschritte festzulegen.
  • Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen.
  • Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden.
  • Schnitttechniken anzuwenden.
  • Qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

5.3 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftlicher Prüfungsteil)

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen sowie praxisbezogene Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

6. Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. Im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“.
  2. In mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“.
  3. In keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ kann durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten ergänzt werden, wenn
  1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
  2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

7. Übersicht und Gewichtung der Prüfungsbereiche

7.1 Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung findet am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres (Herbstprüfung) statt.
Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen
Prüfungsstück
Vorgabezeit: 5 h
und darauf bezogene schriftliche Aufgaben (5 ungebundene Aufgaben)
Vorgabezeit: 60 min

7.2 Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung (regulär Sommerprüfung) statt.
Prüfungsbereiche Aufgaben Vorgabezeit Gewichtung
Fertigungstechniken
2 Arbeitsaufgaben
einschließlich Dokumentation
und zwei situative Fachgespräche von insgesamt höchstens 15 min
8 h 60 %
Planung und Fertigung
Schriftliche Aufgabenstellungen
25 gebundene Aufgaben
Richtzeit: 30 min
Gewichtung: 25 %
1 Projekt mit 10 ungebundenen Aufgaben
Richtzeit: 90 min
Gewichtung: 75 %
120 min 30 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
Schriftliche Aufgabenstellungen
35 gebundene Aufgaben
(5 Aufgaben zur Abwahl)
Gewichtung: 90 %
2 ungebundene Aufgaben
(1 Aufgabe zur Abwahl)
Gewichtung: 10 %
60 min 10 %
Abschlussprüfung (100 %)

Prüfungstermine/-übersicht

Hier finden Sie die Terminpläne der schriftlichen Prüfungen in den gewerblich-technischen Berufen, in denen die PAL Prüfungen anbietet. Die Termine der praktischen Prüfungen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer.
In der Gesamtübersicht der Berufe-/Prüfungsübersichten (BPÜ) finden Sie zusätzlich die Inhalte, die Bewertung und die schriftlichen Prüfungstage mit den zeitlichen Abläufen der einzelnen Prüfungselemente für alle von der PAL angebotenen Prüfungen.

Die Berufe-/Prüfungsübersicht für den jeweiligen Beruf finden Sie in unserem Menüpunkt Berufe A bis Z direkt unter dem entsprechenden Beruf.

Rückmeldungen/Fehlermeldungen zu Prüfungen werden über das E-Mail-Postfach pruefungshinweise-PAL@stuttgart.ihk.de an die PAL weitergeleitet.
Transportschäden von Paketsendungen mit Prüfungsunterlagen melden Sie bitte unter der Telefonnummer +49 711 2005 1856 (Susanne Müller-Link).
Für dringende Fälle am ersten und zweiten Prüfungstag (Dienstag und Mittwoch) der schriftlichen Prüfungen hat die PAL die Telefonnummer +49 711 2005 1823 (Rolf Schiebel) eingerichtet.

Pharmakant/-in (Verordnung 2009), schriftlicher Teil

PAL-Prüfungsbuch für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen Pharmakant/-in (gemäß Verordnung vom 10. Juni 2009)
Dieses PAL-Prüfungsbuch soll Auszubildenden zur Prüfungsvorbereitung dienen, außerdem Lehrkräfte und Ausbilder/-innen bei der Kontrolle des Lernerfolgs unterstützen.
Das Buch enthält 219 gebundene Aufgaben zu allen prüfungsrelevanten Themen auf Pflichtqualifikationsniveau sowie fünf ungebundene Aufgaben zu berufsbezogenen Berechnungen. Zu den gebundenen Aufgaben und den ungebundenen Mathematik-Aufgaben gibt es einen heraustrennbaren Lösungsschlüssel.
Zusätzlich sind im Anhang des Buches jeweils Musteraufgabensätze für Teil 1 bzw. Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung enthalten.
Aufgaben auf Wahlqualifikationsniveau sind im Anhang exemplarisch für vier Einheiten abgebildet.
Das PAL-Prüfungsbuch „Pharmakant/-in Verordnung vom 10. Juni 2009“ ist im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-95863-067-3).

PAL-Leitfaden Textil- und Modenäher/-in Zwischenprüfung

Die PAL hat für den neu geordneten Beruf Textil- und Modenäher/-in einen Leitfaden für die Zwischenprüfung veröffentlicht.
Darin werden die Vorgaben aus der Verordnung vom 25. Juni 2015 erläutert und veranschaulicht. Außerdem enthält der Leitfaden eine vollständige praktische Musterprüfung mit schriftlichen Aufgabenstellungen.
Der PAL-Leitfaden ist im Buchhandel unter der ISBN-Nummer 978-3-95863-083-3 erhältlich.

PAL-Leitfaden Stanz- und Umformmechaniker/-in

Die PAL hat für den neuen Beruf Stanz- und Umformmechaniker/-in einen Leitfaden für die gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 veröffentlicht.
Darin werden die Vorgaben aus der Verordnung vom 2. April 2013 erläutert und veranschaulicht. Außerdem enthält der Leitfaden eine vollständige schriftliche und praktische Musterprüfung mit allen zum Nachbau erforderlichen Angaben.
Dieser PAL-Leitfaden ist im Buchhandel unter der ISBN 978-3-95863-085-7 erhältlich.

PAL-Prüfungsbuch für den Beruf Maschinen- und Anlagenführer/-in Metall- und Kunststofftechnik

Um die Vorbereitung auf die Prüfung zu erleichtern, aber auch Lehrern und Ausbildern die Kontrolle des Lernerfolgs der Auszubildenden zu ermöglichen, hat die PAL mit dem vorliegenden PAL-Prüfungsbuch schriftliche Aufgaben aus allen Themengebieten und verschiedener Schwierigkeitsgrade zusammengestellt.
Das PAL-Prüfungsbuch für die schriftlichen Teile der Zwischen- und Abschlussprüfung ist im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-86522-762-1)

PAL-Prüfungsbuch für den Beruf Maschinen- und Anlagenführer/-in Lebensmitteltechnik

Um die Vorbereitung auf die Prüfung zu erleichtern, aber auch Lehrern und Ausbildern die Kontrolle des Lernerfolgs der Auszubildenden zu ermöglichen, hat die PAL mit dem vorliegenden PAL-Prüfungsbuch schriftliche Aufgaben aus allen Themengebieten und verschiedener Schwierigkeitsgrade zusammengestellt.
Das PAL-Prüfungsbuch für die schriftlichen Teile der Zwischen- und Abschlussprüfung ist im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-86522-761-4)

PAL-Prüfungsbuch für den Beruf Maschinen- und Anlagenführer/-in Textiltechnik/Textilveredelung

Um die Vorbereitung auf die Prüfung zu erleichtern, aber auch Lehrern und Ausbildern die Kontrolle des Lernerfolgs der Auszubildenden zu ermöglichen, hat die PAL mit dem vorliegenden PAL-Prüfungsbuch schriftliche Aufgaben aus allen Themengebieten und verschiedener Schwierigkeitsgrade zusammengestellt.
Das PAL-Prüfungsbuch für die schriftlichen Teile der Zwischen- und Abschlussprüfung ist im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-86522-760-7)

PAL-Leitfäden Fertigungsmechaniker/-in

In den Leitfäden der PAL für die Abschlussprüfung Teil 1 und für die Abschlussprüfung Teil 2 werden die Vorgaben aus der Verordnung vom 2. April 2013 erläutert und veranschaulicht. Außerdem enthält jeder Leitfaden eine vollständige schriftliche und praktische Musterprüfung.
Der PAL-Leitfaden für die Abschlussprüfung Teil 1 ist im Buchhandel unter der ISBN-Nummer 978-3-86522-826-0 erhältlich.
Der PAL-Leitfaden für die Abschlussprüfung Teil 2 ist im Buchhandel unter der ISBN-Nummer 978-3-95863-080-2 erhältlich.

PAL-Leitfaden Fachkraft für Metalltechnik, Zwischenprüfung

Die PAL hat zum Ausbildungsberuf „Fachkraft für Metalltechnik“ einen Leitfaden für die Zwischenprüfung inklusive schriftlicher und praktischer Musterprüfung veröffentlicht. Darin werden die Vorgaben aus der Verordnung vom 2. April 2013 erläutert und veranschaulicht.
Der PAL-Leitfaden ist im Buchhandel unter der ISBN 978-3-86522-937-3 erhältlich.

PAL-Prüfungsaufgaben für die Kfz-Technik Band 3

Das Buch ist mit 627 Fragen in gebundener und ungebundener Form zu den Themen „Steuerungs-, Regelungs- und Informationstechnik und elektronische und elektrische Anlagen“ eine gute Vorbereitung auf Prüfungen im Bereich der Kfz-Technik. Zielgruppe sind Auszubildende der Industrie und des Handwerks sowie Studenten in den Basissemestern der Fahrzeugtechnik.
Das Buch "PAL-Prüfungsaufgaben für die Kfz-Technik Band 3" ist im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-386522-701-0).

PAL-Prüfungsbuch für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen Biologielaborant/-in (gemäß Verordnung vom 25. Juni 2009)

Dieses PAL-Prüfungsbuch soll Auszubildenden zur Prüfungsvorbereitung dienen. Gleichermaßen soll es Lehrer/-innen und Ausbilder/-innen bei der Kontrolle des Lernerfolgs unterstützen.
Das Buch enthält 214 gebundene Aufgaben und 23 ungebundene Aufgaben zu allen prüfungsrelevanten Themen und berufsbezogenen Berechnungen auf Pflichtqualifikationsniveau. Zu den gebundenen Aufgaben gibt es einen heraustrennbaren Lösungsschlüssel. Für sämtliche ungebundene Aufgaben werden Lösungsvorschläge angeboten.
Zusätzlich sind im Anhang des Buches jeweils Musteraufgabensätze für Teil 1 bzw. Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung enthalten.
Aufgaben auf Wahlqualifikationsniveau sind im Anhang exemplarisch für eine Einheit abgebildet.
Das PAL-Prüfungsbuch "Biologielaborant/-in, Verordnung vom 25. Juni 2009" ist im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-86522-713-3).